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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.08.2024, RV/3100304/2024

Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages aufgrund eines getrennten Haushaltes mit dem Kind und keiner überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe für die Kinder ***2***, ***1***, ***3***, ***4***, ***5***, ***6*** und ***7*** sowie des Kinderabsetzbetrages für ***1*** für den Zeitraum Februar bis Mai 2022 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt bei der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Februar bis Mai 2022 die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für ihre Tochter ***1*** sowie die Familienbeihilfe für die Kinder ***2***, ***3***, ***4***, ***5***, ***6*** und ***7*** zurück. In der Begründung führte das Finanzamt bezüglich ***1*** aus, sie habe nicht im Haushalt der Beschwerdeführerin gewohnt und habe die Beschwerdeführerin für sie auch nicht überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind geleistet. Bezüglich der anderen Kinder führte das Finanzamt aus, im Rückforderungsbetrag sei die anteilige Geschwisterstaffel enthalten.

2. In der Beschwerde vom brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Tochter habe gegen den Abweisungsbescheid für den Zeitraum ab Februar 2022 bereits Beschwerde eingebracht; sie gehe auf Basis der vorliegenden Unterlagen davon aus, dass für den Zeitraum ab Februar 2022 für ihre Tochter ***1*** die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag noch gewährt und damit auch die Grundlage für die Rückforderung der Geschwisterstaffel wegfallen werde.

In der Beschwerde der Tochter hinsichtlich des Zeitraumes ab Februar 2022 bringt diese im Wesentlichen vor, sie befinde sich in Berufsausbildung, habe in einem Gymnasium für Berufstätige für das Wintersemester 2021/2022 21 Wochenstunden, für das Sommersemester 2022 11 Wochenstunden, für das Wintersemester 2022/2023 15 Wochenstunden und für das Sommersemester 2023 14 Wochenstunden vor Ort absolviert und würden noch einmal so viele Wochenstunden an Vor- und Nachbereitung zu Hause aufgewendet werden, weshalb sie einen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag habe.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, da die Tochter der Beschwerdeführerin seit in einem eigenen Haushalt lebe. Laut vorgelegter Unterlagen beim Eigenantrag der Tochter habe die Beschwerdeführerin mit Unterschrift bestätigt, dass sie und der Kindesvater keinen Unterhalt an die Tochter leisten.

4. Im Vorlageantrag vom führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe acht Kinder und habe die Familie zu acht an der näher bezeichneten Adresse gewohnt. Ihre Tochter sei gemeinsam mit einem Bruder ab in eine kleine Wohnung ein Stockwerk tiefer im gleichen Haus übersiedelt. Sie habe weiterhin für ihre Tochter die Familienbeihilfe bezogen und an sie weitergegeben. Im Mai 2022 habe ihre Tochter einen eigenen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt und sei ihr diese auch ab Juni 2022 ausbezahlt worden. Mit dem Eigenantrag habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass sie fortan keinen Unterhalt mehr an die Tochter leiste, weil diese selbst Familienbeihilfe bekommen habe. Bis dahin habe sie ihrer Tochter die Familienbeihilfe ausbezahlt. Sie sei der Meinung gewesen, dass sie die Familienbeihilfe weiterhin für die Tochter beziehen dürfe, weil diese lediglich ein Stockwerk tiefer wohne. Sie habe dies nicht als getrennten Haushalt wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin habe zudem im Zeitraum von Februar bis Mai 2022 Unterhalt an ihre Tochter geleistet; erst ab Juni 2022 habe sie keinen Unterhalt mehr geleistet. Sie habe nicht wissentlich Unrecht gehandelt und bitte um Berücksichtigung.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin wohnt seit 2017 mit ihrer Familie an der Adresse ***8***/Top ***9*** in ***10*** (siehe Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom und Angaben der Beschwerdeführerin). Sie bezog in der Zeit von Februar bis Mai 2022 für ihre Kinder ***2***, ***1***, ***3***, ***4***, ***5***, ***6*** und ***7*** jeweils Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.

2. Die Tochter der Beschwerdeführerin ***1*** wurde im Jänner 2000 geboren und hat ab an der Adresse ***8***/Top ***11*** in ***10*** gewohnt, wo sie (gemeinsam mit einem ihrer Brüder) in einem eigenen Haushalt gelebt hat; davor wohnte sie mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt in Top ***9*** (siehe Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom und Angaben der Beschwerdeführerin).

3. Die monatlichen Lebenshaltungskosten der Tochter betrugen in den Monaten Februar 2022 bis Juni 2022 insgesamt € 1.133,50. Diesen standen monatliche Einnahmen i.H.v. € 1.228,50 gegenüber. Die Einnahmen setzten sich zusammen aus der Mindestsicherung (€ 592,00), dem Mietzuschuss (€ 314,00), der Mietzinsbeihilfe (€ 86,00) und der Familienbeihilfe (€ 236,50; siehe von der Tochter ***1*** erstellte Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, undatiert). Über die Familienbeihilfe hinaus erhielt die Tochter im Streitzeitraum von der Beschwerdeführerin oder ihrem Vater keine weiteren Unterhaltszahlungen (siehe Bestätigung der Eltern, undatiert).

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen und aufgrund folgender Überlegungen:

1. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter haben im Streitzeitraum nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Tochter zog Ende Jänner 2022 aus dem gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin aus und übersiedelte gemeinsam mit einem ihrer Brüder in eine Wohnung ein Stockwerk unter der Wohnung der Beschwerdeführerin. Aus der Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben der Tochter geht hervor, dass sie selbst für Lebensmittel und Kleidung aufgekommen ist. Dass die Beschwerdeführerin eine einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Haushalt der Tochter gehabt hätte, bringt sie nicht vor. Vielmehr räumt die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag selbst ein, dass sie und ihre Tochter in getrennten Haushalten gewohnt haben. Gegenteiliges ist auch der Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben der Tochter nicht zu entnehmen.

2. Hinsichtlich des Umstandes, ob die Beschwerdeführerin an ihre Tochter ***1*** im Streitzeitraum Unterhalt geleistet hat, bringt diese im Vorlageantrag vor, dass sie mit ihrer Unterschrift bestätigt habe, dass sie fortan (ab Juni 2022) keinen Unterhalt mehr geleistet habe, weil die Tochter selbst Familienbeihilfe bekommen habe; bis dahin habe sie ihrer Tochter die Familienbeihilfe ausbezahlt.

Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Aus der Aufstellung der Tochter über ihre Lebenshaltungskosten ergibt sich, dass diese monatlich € 1.133,50 betragen haben. Wenn die Beschwerdeführerin nun in der Beschwerde angibt, dass sie ihrer Tochter die Familienbeihilfe (und den Kinderabsetzbetrag) weitergeleitet hat, so hat sie zu etwas mehr als einem Fünftel zu deren Lebensunterhalt beigetragen. Dass sie über die Familienbeihilfe hinaus zusätzliche Leistungen an ihre Tochter erbracht hätte, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und geht dies auch nicht aus der von der Tochter erstellten Aufstellung hervor. Somit kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin nicht überwiegend die Unterhaltskosten für ihre Tochter getragen hat.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

1. Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.

Es wird entscheidend sein, wer im fraglichen Zeitraum zum überwiegenden Teil die laufenden Ausgaben für das Kind getragen hat, wobei es nicht nur auf die Ausgaben für die Nahrung, sondern darüber hinaus vor allem auch auf jene für die sonstigen Dinge des täglichen Bedarfs (wozu auch Schulmaterialien zählen) sowie für Bekleidung ankommt ().

Die Beantwortung der Frage, mit welcher Person ein Kind die Wohnung teilt, hängt ganz wesentlich davon ab, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig nächtigt, und zwar jedenfalls dann, wenn die betreffende Person die üblicherweise mit diesen Nächtigungen im Zusammenhang stehenden altersadäquaten Betreuungsmaßnahmen (zB Sorgetragung für morgendliche und abendliche Körperpflege oder Begleitung zur Schule) erbringt (nochmals ).

Die Beurteilung, ob eine Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend getragen hat, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge ab ().

2. Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

3. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung derselben sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung; ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat. Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt. Einer Rückforderung steht nach derzeitiger Rechtslage auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (Lenneis/Wanke, FLAG2 § 26 Rz 12 ff mit zahlreichen Judikaturnachweisen).

Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. ).

4. Die Tochter der Beschwerdeführerin ***1*** hat im Streitzeitraum nicht mit der Beschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt und ihre Unterhaltskosten wurden nicht überwiegend von der Beschwerdeführerin getragen. Somit hatte die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum jedenfalls keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Die Rückforderung seitens des Finanzamtes erfolgte somit zu Recht.

Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 bei der Tochter ***1*** waren im hier anhängigen Beschwerdeverfahren entbehrlich, da die Beschwerdeführerin bereits wegen der getrennten Haushalte und der nicht überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und Unterhaltsabsetzbetrag hatte. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde gehen daher ins Leere.

Wenn die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag einwendet, sie habe nicht gewusst, dass die Tochter einen eigenen Antrag stellen müsse, und es möge berücksichtigt werden, dass sie nicht wissentlich Unrecht gehandelt habe, so ist darauf hinzuweisen, dass es bei einer Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezuges ankommt, subjektive Momente sind unerheblich. Nicht mit Erfolg eingewendet werden kann seitens der Beschwerdeführerin weiters, dass sie im Streitzeitraum die Familienbeihilfe (und den Kinderabsetzbetrag) an ihre Tochter ***1*** weitergeleitet hat.

5. Berechnung des Rückforderungsbetrages:


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Kind
Anspruchsart
von
bis
Betrag pro Monat (in €)
Summe (in €)
***1***
Familienbeihilfe
02/2022
04/2022
217,10
651,30
Familienbeihilfe
05/2022
05/2022
200,80
200,80
Kinderabsetzbetrag
02/2022
05/2022
58,40
233,60
***4***
Familienbeihilfe
02/2022
04/2022
16,30
48,90
Familienbeihilfe
05/2022
05/2022
3,70
3,70
***3***
Familienbeihilfe
02/2022
04/2022
16,30
48,90
***6***
Familienbeihilfe
02/2022
04/2022
16,30
48,90
Familienbeihilfe
05/2022
05/2022
3,70
3,70
***2***
Familienbeihilfe
02/2022
04/2022
16,30
48,90
Familienbeihilfe
05/2022
05/2022
3,70
3,70
***7***
Familienbeihilfe
02/2022
04/2022
16,30
48,90
Familienbeihilfe
05/2022
05/2022
3,70
3,70
***5***
Familienbeihilfe
02/2022
04/2022
16,30
48,90
Familienbeihilfe
05/2022
05/2022
3,70
3,70
Summe gesamt
1.397,60

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100304.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at