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SWK 26, 15. September 2024, Seite 1136

Keine Steuerfreiheit von Reiseaufwandsentschädigungen bei dauerhafter Tätigkeit der Dienstnehmer am Betriebsstandort von Großkunden

Entscheidung: Ro 2022/15/0019 (Abweisung der Parteirevision).

Normen: §§ 3 Abs 1 Z 16b, 26 Z 4 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine im Industriebau tätige GmbH zahlte ihren Dienstnehmern, die dauerhaft – teilweise über Jahre hinweg – am Betriebsstandort von Auftraggebern eingesetzt wurden, steuerfreie Reiseaufwandsentschädigungen aus. Das Finanzamt versagte die Steuerfreiheit und zog die GmbH zur Haftung für die Lohnabgaben heran.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, die Dienstnehmer befänden sich bei einer Tätigkeit in einer ständigen Arbeitsstelle außerhalb des Betriebsortes des Dienstgebers nicht auf einer Reise.

Rechtliche Beurteilung: Der Begriff der Baustellen- und Montagetätigkeit umfasst laut Initiativantrag zur Reisekosten-Novelle 2007 die Errichtung und Reparatur von Anlagen sowie alle damit verbundenen Nebentätigkeiten wie Planung, Überwachung der Bauausführung sowie die Einschulung bzw Übergabe fertiggestellter Anlagen, wobei aber ein Tätigwerden am ständigen Betriebsgelände des Arbeitgebers (zB Bauhof) nicht unter diesen Tatbestand fällt.

§ 3 Abs 1 Z 16b EStG normiert somit eine Steuerbefreiung für Tagesgelder, die vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen für Tätigkeiten gezahlt werden...

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