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Doppelte Haushaltsführung nach Verlegung des Familienwohnsitzes zum Beschäftigungsort des Ehegatten
Entscheidung: Ra 2023/15/0087 (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Norm: § 20 Abs 1 Z 1 und 2 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Die Revisionswerberin war seit dem Jahr 1997 in der Steiermark wohnhaft und nichtselbständig beschäftigt. Nach ihrer Verehelichung im Jahr 2012 begründete sie einen Nebenwohnsitz im Einfamilienhaus ihres Ehemannes in Wien (Ehewohnung). Sie machte laufend Kosten für doppelte Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten für die Jahre 2020 und 2021 nicht an, weil der Ehemann seit 2018 in Pension sei und eine Verlegung des Familienwohnsitzes zu ihrem Beschäftigungsort ab dem Jahr 2020 zumutbar gewesen sei.
Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, bereits die Verlegung des Wohnsitzes nach Wien im Jahr 2012 aufgrund der Verehelichung – somit die doppelte Haushaltsführung – sei privat und nicht beruflich veranlasst gewesen.
Rechtliche Beurteilung: Das BFG hat die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung verneint, weil die Revisionswerberin nach ihrer Eheschließung 2012 ihren Familienwohnsitz in Wien begründet habe und die Wohnsitzverlegung deshalb privat veranlasst gewesen sei...