Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 27.08.2024, RV/7103715/2016

Ohne Leistungserbringung kein Vorsteuerabzug und keine Betriebsausgaben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***R1***, den Richter ***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***LR1*** und ***LR2*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch ***Stb***,

  1. über die gemäß § 253 BAO auch als gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 vom gerichtet geltende Beschwerde vom gegen den Bescheid des seinerzeitigen Finanzamtes ***A*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom über die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Monat September 2015 sowie

  2. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des seinerzeitigen Finanzamtes ***A*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer 2015,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am ***TT.MM.JJJJ***, in Anwesenheit des Schriftführers ***B***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer - Herr ***Bf*** - war im Streitjahr 2015 alleiniger Geschäftsführer und 100 % Gesellschafter der ***C*** GmbH sowie als Einzelunternehmer ***D*** tätig. Bei der GmbH handelt es sich laut ihrer Website um "ein österreichisches IT-Systemhaus, das maßgeschneiderte IT-Lösungen für Unternehmen jeder Größe anbietet".

Mit der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2015 beantragte der Beschwerdeführer Vorsteuern in Höhe von 35.000 €.

Mit Vorhalt vom wurde der Beschwerdeführer die Umsatzsteuervoranmeldung 09/2015 betreffend ersucht, die entsprechenden Belege vorzulegen.

Der Beschwerdeführer übermittelt daraufhin eine Rechnung, die

  1. "***E***, ***F***" als leistenden Unternehmer,

  2. ***D*** als Kunde bzw Empfänger der sonstigen Leistung,

  3. "Abrechnung laut Vereinbarung vom - Bonus € 350.000 - 50 %" als Art und Umfang der sonstigen Lieferung,

  4. "in 2014" als Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt,

  5. "175.000,00" als Entgelt für die sonstige Leistung,

  6. "20 %" als den anzuwendenden Steuersatz,

  7. "35.000,00" als den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag,

  8. "210.000,00" als Entgelt einschließlich des Steuerbetrages,

  9. "2015 09 04" als Ausstellungsdatum,

  10. "INV " als fortlaufende Nummer und

  11. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Unternehmer

ausweist. Weiters wird auf der Rechnung als "Projekt" "Marktaufbau ***C*** GmbH" sowie der Hinweis "Auf der Basis unseres Angebotes, ihrer Bestellung und unseres Lieferscheines verrechnen wir:" angeführt.
Zusätzlich zur erwähnten Rechnung übermittelte der Beschwerdeführer einen Kontoauszug der Raiffeisen-Regionalbank ***G*** vom aus dem unter anderem hervorgeht, dass vom Konto des Beschwerdeführers eine Überweisung in Höhe von 210.000 € an "***E*** ***F***" erfolgt sei.

Mit Vorhalt vom wurde der Beschwerdeführer ersucht, zur vorgelegten Rechnung vom die Vereinbarung vom und den Lieferschein nachzureichen.

In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer einen zwischen ***D*** (im folgenden ***D*** genannt) und "***E***, ***F***" (im folgenden PARTNER genannt), geschlossenen Vertrag vom , über die Kooperation zum Marktaufbau von ***C*** GmbH, mit dem die folgende Vereinbarung getroffen wurde:

"Vertragsbeginn:
Gegenstand des Vertrages
Die Zusammenarbeit für den Ausbau der ***C*** GmbH in nachstehenden Aufgabengebieten zwischen ***D*** und PARTNER zu regeln.
Strategischer Marktaufbau
Neukundengewinnung
Herstellen von Kontakten und deren Nachverfolgung
Positionierung der Marke im Zielsegment
Präsentation der Marke im Zielsegment
Einführung in Unternehmergruppierungen
Herstellung von politisch relevanten Kontakten

Vergütung
Grundsätzlich wird an den PARTNER kein Fixum vergütet.
Im Falle von Bonizahlungen von ***C*** Herrn ***Bf***, die über das Geschäftsführungsgehalt hinausgehen werden 50 % dieser Bonizahlungen von ***D*** an den Partner ausbezahlt.
Die Provisionsabrechnung erfolgt jährlich im Nachhinein, die Zahlung erfolgt nach Überweisung aller Zahlungen an ***D***.

Laufzeit Kündigung
Diese Vereinbarung beginnt zum Zeitpunkt de[r] Unterschrift des Vertrages. Die Vereinbarung läuft ein Jahr, im Zuge des ersten Jahresgespräches kann der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Sie kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Vertragsjahres gekündigt werden. Bereits entstandene aber noch nicht abgerechnete oder vergütete Provisionszahlungen werden durch eine Vertragskündigung - gleich aus welchem Rechtsgrund nicht berührt.
Kündigungen bedürfen der Schriftform.
Jeder der Parteien kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
1) Die jeweils andere Partei verstößt gegen eine der wesentlichen Bestimmungen dieser Vereinbarung.
2) Die jeweils andere Partei wird zahlungsunfähig oder meldet Insolvenz an.
3) Die jeweils andere Partei kann aus Gründen, die sie nicht selbst zu vertreten hat (einschließlich Ereignisse höherer Gewalt), Ihren Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht nachkommen und dieser Zustand hält über einen Zeitraum von sechzig Tagen an.

Haftung
Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen unerlaubter Handlung, Produzentenhaftung, falscher oder unterlassener Beratung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Pflichtverletzung, sind vorbehaltlich der Regelungen im nachfolgenden Absatz ausgeschlossen.
Der Haftungsausschluss gilt nicht:
1) Für die schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, ohne deren Erfüllung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist;
2) bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz;
3) bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
4) bei einer Haftung wegen Verletzung einer Garantie über die Beschaffenheit der Software.

Mitarbeiter
Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, keine Mitarbeiter der jeweils anderen Vertragspartei abzuwerben. Diese Verpflichtungen gelten auch noch für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung dieses Vertrages.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die im vorangegangenen Absatz genannte Verpflichtung hat die verletzende Vertragspartei der jeweils anderen eine Vertragsstrafe in Höhe von jeweils € 25.000,00 zu bezahlen. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen. Durch den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe werden die Ansprüche der geltend machenden Vertragspartei auf Ersatz eines etwaigen weitergehenden Schadens nicht berührt.

Kunden/-/Interessenten Schutz
Der PARTNER und ***D*** verpflichtet sich, bestehende Kundenverbindungen des jeweils anderen Partners zu respektieren.

Sonstige Bestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist ***H***.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmungen am nächsten kommt.

***D***
***E***, ***F***
***I***, am "

Der ebenfalls übermittelte Lieferschein von "***E***, ***F***", vom weist unter anderem den Hinweis "Auf der Basis unseres Angebotes und Ihrer Bestellung liefern wir:", als Leistung "Abrechnung laut Vereinbarung vom - Bonus € 350.000 - 50 %" und unter "Übernahme bestätigt" die Unterschrift des Beschwerdeführers aus.

Im März 2016 fand beim Beschwerdeführer eine Umsatzsteuersonderprüfung bezüglich des Zeitraumes 09/2015 statt. Aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung vom und aus dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom geht die folgende, gleichlautende, steuerliche Feststellung hervor:

"Herr ***Bf*** ist Geschäftsführer-Gesellschafter der ,***C***. Mit der Umsatzsteuervoranmeldung für 09/2015 wurden Vorsteuern in Höhe von Euro 35.000 beantragt, welche aus einer Rechnung von ***E*** an Herrn ***Bf*** resultieren.
Um den Vorsteuerabzug gem. § 12 UStG zu erlangen, muss eine den Formvorschriften des § 11 UStG entsprechende Rechnung vorliegen. In diesem Fall konnte im Zuge der Außenprüfung die Leistungsbeschreibung gem. § 11 (3) c UStG nicht vorgelegt werden, sodass die Vorsteuer aufgrund der vorliegenden Rechnung nicht gewährt werden kann."

Die Abgabenbehörde folgte dieser Feststellung und erließ den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 09/2015 vom , in dem der Gesamtbetrag der Vorsteuern in Höhe von 0,00 € in Ansatz gebracht wurde.

Mit Schriftsatz vom erhob die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 09/2015 vom und führte aus, dass die Bescheidbegründung insofern fehlerhaft sei, als die bloße Anführung der Gesetzesstelle allein ohne sachverhaltsbezogene Begründung nicht genüge, um den Vorsteuerabzug auszuschließen, sondern wäre es Sache der Behörde gewesen, die Gründe im Einzelnen darzustellen, aus welchen Gründen die Behörde zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Leistungsbeschreibung nicht ausreichend wäre. Der Verweis auf die gesetzliche Bestimmung allein sei zur Begründung der Versagung des Vorsteuerabzugs unzureichend, vielmehr wäre es Sache der Behörde gewesen, im Einzelnen darzustellen, in welchen Punkten die Leistungsbeschreibung einen Vorsteuerabzug ausschließe und hätten diesbezüglich Feststellungen getroffen werden müssen. Solche Feststellungen habe die Behörde unterlassen und sich ohne nähere Konkretisierung des Sachverhaltes auf die gesetzliche Bestimmung zurückgezogen. Dies sei jedoch unzureichend, da der wesentliche Bescheidinhalt (nämlich die Sachverhaltsverwirklichung) aus dem Bescheid heraus nicht nachvollziehbar sei.
Zur Durchführung der Außenprüfung bemerkte die steuerliche Vertretung, dass das im Nachhinein übermittelte Protokoll nicht das Ergebnis der stattgefundenen Außenprüfung widerspiegle. Man verbleibe so, dass seitens der Prüferin keine weiteren Fragen notwendig gewesen seien und diese die Angelegenheit mit ihrem Vorgesetzten erörtere, wobei zugesichert worden sei, dass das Ergebnis der Besprechung dem Pflichtigen mitgeteilt würde. Stattdessen sei ein gänzlich anderes Protokoll angekommen. Schon anlässlich der Außenprüfung habe der Beschwerdeführer den Vertrag mit Herrn ***E*** offengelegt, den Sinn der Vereinbarung dargestellt und den geschäftlichen Vorteil für das geprüfte Unternehmen erklärt und über die Aufgaben und Tätigkeiten Herrn ***E*** informiert. Es sei auch dargestellt worden, dass ohne sein Zutun das Unternehmen nicht in der Lage gewesen wäre, den wirtschaftlichen Erfolg, der sich in den Steuerakten positiv ausweise, zu generieren. Herr ***E*** habe auch alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt, besitze eine aufrechte UID-Nummer und sei nach wie vor als Unternehmer auch für den Beschwerdeführer tätig.
Zu Verdeutlichung verwies die steuerliche Vertretung erneut darauf, dass Herr ***E*** über Betreiben des Beschwerdeführers bei unterschiedlichen Lieferanten Angebote, welche technisch spezifiziert gewesen seien, eingeholt und diesbezüglich mit in- und ausländischen Firmenkontakten harte Preisverhandlungen geführt habe. Diese Fakten seien ständig mit dem Beschwerdeführer ausgetauscht und aktualisiert worden, so dass das Unternehmen in die Lage gekommen sei, einerseits technisch als auch kaufmännisch optimiert anzubieten und in vielen Fällen auch den Geschäftsabschluss zu tätigen. Als weiterer Umstand komme noch dazu, dass auch mit den Lieferanten entsprechende Sonderkonditionen hätten erreicht werden können, wodurch es zum Abschluss des Hauptgeschäftes erst möglich gewesen sei.
Für den gegenständlichen Geschäftsfall seien von Seiten des Beschwerdeführers somit alle Formvorschriften, insbesondere § 11 UStG, ordnungsgemäß eingehalten worden; insbesondere nehme sowohl die betroffene Rechnung von Herrn ***E*** als auch dessen Lieferschein auf den Vertrag vom zwischen Herrn ***E*** und dem Beschwerdeführer Bezug, sodass dieser Vertrag als Bestandteil der Rechnung - gem. § 11 Abs 2 2. Satz UStG - anzusehen sei.
Es liege daher eine ordnungsgemäße Beschreibung betreffend Art und Umfang der Leistung gem. § 11 Abs 1 Ziff. e [gemeint: Ziff. 3] lit c) vor.
Die steuerliche Vertretung führte weiter aus, dass in der Niederschrift der Abgabenbehörde, wie oben dargestellt, unrichtigerweise festgehalten worden sei, dass im Zuge der Außenprüfung eine Leistungsbeschreibung gem. § 11 Abs 1 [Ziff. 3] lit c) UStG nicht habe vorgelegt werden können. Wenn allerdings im Zuge der Außenprüfung von der Prüferin erklärt werde, dass alles soweit in Ordnung wäre, in der Niederschrift allerdings ohne weitere Anmerkungen, Aufforderungen und Fristsetzungen das Gegenteil festgehalten werde, wäre die Vorlage von allenfalls notwendigen Beweismitteln abgeschnitten. Diese Vorgangsweise widerspreche dem Grundsatz des § 115 Abs 2 BAO (Parteiengehör) und damit dem Prinzip, dass der Abgabenpflichtige betreffend die Außenprüfung "auf dem Laufenden" betreffend den Stand der Prüfung zu halten sei.
Die Recherchen des Abgabenpflichtigen hätten ergeben, dass Herr ***E***, der beim Finanzamt ***J*** in ***K*** veranlagt werde, die gegenständliche Rechnung in Höhe von brutto 210.000 € mit einer Vorsteuer von 35.000 € in die Umsatzsteuererklärung 2015 aufgenommen habe. Die Umsatzsteuererklärung für 2015 sei laut Eingangsstempel des Finanzamtes ***J*** am überreicht worden. Daraus ergebe sich, dass die Steuer von 35.000 € Herrn ***E*** gutgeschrieben worden sei.
Zum Nachweis dafür werde die berichtigte Umsatzsteuererklärung 2015 samt Eingangsstempel und die Aufgliederung der Leistungen lt. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2015 angeschlossen. Auf Seite 2 finde sich die Rechnung ***Bf*** vom in voller Höhe ausgewiesen. Damit stehe fest, dass Herr ***E*** die Umsatzsteuer zurückbekommen habe. Umso mehr sei es unbillig, wenn bei diesem Sachverhalt dem Beschwerdeführer der Vorsteuerabzug gestrichen werde.
Die steuerliche Vertretung beantragte daher, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Vorsteuer aus der Rechnung von Herrn ***E*** in Höhe von 35.000 € für den Zeitraum 09/2015 anerkannt werde und somit die Festsetzung der Umsatzsteuer 09/2015 mit einer Gutschrift in Höhe der ursprünglichen Umsatzsteuervoranmeldung von 33.000 € zu erfolgen habe.

Mit Schriftsatz vom stellte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers klar, dass mit der Umsatzsteuererklärung 2015 Herr ***E*** mit der Umsatzsteuer von 35.000 € belastet worden sei. Damit stehe fest, dass die Umsatzsteuer Herrn ***E*** belastet habe. Sie sei daher in der Umsatzsteuererklärung als Belastung ausgewiesen. Es sei unrichtig, dass Herr ***E*** die Umsatzsteuer zurückbekommen habe. Vielmehr sei sie ihm voll angelastet worden. Mit dieser Vorgangsweise sei es daher verfehlt, dem Beschwerdeführer den Vorsteuerabzug zu streichen. Durch die Belastung auf dem Steuerkonto ***E*** sei damit der Weg zur Anerkennung des Vorsteuerabzugs für den Beschwerdeführer geöffnet und damit sei dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer entsprochen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 09/2015 als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung vom wurde zunächst darauf hingewiesen, dass im Vertrag vom die unterschiedliche Schriftgröße und -art der beteiligten Vertragspartner sowie in der Rechnung vom das Fehlen eines "***" bei der Firmenbeschreibung "***C**" auffällig sei. Zudem wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass trotz Aufforderung durch die Prüferin keine konkreten Leistungsnachweise, die eine Vergütung, geschweige denn eine pauschale Vergütung in Höhe von netto 175.000 € rechtfertigen würden, vorgelegt worden seien. Auf die Befähigung des Herrn ***E*** angesprochen, sei ausgesagt worden, dass dieser Manager bei ***L*** gewesen und vor 3 Jahren mit dem Beschwerdeführer bekannt geworden sei. Herr ***E*** trete nicht vor Ort beim Kunden auf, sondern besitze Hintergrundinformationen über die Lieferanten, durch welche es zu Geschäftsabschlüssen gekommen sei. Auf die Frage, weshalb Herr ***E*** den Vertrag nicht direkt mit der ***C*** . GmbH [geschlossen] habe, sei erläutert worden, dass die Zahlung an Herrn ***E*** mit den Bonizahlungen der ***C*** an den Beschwerdeführer zusammenhängen würde. Eine genaue Leistungsbeschreibung sei weder im Prüfungszeitraum vorgelegen, noch sei sie im Zuge der Beschwerde nachgereicht worden. Des weiteren fehle eine genaue Angabe des Leistungszeitraums. "In 2014" sei zu generell und entspreche nicht den Formvorschriften des § 11 UStG, um eine Leistung nachvollziehbar zu machen. Bezüglich des Vorbringens in der Beschwerde, wonach die Begründung des angefochtenen Bescheides mangelhaft und fehlerhaft sei, da nur ein Verweis auf die gesetzliche Bestimmung erfolgt sei, verwies die Abgabenbehörde auf die ausführliche Stellungnahme der Prüferin und darauf, dass dies die einzige Prüfungsfeststellung gewesen und im Zuge der Außenprüfung ausgiebig besprochen worden sei. Bezüglich etwaiger Begründungsmängel im Abgabenverfahren verwies die Abgabenbehörde darauf, dass diese im Rechtsmittelverfahren saniert werden können sowie auf die Begründung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung.

Mit Schriftsatz vom stellte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht und führt dazu wie folgt aus:

"1. Die Behörde bemängelt, offenbar aus dem Gesichtspunkt, dass die vorgelegte Vertragsurkunde möglicherweise rechtlich bedenklich sei, dass die Rechnung eine auffallend unterschiedliche Schriftgröße aufweise sowie, dass bei ***C*** ein *** fehle. Hier werden zwei verschiedene Dokumente bewertet, die Schriftgrößen beziehen sich auf den Vertrag und sind absichtlich so eingesetzt, das fehlende *** betrifft den Rechnungstext auf der Projektbeschreibung und ist möglicherweise ein Flüchtigkeitsfehler, welcher in keinem Zusammenhang mit der Umsatzsteuer zu betrachten ist. Die Bemängelungen der Behörde sollen offenbar auf Manipulationen im Zusammenhang mit den Verträgen hinweisen und damit den gesamten Vertragsinhalt suspekt darstellen. Dies ist jedoch in jeder Richtung unberechtigt. Zur Person des Vertragspartners ***E*** darf ergänzend bemerkt werden, dass dieser seit längerer Zeit an Parkinsonscher Krankheit leidet und immer wieder starke Krankheitsschübe hat. Dadurch ist es erklärbar, dass schriftliche Aufzeichnungen von ihm teilweise nur schwer lesbar sind, sodass zum Teil keine brauchbaren Aufzeichnungen bestehen.
2. Wenn ausgeführt wird, dass im Zuge der Außenprüfung die Leistungsbeschreibung gem. § 11 UStG nicht vorgelegt wurde, so ist dem entgegen zu halten, dass diese Leistungsbeschreibung auf Befragen der Prüferin mündlich erteilt wurde und es zu keinen weiteren ergänzenden Fragen zur Klarstellung des Sachverhaltes seitens der Prüferin kam. Seitens des Unternehmens wurden die Kontakte genannt bzw angeboten; die einschlägigen Besprechungen mit Herrn ***E*** aufgrund des bei der Verhandlung vorliegenden Terminkalenders vorzulegen, was jedoch von der Prüferin nicht für notwendig erachtet wurde. Die Dokumente hätten über entsprechendes Ersuchen schon bei der Außenprüfung vorgelegt werden können. Aus diesen Dokumenten hätte sich ergeben die Art und Zusammenarbeit mit Herrn ***E*** und die mit diesem geführten zahlreichen Gespräche und erteilten Informationen. Wenn nunmehr in der Beschwerdevorentscheidung die Art und Weise der Abwicklung dieses Vertrages in Zweifel gezogen wird, so wäre es Sache der Behörde gewesen, den Sachverhalt ordnungsgemäß aufzuklären, wozu sich die Beschwerdeführerin auch seinerzeit bereit erklärt hat. Da sie keinerlei Interesse hatte, ihr Verhältnis zu Herrn ***E*** zu verschleiern, wäre es Sache der Behörde gewesen, den Sachverhalt aufzuklären und nicht auf unterschiedliche Schriftgrößen und dgl. sich zurückzuziehen. Eine Nachreichung dieser Unterlagen kann jederzeit veranlasst werden, wurde jedoch von der Behörde bis dato nicht verlangt. Die Beschwerdeführerin behält sich vor, diese Unterlagen im Zuge des Berufungsverfahrens vor dem Finanzgericht darzulegen.
Diese Begründungsmängel wurden in der Beschwerde richtig angeführt; aber erst mit Übermittlung der Bescheidbegründung vom hat die Beschwerdeführerin von den Details Kenntnis erhalten.
3. Gegen die Feststellung lt. Tz 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs 1 BAO anlässlich der Außenprüfung vom hält die Beschwerdeführerin den Einspruch in voller Höhe aufrecht und präzisiert im Folgenden die bereits bei der Schlussbesprechung am in ***G*** mündlich dargelegten Erläuterungen zur Leistungsbeschreibung. Einführend dazu bemerkt die Beschwerdeführerin, dass das im Nachhinein übermittelte Protokoll nicht das Ergebnis der stattgefundenen Außenprüfung widerspiegelt. Die Beschwerdeführerin verblieb so, dass seitens der Prüferin keine weiteren Fragen notwendig waren und diese die Angelegenheit mit Ihrem Vorgesetzten erörtert, dessen Ergebnis würde ihr dann mitgeteilt. Stattdessen kam das gänzlich andere Protokoll, welches auf Anraten der Steuerberaterin der Beschwerdeführerin sofort unterschrieben und rückübermittelt werden sollte. Gesagt - getan, dies ist somit in dieser Form auch geschehen. Auf die anschließende Übermittlung des Bescheids, in welchem nur Bezug auf das Protokoll genommen wird, stellen sich folgende unklare Punkte heraus:
Warum wurden anlässlich der Außenprüfung keine weiteren Hintergrundfragen gestellt, obwohl die Beschwerdeführerin dies angeboten hatte? Es wurden alle Fragen, insbesondere der Geschäftsprozess der Prüferin erklärt, diese hat ihn verstanden, grundsätzlich akzeptiert, d.h. nicht abgelehnt und keine weitergehenden Fragen gestellt.
4. Hinsichtlich der Vertragsbeziehung mit Herrn ***E*** wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Vertrag mit Herrn ***E*** wurde offengelegt und der Geschäftsprozess mit ***E*** erklärt und über dessen Tätigkeiten und die Vorteile, die das Unternehmen des Beschwerdeführers daraus zieht, informiert. Herr ***E*** hat über Betreiben des Beschwerdeführers bei unterschiedlichen Lieferanten Angebote, welche technisch spezifiziert waren, eingeholt. Diesbezüglich hat er mit in- und ausländischen Firmenkontakten harte Preisverhandlungen geführt. Diese Verhandlungsergebnisse wurden mit dem Beschwerdeführer ausgetauscht, entsprechend aktualisiert, sodass der Beschwerdeführer in die Lage kam, einerseits technisch, andererseits kaufmännisch optimiert anzubieten und in vielen Fällen dadurch den Geschäftsabschluss zu tätigen. Als weiterer Umstand kommt dazu, dass der Beschwerdeführer durch diese Vorgangsweise auch mit seinen Lieferanten entsprechende Sonderkonditionen erreichen konnte, was wiederum den Geschäftsabschluss ermöglichte.
Herr ***E*** hat nach wie vor eine aufrechte UID Nummer, ist beim Finanzamt ***J*** veranlagt und als Unternehmer tätig. Bedingt durch die derzeitigen Probleme mit dem gegenständlichen Vorsteuerabzug musste der Vertrag vorläufig ausgesetzt werden, da der Beschwerdeführer für das Jahr 2015 bis dato keine Bonusbeteiligung abgerechnet hat. Dadurch fehlen dem Unternehmen die nötigen Hintergrundinformationen, sodass bereits erste Umsatz- und Gewinneinbußen massiv entstanden sind.
Die derzeitige Beurteilung des Finanzamtes würde dem Beschwerdeführer in der Praxis solche Geschäftsmodelle untersagen, wodurch er außer Stande gesetzt ist, viele positive Geschäfts-abschlüsse zu tätigen, woraus ganz allgemein ein rückläufiges Steueraufkommen des Unternehmens zu gewärtigen ist.
5. Für den gegenständlichen Geschäftsfall wurden von Seite der Beschwerdeführerin alle Formvorschriften, auch § 11 UStG, ordentlich eingehalten, insbesondere nimmt sowohl die betreffende Rechnung von Herrn ***E*** als auch dessen Lieferschein auf den Vertrag vom zwischen ***E*** und der Beschwerdeführerin Bezug, sodass dieser Vertrag als Bestandteil der Rechnung - gemäß § 1 [gemeint: 11] Abs 2, zweiter Satz - anzusehen ist. Es liegt somit unstrittig eine ordnungsgemäße Beschreibung betreffend Art und Umfang der Leistung gemäß § 11 Abs 1 Z 3 lit c vor. Die Beschwerdeführerin wurde - wie bereits erwähnt - vom Finanzamt nie aufgefordert, weitere Unterlagen beizubringen. Die Grundlage der Provisionsabrechnung - nämlich die Ausgangsrechnung der Beschwerdeführerin an die Firma ***C*** GmbH - hat diese der Abgabenbehörde vorgelegt.
In der Niederschrift der Abgabenbehörde wurde nur unrichtigerweise festgehalten, dass im Zuge der Außenprüfung eine Leistungsbeschreibung gem. § 11 Abs 1 Z 3 lit c UStG nicht vorgelegt werden konnte. Wenn allerdings im Zuge dieser Außenprüfung von der Prüferin mündlich angemerkt wird, dass alles so weit in Ordnung wäre, in der Niederschrift allerdings - ohne weitere Anmerkungen, Aufforderungen und Fristsetzungen der Prüferin, das Gegenteil festgehalten wird, wären ja Beweismittel generell erschwert zu erbringen.
Das Vorgehen im Zuge der Außenprüfung entspricht außerdem nicht dem Recht auf Parteiengehör (§ 115 Abs 2 BAO) und dem Prinzip, dass der Abgabenpflichtige (bzw sein Vertreter) betreffend die Außenprüfung "auf dem Laufenden" betreffend Stand der Prüfung zu halten sind.
Eine Determinierung der Abgabenbehörde betreffend fehlende Leistungsbeschreibung liegt bis dato nicht vor; ebenso fehlt somit betreffend die Nichtanerkennung der Vorsteuer letztendlich eine ausreichend fundierte Begründung.
6. Nicht unerwähnt soll bleiben, dass die Beschwerdeführerin über ihren Vertragspartner Herrn ***E*** Kenntnis erhalten hat, dass er seinerseits im Speziellen die gegenständliche Rechnung bei seinem Finanzamt (Finanzamt ***J***) abgegeben, den Vertrag besprochen und diese Behörde grundsätzlich die Rechnung anerkannt hat. Es kann somit nicht sein, dass ein Finanzamt der Republik Österreich die Belege voll inhaltlich anerkennt und ein anderes Finanzamt der Republik Österreich diese Anerkennung verweigert.
Es wird daher beantragt, diese Beschwerde dem Finanzgericht vorzulegen, welches in mündlicher Verhandlung über die Beschwerde entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufheben und die Festsetzung der Umsatzsteuer für 09/2015 neu entscheiden möge."

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom legte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers beim Finanzamt weitere Unterlagen zum Nachweis dafür vor, dass ***E*** für die vom Beschwerdeführer erhaltenen Geldbeträge Rechnungen gelegt habe und diese Rechnungen auch beim zuständigen Finanzamt ***J*** der Umsatzsteuer unterzogen worden seien. Dies ergebe sich aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung und dem Bericht des Ergebnisses der Außenprüfung, durchgeführt durch das Finanzamt ***J*** in ***K*** am . Die steuerliche Vertretung verwies darauf, dass das Finanzamt alle Rechnungen aus der Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer eingebucht und die entsprechende Steuerschuld festgesetzt habe und dass im Hinblick auf das Verhalten des Herrn ***E*** auch ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden sei. Die steuerliche Vertretung beantragte, die diesbezüglichen Unterlagen betreffend die Betriebsprüfung beim Finanzamt ***J*** in ***K*** beizuschaffen und dem Bundesfinanzgericht im Nachhang zu übermitteln, damit die Berufungsbehörde auch von diesem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt Kenntnis erlange.
Ergänzend zum bisherigen Vorbringen zur Frage des Ablaufes der Tätigkeiten des ***E*** legte die steuerliche Vertretung noch eine Vereinbarung vom vor, aus der die einzelnen Arbeitsvorgänge und Tätigkeiten, die ***E*** für die Firma ***Bf*** zu unternehmen habe, im Einzelnen dargestellt seien. Schon aus dieser Vereinbarung ergebe sich die Verdienstlichkeit der Tätigkeit des ***E*** für die Firma ***Bf***. Dies werde dadurch noch untermauert, dass in der Zeit des Zusammenwirkens zwischen ***E*** und ***Bf***, ***Bf*** wesentlich höhere Umsätze gehabt habe als vorher und nachher. Dies wäre aus den Betriebsergebnissen im damaligen Zeitpunkt festzustellen gewesen. In der Zeit der Tätigkeit ***E*** sei es zu wesentlich höheren Umsätzen und dadurch auch zu einer höheren Abgabenleistung der Firma ***Bf*** gekommen. Dies sei aktenkundig. Hinsichtlich der Person ***E*** sei erhoben worden, dass dieser krankheitsbedingt in Pension sei, wobei die Pension vom Finanzamt ***J*** gepfändet worden sei. ***E*** beabsichtige, einen Privatkonkurs anzumelden. Seine Geschäfte in ***M*** habe er stillgelegt und er werde die Unternehmen liquidieren. Der Geschäftszweig mit Leiharbeitern in ***N*** sei von ihm gekündigt worden, da die Behörde Ermittlungen wegen Geldwäsche angestellt habe.
Die von der steuerlichen Vertretung erwähnte Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn ***E*** trägt zwei Unterschriften sowie das handschriftliche Datum und lautet wie folgt:

"Ergänzend zu der Bonusvereinbarung vom , abgeschlossen zwischen Fa. ***Bf*** und Fa. ***E***, wird folgendes Arbeitspapier zur Optimierung des Geschäftsprozesses vereinbart:
Hr. ***E*** erwirbt die vereinbarte Bonuszahlung nur unter der Voraussetzung, dass er aufgrund der technischen Beschreibung sowie Bekanntgabe der entsprechenden Produktlieferanten durch Hrn. ***Bf***, von seiner Seite aus entsprechende Lieferantenangebote entweder direkt über sich oder über sein[e] im Netzwerk befindlichen Kontakte und Firmen im In- und Ausland einholt und entsprechende harte Preisvorgaben, welche durch ***Bf*** initiiert werden, führt.
Nachdem es sich um absolut vertrauliche Informationen handelt, dürfen diese weder Dritten noch irgendwelchen anderen Personenkreisen bekannt gemacht werden. Beide Seiten verpflichten sich zur absoluten Vertraulichkeit unter Wahrung üblicher geschäftlicher Prozesse.
Der Informationsaustausch erfolgt jeweils in persönlichen Gesprächen unter Vorlage von nachvollziehbaren schriftlichen Angeboten, welche aufgrund der Vertraulichkeit nicht kopiert oder übergeben werden dürfen.
Wenn Ergebnisse dieses Informationsaustausches nicht den Anforderungen entsprechen so müssen entsprechende Nachverhandlungen auf ausdrückliche Aufforderung durch ***Bf*** mit entsprechenden Hinweisen für die Taktik, erfolgen um die Ergebnisse zu optimieren oder anpassen zu können.
Festgehalten wird weiters, dass bei sämtlichen Verhandlungen und Gesprächen nur übliche Geschäftsusancen angewendet werden dürfen um kein Misstrauen bei Lieferanten zu erwecken. Unbedingt achten muss man bei den technischen Vorgaben welche nur in der Stückzahl differenzieren dürfen aber weder in der Qualität noch in der Grundausführung. Diese Angaben stellt Hr. ***Bf*** als Grundlage jeweils zur Verfügung.
Die sonstige Arbeitsweise von Hr. ***E*** unterliegt keiner weitere[n] Einschränkung jedoch ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nach jeder von ***Bf*** getätigten Anfrage so rasch als möglich die bezüglichen Informationen eingeholt werden und der Austausch ebenfalls umgehend erfolgen soll, zumeist in persönlichen Treffen, um die Vertraulichkeit zu gewährleisten.
Im Falle keine konkrete Hilfestellung von ***E*** erfolgt oder nicht zielführend ist, entsteht auch kein Anspruch auf Vergütung. Ein vice versa Austausch der Tätigkeiten erfolgt bei den jeweiligen Treffen und dabei werden eventuelle Ansprüche vorab besprochen, welche aber erst nach Ablauf des Geschäftsjahren am Geschäftserfolg bemessen werden.
Die diesbezügliche Vergütung wird einvernehmlich festgelegt. Bei Unstimmigkeiten soll eine amikale Lösung, eventuell unter Beteiligung eines Mediators erfolgen.
Sollte sich abzeichnen während des ersten Geschäftsjahres, dass keine positive Entwicklung stattfindet so sind beide Vertragspartner verpflichtet umgehend den anderen davon in Kenntnis zu setzen um Anpassungen oder Ergänzungen vornehmen zu können.
Im Falle Hr. ***E*** keine brauchbaren Daten liefern kann wird dies Zug um Zug bekannt gegeben und hat eine mögliche Abänderung oder Aussetzung dieser Vereinbarung zur Folge.
Wenn aufgrund des Informationsflusses keine Aufträge abgeschlossen werden können, erfolgt auch kein Anspruch auf Bonuszahlung."

Mit Schriftsatz vom übermittelte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers dem Finanzamt einen zweiten Nachtrag zum Vorlageantrag in dem diese ausführte, dass erneut in die Unterlagen beim Finanzamt ***J*** bezüglich Herrn ***E*** Einsicht genommen und die Umsatzsteuervoranmeldungen von Herrn ***E*** für den Monat 09/2015 überprüft worden sei. Die gemeldeten Umsätze gem. Ziff. 22, Seite 2 UVA bestünden aus den folgenden Umsätzen lt Ein/Ausgabenliste:


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lfd. Nr. 376
***O***
netto
26.595,--
399
***Bf***
netto
175.000,--
427
***O***
netto
26.595,--
479
***P***
netto
3.750,--
Summe
231.940,--

Die steuerliche Vertretung wies darauf hin, dass sie zum Nachweis dafür die Kopie der Umsatzsteuererklärung 2015 sowie sämtliche danach ergangenen Verfügungen und sämtliche Beilagen vorlege. Daraus ergebe sich, dass jene Umsätze, die vom FA ***Q*** [gemeint: ***R***] beanstandet, vom FA ***J*** der Versteuerung unterzogen worden seien und somit die Streichung der Vorsteuer seitens des FA ***Q*** ungerechtfertigt erscheine. Aus der übermittelten Umsatzsteuererklärung für 2015 geht unter anderem hervor, dass vom "Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch" 883.321,41 € mit dem Normalsteuersatz von 20 % zu versteuern seien und in Tz 1 der Niederschrift über die Nachschau bei Herrn ***E*** vom wurde bei den im Schätzungswege ermittelten "Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2015" von "Einnahmen für Seminare in Österreich" in Höhe von 883.321,41 € ausgegangen. Weiters übermittelte die steuerliche Vertretung unter anderem den Einkommensteuerbescheid 2015, den Umsatzsteuerbescheid 2016, den Vorauszahlungs-bescheid 2017 und die Buchungsmitteilung Nr. 4/2017, alle vom , sowie einen Auszug aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung von Herrn ***E***, in dem mit roten Pfeilen auf Einnahmen in Höhe von 175.000 € (netto) + 20 % USt (35.000 €) = 210.000 € (brutto) zum Buchungstext "zu Rg Nr. 20150904 ***Bf***" und Kostenart "Arbeits- Werks-leistungen" hingewiesen wird. Aus der Begründung des erwähnten Einkommensteuer-bescheides 2015 geht aber hervor, dass die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden seien.

Am langten die Umsatzsteuererklärung 2015 und die Einkommensteuererklärung 2015 elektronisch ein, wobei in der Umsatzsteuererklärung Vorsteuern in Höhe von 38.283,29 € und in der Einkommensteuererklärung "Beigestelltes Personal (Fremdpersonal) und Fremdleistungen" in Höhe von 175.000 € als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden.

Im daraufhin erlassenen Umsatzsteuerjahresbescheid 2015 vom wurde der Gesamtbetrag der Vorsteuern in Höhe von 3.283,29 € (= 38.283,29 € lt. Erklärung - 35.000 € lt. Betriebsprüfung) in Ansatz gebracht und in der Bescheidbegründung auf den Außenprüfungs-bericht vom bzw die Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen.

Im ebenfalls am erlassenen Einkommensteuerbescheid 2015 wurden die in der Einkommensteuererklärung 2015 als "Beigestelltes Personal (Fremdpersonal) und Fremdleistungen" in Höhe von 175.000 € geltend gemachten Betriebsausgaben bei der Festsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht berücksichtigt. In der Bescheid-begründung wurde auf den Außenprüfungsbericht vom bzw die [USt-]BVE vom verwiesen und ausgeführt, dass keine Leistungsaufzeichnungen erbracht worden seien, die ein Honorar in Höhe von 175.000 € rechtfertigen würden.

Mit Schriftsatz vom erhob die steuerliche Vertretung Beschwerde gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2015 und den Einkommensteuerbescheid 2015, beide vom (sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015, der nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist) und führte aus, dass die Veranlagung der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer für das Jahr 2015 u.a. davon abhängig sei, wie das Bundesfinanzgericht über die erhobene Beschwerde betreffend die Umsatzsteuer ***E*** entscheiden werde. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin in der Berufung [gemeint: Beschwerde] und in der Folge nach durchgeführten Recherchen weitere Sachverhaltsmomente dargestellt, die den Anspruch der Beschwerdeführerin rechtfertigten. Es könne nämlich nicht sein, dass ein Finanzamt (im gegenständlichen Fall das FA ***K*** [gemeint: ***J***]) eine Rechnung incl. Umsatzsteuer anerkenne, dem Abgabepflichtigen richtigerweise auch voll anlaste, und dem Rechnungsempfänger, dem Berufungswerber [gemeint: Beschwerdeführer], vom angerufenen Finanzamt diese Ausgabe sowohl hinsichtlich Betriebsausgabe als auch als Vorsteuerabzug nicht gewährt werde. Dies stelle einen Rechtsbruch im klassischen Sinne dar. Die steuerliche Vertretung beantragte, die Bescheide aufzuheben, allenfalls als vorläufige Bescheide aufrecht zu erhalten, womit die Möglichkeit der späteren Berichtigung nach Vorlage des Berufungserkenntnisses gegeben sei. Ferner beantragte die steuerliche Vertretung gem. § 212a BAO die Vollstreckung des Rückstandes [gemeint: die Einhebung der Abgabe] bis zur Entscheidung durch das Berufungsgericht über die Beschwerde in der Umsatzsteuersache auszusetzen und verwies darauf, dass sich die Anträge sowohl auf die Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2015 (als auch die Festsetzung der Anspruchszinsen 2015) bezögen.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde vom gegen die Bescheide betreffend Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2015 vom durch das Fehlen eines Inhaltserfordernisses die nachstehenden Mängel aufweise: Gemäß § 212a Abs 3 BAO hätten Anträge auf Aussetzung der Einhebung die Darstellung der Ermittlung des gem. Abs 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Dies sei für die Einkommensteuer 2015 nachzureichen. Es wurde darauf verwiesen, dass die angeführten Mängel bis zum zu beheben seien, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte.

Anlässlich des Mängelbehebungsauftrages fand auf Wunsch der steuerlichen Vertretung am eine Besprechung im Finanzamt statt, in der Herr ***S*** Auszüge des Kalenders des Beschwerdeführers in Kopie vorlegte. Aus den 17 vorgelegten Kalenderblättern ergeben sich die folgenden, im Zusammenhang mit Herrn ***E*** stehenden, Eintragungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Uhrzeit
Kalendereintragung
Mittwoch,
11 Uhr
***S*** ***E*** ***C***
Dienstag,
14 Uhr
***E*** Bsp ***C***
Dienstag,
08 Uhr
***S*** ***C***-Meeting ***E***
Montag,
08 Uhr
meeting ***E*** mit ***S*** ***T*** S 1 ***U***
Dienstag,
15 Uhr
***E*** ***H*** mit ***S***, ***H*** Hauptplatz
Freitag,
08 Uhr
treffen ***S*** ***C*** mit ***E***
Freitag,
12 Uhr
Meeting ***E*** ***S*** ***C***
Mittwoch,
08 Uhr
***Bf***/ ***E***/ ***S*** ***C***
Donnerstag,
08 Uhr
meeting mit ***E***/ ***S*** und ***V*** ***C***
Freitag,
12 Uhr
Mittagessen ***W*** ***E*** mit ***S***
Dienstag,
14 Uhr
Meeting ***E***, ***S*** und ***X*** - Firma
Mittwoch,
13 Uhr
Call unter Umständen ***S***/ ***E*** wegen
Donnerstag,
10 Uhr
***E***, ***Y***, ***S*** meeting
Sonntag,
09 Uhr
***E*** und ***S*** ***E*** City
Dienstag,
15 Uhr
***Bf***, ***S***, ***E*** Bsp
Donnerstag,
08 Uhr
***E*** ***C***
Mittwoch,
10 Uhr
***E*** termin

Es sei vereinbart worden, dass bis noch Unterlagen über die Leistung des Herrn ***E*** nachgereicht würden. Laut Aussage der steuerlichen Vertretung sei die Zahlung für Industriespionage gewesen.

Am TT. November 2017 verstarb Herr ***E***.

Mit Schriftsatz vom (eingelangt am im Finanzamt) führte die (neue) steuerliche Vertretung aus, dass lediglich die Dokumentation des Leistungsaustausches der Behörde mangelhaft erscheine weshalb ergänzt werde: Im Leistungsaustausch zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn ***E*** sei auch Herr ***S*** involviert gewesen. Dieser habe auf Basis seiner eigenen Tätigkeitsplanung die Zusammenarbeit nunmehr so dokumentiert: Die Besprechungen mit Herrn ***E*** seien strengster Vertraulichkeit unterlegen und dürften Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dokumente seien keine ausgetauscht worden, es sei lediglich die Einsichtnahme möglich gewesen. Fotografieren bzw Scannen sei untersagt gewesen. Bei den Projekten ***1***, ***2***, ***3*** und ***4*** bestehe ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen dem Erfolg des Projektes und der Tätigkeit des Leistungserbringers.
Die steuerliche Vertretung führte weiter aus, dass aus diesen Projekten ein Gesamtumsatz in Höhe von ca, 1,63 Mio € habe erzielt werden können, der einen Deckungsbeitrag von über 800.000 € nach sich gezogen habe. Diese Aufträge wären ohne das Know-How bzw die Intervention des Leistungserbringers nicht zustande gekommen. Daran könne man die maßgebliche Beteiligung des Leistungserbringers am Geschäftsprozess deutlich erkennen. Zusätzlich sei anzumerken, dass nur jene Aufträge herausgegriffen worden seien, deren Größe von Bedeutung sei und die erfolgreich abgeschlossen worden seien. Kleinere Aufträge bzw solche, bei denen es zu keinem Vertragsabschluss gekommen sei, seien nicht angeführt.
Die entsprechenden Angebote seien mehrmals auf Basis immer neuer Informationen des Leistungserbringers überarbeitet worden. Die Daten und Informationen hätten es erlaubt, den Markt besser einzuschätzen bzw auch die Einkaufskonditionen zu verbessern. Nachstehend befinde sich die Aufstellung der Ausgangsrechnungen und der korrespondierenden Eingangsrechnungen aufgegliedert nach Projekt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
***1*** Ertrag ca. 283.000,--
Unsere AR 1018
netto 340.000,--
bezeichnet Beilage 1
" 34
" 204.000,--
" 2
" 35
" 13.600,--
" 3
ER ***5*** AG
170.376,--
" 4
div. ***6***
" 88.000,--
" 5-9
ER ***
" 3.600,--
" 10
***2*** Ertrag 91.000,--
AR 1301
" 37.235,--
" 11
AR 37
" 162.465,--
" 12
div. ***6***
" 68.000,--
" 13-20
***5*** AG
" 41.953,--
" 21
***3*** Ertrag 179.000,--
AR 226
" 319.600,--
" 22
AR 355
" 30.400,--
" 23
div. ***
" 50.000,--
" 24-26
***5*** AG
" 99.550,--
" 27
***7***
" 19.700,--
" 28
***4*** Ertrag 270.000,--
AR 18
" 524.200,--
" 29
div. ***6***
" 190.000,--
" 30-33

Bei den Beilagen 1, 2, 3, 11, 12, 22, 23 und 29 handelt es sich um Ausgangsrechnungen (AR) an ***1*** GmbH, an die ***2***, an ***3*** und an ***8*** mit Lieferadresse ***4***, die allesamt als "Verk.:" "Hr. ***Bf***" ausweisen, jedoch jeglichen Hinweis auf den Namen, die Postanschrift, die Kontaktdaten, die Bankverbindung, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens (Rechnungsstellers) vermissen lassen.
Bei den restlichen Beilagen handelt es sich um Rechnungen, die ausnahmslos die Firma ***C*** als Leistungsempfänger (Rechnungsadressat) ausweisen.

Die steuerliche Vertretung wies dezidiert nochmals daraufhin, dass diese Erfolge dem Tätigwerden des Herrn ***E*** geschuldet seien.
Neben dem Erfolg werde in der Folge auch die tatsächliche Tätigkeit im Rahmen der Zusammenarbeit schematisch dargestellt.
Die Informationen entsprüngen ungefiltert den Aufzeichnungen des Herrn ***S***. Um eine entsprechende Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, seien die Tätigkeiten nach Projekten geordnet worden:

"***4***
Diverse Telefonate August bis November über ***4*** konfig und Mitbewerberpreise zur Anpassung unseres Offertes. Mitbewerberpreisinformationen erhalten.
***1***
Besprechung in ***T*** bei Mc Donalds, ich erklärte dass wir seit 2012 am Projekt ***1*** arbeiten bisher ohne Ergebnisse. Unser Angebot von Aug.Sept 13 besprochen, Konfig. Und geplante Architecture sowie gefragt über Mitbewerber ***9*** bzw ***10***, ev. Vergleichsanbote einzuholen egal ob In- oder Ausland, aber gut verhandelt nach Letztpreisen der Lieferanten.
Versprach Infos zu besorgen ev. Über ***L***
Besprechung neues ***C*** Angebot sowie Ergänzung zur Info für Vergleiche mit Wettbewerb
***3***
Telefonat ***E***. Wg ***3***, unsere Vorstellung besprochen, mögliche Mitbewerber genannt zur Info, versprach sich zu informieren und mich am laufenden zu halten.
Besprechung ***3***, infos erhalten über ***10***, ***11*** und ***9***, Netto EK liegen unter unseren, werden Angebot anpassen. Machen neues Offert und stimmen wieder ab.
***3*** und ***1***
Besprechung , Unterschiede ***11*** *** und *** versus ***9*** *** und ***, Unterlagen eingesehen folgendes ausgearbeitet ***E*** und ***S***. ***11*** mehr drives + Cache, flexible IO Cards, 24 GB FC, Fast Cache 500 GB netto, 3 Tierklassen steuerbar, Cache gesichert, ***9*** Architecture anders mit weniger Ausfallsicherheit, weniger Speicher FC sowie HDD, keine idente Infos zeitgleich auf allen Standorten. ***11*** hat dual Controller pro Standort mehr NOde + Cache alle infos auf allen Standorten zeitgleich.
Februar 2014, mehrmals telefoniert wg. ***3*** Thema angesprochen und Infos getauscht, ähnliche Konfig. wie bisher. Müssen unsere Konfig. neu abstimmen sowie neues Offert abgeben mit anderen Preisen Telefonat ***E***, wg ***3*** Preisinfo ***9*** und ***10*** liegen jetzt schlechter als wir, Infos waren hilfreich.
Auftrag erhalten März 2014

Die steuerliche Vertretung verwies darauf, dass Herr ***S***, p.A. ***C*** GmbH, ***Adr2***, selbstverständlich jederzeit bereit sei, die o.a. Angaben im Rahmen einer behördlichen Befragung zu verifizieren. Der messbare Erfolge sei an den maßgeblichen Projekten erläutert sowie die tatsächliche Tätigkeit und die Art der Projekte umrissen worden.
Soweit die Behörde Unschärfen bei der formellen Richtigkeit der Rechnung moniere (ob "2014" ein Leistungszeitraum im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sei) verwies die steuerliche Vertretung auf die Entscheidung Barlis 06 - Investimentos Imobiliaros e Turisticos SA des EuGH, wonach der Vorsteuerabzug dann nicht verweigert werden dürfe, wenn die Steuerverwaltung über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob alle materiellen Voraussetzungen erfüllt seien. Anzumerken sei, dass der EuGH keine Rechnungsberichtigung fordere, sofern die mangelhafte Rechnung durch andere Dokumentationen saniert werden könne.
Die steuerliche Vertretung übermittelte die Rekonstruktion der Besprechungen in chronologischer Form:

"Rekonstruktion der Besprechungen mit ***E*** zwischen ***S***, tlw. ***D*** gemeinsam
Alle Besprechungen unterliegen strengster Vertraulichkeit und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dokumente werden keine ausgetauscht, sondern nur Einsichtnahme mit handschriftlichen Aufzeichnungen. Fotos od. Scannen wird untersagt.
Diverse Telefonate August bis November über ***4*** konfig und Mitbewerberpreise zur Anpassung unseres Offertes.
Besprechung in ***T*** bei Mc Donalds, erklärte dass wir seit 2012 am Projekt ***1*** arbeiten bisher ohne Ergebnisse. Unser Angebot von Aug. Sept 13 besprochen, Konfig. und geplante Architecture sowie gefragt über Mitbewerber ***9*** bzw. ***10***, ev. Vergleichsanbote einzuholen egal ob In- oder Ausland, aber gut verhandelt nach Letztpreisen der Lieferanten.
Versprach Infos zu besorgen ev. Über ***L***
Besprechung neues ***C*** Angebot sowie Ergänzung zur Info für Vergleiche mit Wettbewerb
Telefonat ***E***. Wg. ***3*** unsere Vorstellung besprochen, mögliche Mitbewerber genannt zur Info, versprach sich zu informieren und mich am laufenden zu halten.
Besprechung ***3***, infos erhalten über ***10***, ***11*** und ***9***, Netto EK liegen unter unseren, werden Angebot anpassen. Machen neues Offert und stimmen wieder ab.
Besprechung , Unterschiede ***11*** *** und *** versus ***9*** *** und ***, Unterlagen eingesehen folgendes ausgearbeitet ***E*** und ***S***. ***11*** mehr drives + Cache, fexible IO Cards, 24 GB FC, Fast Cache 500 GB netto, 3 Tierklassen steuerbar, Cache gesichert, ***9*** Architecture anders mit weniger Ausfallsicherheit, weniger Speicher FC sowie HDD, keine idente Infos zeitgleich auf allen Standorten. ***11*** hat dual Controller pro Standort mehr NOde + Cache alle infos auf allen Standorten zeitgleich
Februar 2014, mehrmals telefoniert wg. ***3*** Thema angesprochen und Infos getauscht, ähnliche Konfig wie bisher. Müssen unsere Konfig neu abstimmen sowie neues Offert abgeben mit anderen Preisen Telefonat ***E***, wg ***3*** Preisinfo ***9*** und ***10*** liegen jetzt schlechter als wir, Infos waren hilfreich.
Auftrag erhalten März 2014
Besprechung ***T*** S1 Rasthaus mit ***Bf***, ***1*** besprochen insbes. Preissituation Mitbewerber, techn. Lösungen und Änderungen bzw Anpassungen allgem. Infos über Auslandspreise in ***M*** bzw Vergleiche bei ***L***. Bisherige Zusammenarbeit besprochen, Unstimmigkeiten geklärt, ev. Provision besprochen aber auf Bonus verwiesen, sollte erreichbar sein wie besprochen. Andernfalls werden wir uns eine abgeänderte Lösung überlegen müssen bzw vereinbaren.
Besprechung ***H*** Rathaus zus. mit ***Bf***. Allgemeine Kundenanfragen besprochen, technische Lösungen diskutiert, neue Projekte besprochen. Preisentwicklungen bei Projekten abgestimmt, Infos über diverse Anbote ausgetauscht.
Besprechung mit ***S*** in ***C***, div. Angebote durchbesprochen, neue Kontakte ausgetauscht.
Besprechung zus. mit ***Bf***. ***C*** Infos ausgetauscht, updates ***1***, NÖ VH, ***L*** etc.
Besprechung ***C***, hat mich vertraulich informiert über mögliche Projekt bei ***2***, wir sollten uns dort vorstellen da Projekt in Entwicklung, Bisher ***9*** Kunde.
Besprechung ***W***, ***2*** besprochen, werden Angebot machen sind aber noch einige Vorarbeiten notwendig. ***E*** will Provision für Kundennennung haben, habe auf Vertrag verwiesen und gesagt das regeln wir schon
August 2014 diverse wöchentliche Telefonate, Abstimmungen über Anbote und Preise, Hintergrundinfos getauscht. Spez. Infos über ***2***.
Besprechung in ***C*** mit ***E*** U. ***S*** wg. ***1*** u.a. brauch Infos über ACP und ***6*** ev. In od. Ausland dringend.
Besprechung Raststation S1, Infos über *** erhalten, ähnliche Konfig ***1***. Ca 750 *** ***6*** nicht vergleichbar, haben unsere Preise angepasst.
Oktober diverse Telefonate, Infos ausgetauscht.
Besprechung ***1*** Abstimmung und Rest Infos getauscht. Werden Auftrag erhalten.
November diverse Telefonate ***2***, ***4***,
Besprechung 1010 Wien mit ***E***. ***1*** Auftrag besprochen, war schwierig haben aber gutes Ergebnis erzielt. Seine Mitarbeit gelobt.
Treffen zus. mit ***Bf*** Wien, ***2*** abgestimmt, letzte Infos getauscht, sieht gut aus.
Besprechung in ***C***, Auftrag ***2*** erhalten, super, Lieferung wird bis 2015 erfolgen.
Treffen mit ***S*** ***T*** S1, ***E***. Fragt wie die Abrechnung aussieht, habe ihn vertröstet, dauert noch, geht nicht so schnell, er benötigt aber dringend Kohle, habe keine fixe Zusage getätigt. Die gute Zusammenarbeit habe ich gelobt.
Erträge aus obigen Geschäftsfällen.
***1*** 283 K
***2*** 114 K
***3*** 180 K
***4*** 270 K
Nicht berücksichtigt wurden Daten über verlorene Auftragsvergaben.
Wien,

Um der Behörde auch das Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers näher zu bringen, übermittelte die steuerliche Vertretung Ausführungen über technische Spezifikationen, Strukturen der entsprechenden Lösungen u.ä.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurde die Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 und den Einkommensteuerbescheid 2015, beide vom , als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung vom wurde neben der Wiedergabe des Verfahrenslaufes darauf verwiesen, dass in der Besprechung am im Finanzamt ***H*** von der damaligen steuerlichen Vertretung vorgebracht worden sei, dass die Zahlung an Herrn ***E*** für Industriespionage erfolgt sei und von einer weiteren Befragung des Herrn ***S*** deshalb Abstand genommen worden sei, da dieser an der erwähnten Besprechung am teilgenommen habe.
Nach Zitierung von § 20 Abs 1 Z 5 lit a EStG 1988, wonach bei den einzelnen Einkünften Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht sei, nicht abgezogen werden dürfen, wurde noch darauf hingewiesen, dass bei Zahlungen für streng vertrauliche und Dritten nicht zugängliche Informationen zu prüfen wäre, ob §§ 122 ff StGB anwendbar sei. Zudem wurde ausgeführt, dass die Leistung (Zahlung) auch dann nicht abzugsfähig sei, wenn nur eine der beteiligten Personen strafbar werde. Die Leistung müsse mit Strafe "bedroht" sein; nicht erforderlich sei, dass der Täter tatsächlich bestraft werde. Der Betrag von 175.000 € sei daher steuerlich nicht abzugsfähig, gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG stehe der Vorsteuerabzug in Höhe von 35.000 € nicht zu und das Schreiben vom betreffend den Antrag gemäß § 299 BAO werde als Ergänzung der Beschwerde gegen die USt und ESt 2015 gewertet.

Mit Schriftsatz vom stellte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 und den Einkommensteuerbescheid 2015, beide vom , durch das Bundesfinanzgericht, auf Entscheidung durch den Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die steuerliche Vertretung führte zunächst aus, dass festzustellen sei, dass der Sachverhalt unstrittig sei. Es sei klargestellt, dass der dokumentierte Leistungsaustausch stattgefunden habe, dass dieser fakturiert und bezahlt worden sei und dass es sich dem Grunde nach eindeutig um Betriebsausgaben handle. Rechnungen und Zahlungen seien sowohl beim Leistenden als auch beim Empfänger in das Rechenwerk aufgenommen worden. Soweit Unklarheiten über den Sachverhalt bestanden hätten, wäre die Behörde gemäß § 115 BAO verpflichtet gewesen, weitere Erhebungen durchzuführen, was sie aber nicht gemacht habe. Weder der mittlerweile verstorbene Leistungserbringer, Herr ***E***, noch der unmittelbar involvierte Herr ***S***, sei (ein weiteres Mal!) befragt worden. Auch aus dem Text der Bescheidbegründung gehe nicht hervor, dass es am vorgelegten Sachverhalt seitens der Behörde den geringsten Zweifel gebe.
Bezüglich der Aussage der ehemaligen steuerlichen Vertretung, wonach die Zahlung an Herrn ***E*** für Industriespionage erfolgt sei, werde ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Vorlageantrages nicht mehr festgestellt werden könne, ob das Wort Industriespionage überhaupt gefallen sei und falls, in welchem Kontext.
Fakt sei, es habe sich bei der Tätigkeit von Herrn ***E*** nicht um Industriespionage gehandelt. Das Handbuch Wirtschafts- und Industriespionage Know-How-Schutz für die Österreichische Wirtschaft (Herausgeber: Industriellen Vereinigung, Bundesministerium für Inneres, FH Campus Wien, Wirtschaftskammer Österreich) führe aus:
"Industriespionage ist die Konkurrenzforschung bei der die Grenze der legal erlaubten Methoden überschritten wird. Ziel ist der Erwerb von Informationen, die geeignet sind, die eigene Marktposition zu stärken oder Wettbewerbsvorteile anderer Unternehmen zu egalisieren. […] Aus rechtlicher Sicht ist Industriespionage ein Privatanklagedelikt. Es wird seitens der Staatsanwaltschaft nur dann Anklage erhoben, wenn das geschädigte Unternehmen dies wünscht, also Privatanklage erhebt".
Die steuerliche Vertretung verwies darauf, dass Industriespionage voraussetze, dass betriebsfremde Personen oder Mitarbeiter sich illegal Zugang zu Unternehmerdaten verschafften. Im vorliegenden Fall handle es sich um Markterhebungen, die über Anbotsanforderungen über den Leistungserbringer und befreundete Firmen durchgeführt würden. Dies sei vergleichbar mit Mehrfachanboten bei öffentlichen Ausschreibungen. Das Unternehmen selbst hätte diese Anbote natürlich nicht einholen können, da alle beteiligte Unternehmen selbst Kundenschutz gewährten. Da der Markt im vorliegenden Fall klein sei, sei Diskretion ganz wichtig. Durch diesen Umweg sei ein Überblick über die Preisgestaltung der Konkurrenz erzielt worden, der sich positiv auf das Unternehmensergebnis ausgewirkt habe. Herr ***E*** habe bei seiner Tätigkeit keinesfalls die Grenze der legal erlaubten Methoden überschritten. Eine Assoziation mit Wirtschafts- oder Industriespionage sei in diesem Kontext nicht gegeben. Mit illegalen Methoden habe der Vorgang nichts zu tun.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde gegen den Umsatzsteuer(jahres)-bescheid 2015 und den Einkommensteuerbescheid 2015, beide vom , zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Mit Ladungen vom wurden der Beschwerdeführer und Herr ***S***, Letzterer als Zeuge, zur mündlichen Verhandlung am geladen. Im Hinblick auf eine telefonische Mitteilung der steuerlichen Vertretung, dass diese den für die mündliche Verhandlung anberaumten Termin nicht wahrnehmen könne, wurden - in Absprache mit der steuerlichen Vertretung - mit Ladungen vom der Beschwerdeführer und Herr ***S***, Letzterer als Zeuge, zur mündlichen Verhandlung nunmehr am geladen. Da in weiterer Folge die steuerliche Vertretung mitteilte, dass der für die mündliche Verhandlung anberaumten neue Termin vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen werden könne, wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner steuerlichen Vertretung mit Beschluss vom - mit Hinweis auf die erteilte Vertretungsbefugnis und den Umstand, dass das Fernbleiben der beschwerdeführenden Partei von der mündlichen Verhandlung der Durchführung der Verhandlung nicht entgegenstehe - mitgeteilt, dass die mündliche Senatsverhandlung kein weiteres Mal verschoben werde, ihm aber zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen Gelegenheit geboten werde, am ursprünglichen Verhandlungstermin () Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse vorzubringen. Da der Beschwerdeführer mitteilte, den angebotenen Termin am nicht wahrnehmen zu können, wurde mit ihm ein neuer Termin, nämlich der , vereinbart. Mit E-Mail vom teilte der Beschwerdeführer unter anderem mit, dass er sich dazu entschlossen habe, zum vereinbarten Termin nicht zu kommen, da bereits schriftlich alles vorgetragen worden sei, was aus seiner Sicht von Relevanz sei, er allenfalls vor der Verhandlung am eine kurze, ergänzende schriftliche Stellungnahme abgebe. Zur Person ***S*** teilte der Beschwerdeführer mit, dass dieser 2014 und 2015 weder Dienstnehmer der ***C*** GmbH noch von der Firma ***D*** gewesen sei und von beiden Unternehmen zu keinem Zeitpunkt ein Einkommen bezogen habe. Es bestehe zwischen Herrn ***S*** und ihm seit Jahrzehnten ein Freundschaftsverhältnis. Er sei deshalb als "unmittelbar beteiligte Person" bezeichnet worden, weil er direkte Wahrnehmungen zu dem Vertragsverhältnis zwischen Herrn ***E*** und ihm habe und auch in die Kommunikation eingebunden gewesen sei. Herr ***S*** und er hätten sich in geschäftlichen Belangen stets ausgetauscht.

Zur mündlichen Verhandlung am erschienen Mag. ***Z*** von ***Stb***, als steuerlicher Vertreter des Beschwerdeführers und Frau ***AB***, BA, als Vertreterin der Abgabenbehörde.

Im Hinblick darauf, dass die Verbindung der Beschwerde, über die der Senat zu entscheiden hat (Einkommensteuer 2015), mit der Beschwerde, über die ansonsten der Einzelrichter zu entscheiden hätte (Umsatzsteuer 2015), zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig erscheint, stellte der Berichterstatter aus verfahrensökonomischen Gründen das Verlangen der Senatszuständigkeit gemäß § 272 Abs 2 Z 2 iVm Abs 3 BAO bezüglich der Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 vom .
Es erfolgte der Beschluss, dem Antrag Folge zu geben.

Nach Vortrag der Sache durch den Berichterstatter, fragte dieser den steuerlichen Vertreter, wie die Geschäftsbeziehung zu Herrn ***E*** zustande gekommen bzw wann der Beschwerdeführer mit Herrn ***E*** bekannt geworden sei. Der steuerliche Vertreter antwortete dahingehend, dass er beim damaligen Sachverhalt nicht dabei gewesen sei, er erst später () mit dieser Rechtssache beauftragt worden sei und er daher sehr wenig zum Sachverhalt sagen könne, nur das, was ihm gesagt worden sei, weshalb auch Herr ***S*** als Zeuge beantragt worden sei. Der steuerliche Vertreter verwies darauf, dass diese Frage Herr ***S*** beantworten werde.
Auf die Frage des Berichterstatters, warum die von Herrn ***S*** erstellte "Rekonstruktion der Besprechungen" die ersten Besprechungen bereits im Jahre 2013 (17.08., 10.09., 06.11.) ausweise, zu Zeiten in denen Herr ***E*** noch bei ***L*** beschäftigt gewesen sei (bis bei ***L*** beschäftigt), während im Vertrag (Bonusvereinbarung) vom der Vertragsbeginn mit "" ausgewiesen werde, antwortete der steuerliche Vertreter, dass alles was er sagen würde, eine Vermutung wäre. Er vermute, dass sich die beiden länger gekannt hätten und dass zunächst mündlich Vereinbartes nun schriftlich fixiert worden sei.
Mit Verweis auf die "Vergütung" im Vertrag vom stellte der Berichterstatter die Frage, wie der Umstand zu erklären sei, dass der Vertragspartner des Beschwerdeführers, Herr ***E***, im erwähnten Vertrag, einer Vergütungsvereinbarung zugestimmt habe, in der nicht einmal geregelt wurde, ob Herr ***E*** überhaupt eine Bezahlung erhalte. Der steuerliche Vertreter führte dazu aus, dass er nicht sagen könne, warum dieser Passus drinnen stehe. Er nehme an, dass die beiden zusammengearbeitet und sie es sich ausgemacht hätten. Wenn der Beschwerdeführer Herrn ***E*** nicht ausbezahle, werde dieser in Zukunft nicht mehr tätig werden. Es handle sich hier um einen einzelnen Passus dieses Vertrages der jetzt retrospektiv (zurückschauend) möglicherweise eigenartig wirke, aber man müsse von einer Situation ausgehen, wo nicht juristisch ausgebildete Partner Vereinbarungen schließen, die so ausschauen können.
In Bezug auf acht vorgelegte Ausgangsrechnungen, die Angaben, die laut UStG in Rechnungen enthalten sein müssen, nicht aufweisen (Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, UID-Nummer), stellte der Berichterstatter die Frage, warum diese vom Gesetz geforderten Angaben in den erwähnten Rechnungen fehlten. Der steuerliche Vertreter wies darauf hin, dass es sich dabei um Kopien handle, die aus dem Computer ausgedruckt worden seien. Die Originalrechnungen würden auf Geschäftspapieren ausgedruckt. Der steuerliche Vertreter bot an, die originalen Rechnungen nachzureichen und stellte seinerseits die Frage, ob der Berichterstatter glaube, dass beispielsweise ***1*** eine solche Rechnung akzeptieren würde. Die Vertreterin der Abgabenbehörde bestätigte diese Vorgehensweise, da damalige Drucker noch nicht über diese Funktion verfügten.
Der Berichterstatter rief in weiterer Folge in Erinnerung, dass bereits die Prüferin im Rahmen der Betriebsprüfung gefragt habe, weshalb Herr ***E*** den Vertrag nicht direkt mit der ***C*** GmbH abgeschlossen habe und daraufhin erläutert worden sei, dass die Zahlung an Herrn ***E*** mit den Bonizahlungen der ***C*** an den Beschwerdeführer zusammenhängen würde. Auf die Frage des Berichterstatters, ob der steuerliche Vertreter diese Erklärung näher ausführen könne, antwortete dieser, dass er dies nicht könne aber vielleicht Herr ***S*** zu dieser Frage Näheres ausführen könne.
Der Berichterstatter verwies darauf, dass der Prüferin im Rahmen der Betriebsprüfung gesagt worden sei, dass Herr ***E*** Manager bei ***L*** gewesen sei und nicht vor Ort beim Kunden auftrete, sondern Hintergrundinformationen über die Lieferanten besitze, durch die es zu Geschäftsabschlüssen gekommen sei. Der Berichterstatter wies darauf hin, dass aus dem Firmenbuch hervorgehe, dass Herr ***E*** Geschäftsführer und Gesellschafter bei drei GmbHs gewesen sei, die in Konkurs gegangen seien und infolge Vermögenslosigkeit gelöscht worden seien und Herr ***E*** schließlich in Privatkonkurs gegangen sei. Auf die Frage des Berichterstatters, ob der steuerliche Vertreter eine Erklärung dafür habe, warum Herr ***E*** im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und auch privat eher glücklos agiert habe, während er in der Zeit der Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer 210.000 € verdient habe, antwortete der steuerliche Vertreter, dass er zunächst klarstellen wolle, dass er diese Frage für eine Suggestivfrage halte. Es gebe Schicksale bei Menschen, bei denen manche Jahre erfolgreich bzw manche nicht erfolgreich seien. Daraus zu schließen, dass die Leistung nicht habe erbracht werden können, sei eine reine vage Vermutung. Der Sachverhalt sei herauszuarbeiten. Offensichtlich habe Herr ***E*** die Befähigung gehabt, er habe die Leistung erbracht und der Rechnungsbetrag sei überwiesen worden. Herr ***E*** sei 10 Jahre in einem Dienstverhältnis bei ***L*** als Manager gewesen. Er werde Fähigkeiten gehabt haben, es könne leicht möglich sein, dass er diese Fähigkeiten im unternehmerischen Leben nicht habe umsetzen können.
Der Berichterstatter erwiderte, dass Herr ***E*** seine Fähigkeiten als Einzelunternehmer sehr wohl habe umsetzen können, habe er doch für seine Leistungen 210.000 € bekommen.
Die Vertreterin der Abgabenbehörde stellte die Frage, aus welchen Gründen 2016 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei, wenn Herr ***E*** als Einzel-unternehmer so erfolgreich gewesen sei.
Der Berichterstatter verwies auf ein Schreiben vom in dem der damalige steuerliche Vertreter (Dr. ***CD***) der Abgabenbehörde mitgeteilt habe, dass Herr ***E*** seine Geschäfte in ***M*** stillgelegt habe und die Unternehmen liquidieren werde. Der Geschäftszweig mit Leiharbeitern in ***N*** sei von ihm gekündigt worden, da die Behörde Ermittlungen wegen Geldwäsche angestellt habe. Der Berichterstatter fragte in diesem Zusammenhang, ob es heutzutage eine Person gebe, die als Unternehmer tätig sei und kein Girokonto habe.
Die Senatsvorsitzende wies darauf hin, dass auffällig sei, dass Herr ***E***, der ein erfolgreicher Manager bei der Firma ***L*** gewesen sei, im Zeitraum der Leistungserbringung das Dienstverhältnis mit ***L*** beendet habe; vom ehemaligen steuerlichen Vertreter, Herrn Dr. ***CD***, Hofrat der ***EF***, sei das Wort Industriespionage erwähnt worden. Fakt sei, dass die Industriespionage nicht weiter verfolgt worden sei.
Der steuerliche Vertreter sagte dazu, dass er sich beim besten Willen nicht vorstellen könne, dass der damalige steuerliche Vertreter das gesagt habe und dass es dann in keinem Protokoll aufscheine.
Die Vertreterin der Abgabenbehörde fügte dem hinzu, dass dies stimme, es kein Protokoll darüber gebe, lediglich ein Gedächtnisprotokoll (E-Mail vom ).
Der steuerliche Vertreter sagte dazu, dass er sich nicht vorstellen könne, dass ein Hofrat dieses Wort "Industriespionage" in den Mund genommen habe. Es könne sein, dass Herr ***E*** sehr viele Kontakte gehabt habe, die er verwendet habe.
Der Berichterstatter fügte hinzu, dass die Leistung bereits im Zeitraum begonnen habe, in dem Herr ***E*** bei ***L*** tätig gewesen sei.
Die Senatsvorsitzende stellte daraufhin klar, dass verfahrensgegenständlich nicht die Frage sei, ob Herr ***E*** ein erfolgreicher Manager gewesen sei oder nicht. Es werde festgestellt, dass Herr ***E*** zehn Jahre in einem Dienstverhältnis bei ***L*** beschäftigt gewesen sei, dieses zum beendet worden sei und dass die Geschäftsbeziehung zum Beschwerdeführer bereits davor begonnen habe. Laut Aktenlage sei die erste Besprechung am in ***T*** erfolgt.
Der Berichterstatter stellte daraufhin die Frage, welche Leistungen erbracht worden seien und wie dies umgesetzt worden sei.
Der steuerliche Vertreter verwies darauf, dass dies Herr ***S*** erklären werde. Offensichtlich sei, dass mit der Unterstützung von Herrn ***E*** Gewinne aus EDV-Projekten lukriert worden seien. Mehr könne er dazu nicht sagen.

In weiterer Folge wurde Herr ***S*** als Zeuge einvernommen.
Der steuerliche Vertreter führte aus, nachdem alle anwesenden Personen Herrn ***E*** nicht gekannt hätten, stelle er die Frage, wie der Zeuge Herrn ***E*** als Person wahrgenommen habe, welche Geschäfte zustande gekommen seien und wie diese zustande gekommen seien.
Herr ***S*** gab an, dass er Herrn ***E*** zusammen mit dem Beschwerdeführer bei einem Event der Firma ***L*** in ***GH*** vor etlichen Jahren kennengelernt habe. Dieser hätte in ***M*** eine Produktionsfirma und in ***GH*** ein Unternehmen gehabt. Da der Beschwerdeführer ein neues Geschäft mit Storage-System betreibe und Herr ***E*** diesbezüglich Erfahrungen gehabt hätte, habe man Erfahrungen ausgetauscht. Es sei ein Lernprozess gewesen. Herr ***E*** hätte auch Kontakte zu einschlägigen Unternehmen gehabt und hätte auch namhafte Unternehmen genannt, die zu Storage-Systemen in Fragen kämen. In weiterer Folge hätte der Beschwerdeführer eine Vereinbarung getroffen, in die Herr ***E*** eingebunden gewesen sei, um Kunden zu generieren, technischen Austausch zu ermöglichen, wofür Herr ***E*** ein Erfolgshonorar versprochen bekommen habe, allerdings nur für diesen Bereich und nicht für andere. Im Laufe des Geschäftsprozesses sei Herr ***S*** in den Erfahrungsaustausch mit Herrn ***E*** eingebunden gewesen, der Vergleichsofferte für bearbeitete Projekte eingeholt hätte und diese hätte Herr ***S*** mit Herrn ***E*** besprochen. Es hätten nur Notizen gemacht werden dürfen, keine Fotos. Das Ganze habe sich in einem Zeitraum unter einem Jahr entwickelt und habe letztlich in der Provision an Herrn ***E*** gemündet.
Der steuerliche Vertreter ersuchte Herrn ***S***, Herrn ***E*** kurz zu beschreiben, was für ein Mensch er gewesen sei und fragte, ob er es für möglich halte, dass solche Leistungen erbracht worden seien. Herr ***S*** antwortete, dass Herr ***E*** ziemlich zielgerichtet, ab und zu unkonzentriert gewesen sei. Er habe gewusst, was er tat und wie er es präsentierte. Herr ***S*** sagte, dass er nicht wisse, wie Herr ***E*** diese Informationen erhalten habe, ob durch seine ***M*** oder österreichische Firma oder als Einzelperson. Der Beschwerdeführer habe von Herrn ***E*** Informationen bekommen, aufgrund dieser der Beschwerdeführer ein Offert hätte erstellen können. Herr ***E*** habe diese Leistungen erbracht.
Die Frage des steuerlichen Vertreters, ob Herr ***E*** Angebote erstellt habe, verneinte Herr ***S*** und sagte, Herr ***E*** habe Angebote eingeholt und ihn - Herrn ***S*** - informiert. Herr ***S*** habe diese Informationen an den Beschwerdeführer weitergegeben. Beispielsweise hätte die Firma ***1*** ein Storage-System benötigt. Das habe Herr ***E*** erfahren und dem Beschwerdeführer gesagt. In der Folge habe der Beschwerdeführer ***1*** ein Offert gelegt, womit der Kundenschutz beim Lieferanten begonnen habe.
Auf die Frage des Berichterstatters, was Kundenschutz bedeute, antwortete Herr ***S***, dass zB ***9*** nicht mehr selbst diese Hardware den genannten Kunden anbiete oder über Dritte anbieten lasse. Unter Storage sei eine Hardware, ein Archivierungssystem, zu verstehen. Herr ***S*** brachte folgendes Beispiel: Herr ***E*** habe in Erfahrung gebracht, dass ***1*** ein Storage-System benötige. Herr ***E*** habe diese Information an den Beschwerdeführer weitergegeben und sei bei ***1*** vorstellig geworden. Anschließend habe er ein bestimmtes Fabrikat in Erwägung gezogen, das er sich vom Lieferanten (zB ***9***) habe schützen lassen. Ab diesem Zeitpunkt habe ***9*** gewusst, dass der Beschwerdeführer ***1*** ein System verkaufen wolle. Als Folge davon, habe weder von ***9*** noch über einen fremden Dritten das Produkt dem Interessenten angeboten werden dürfen.
Die Frage des Berichterstatters, wie Herr ***E*** zur Information gekommen sei, dass ***1*** einen Bedarf habe, beantwortete Herr ***S*** damit, dass Herr ***E*** Kontakte gehabt hätte, er aber nicht wisse woher Herr ***E*** diese gehabt habe.
Der steuerliche Vertreter merkte dazu an, dass ***L*** für viele Firmen produziere und Information habe. Für ihn - den steuerlichen Vertreter - sei das ein ganz normales Geschäft und er könne sich sehr gut vorstellen, woher diese Informationen kämen.
Herr ***S*** ergänzte, dass die Geschäfte so funktionierten, indem man Informationen von anderen Netzwerken bekomme und diese dann bespreche.
Auf die Frage des Berichterstatters, in welcher Funktion er (Herr ***S***) in den Leistungs-austausch zwischen dem Beschwerdeführer und Herr ***E*** involviert gewesen sei, antwortete Herr ***S***, dass der Beschwerdeführer beruflich sehr viel unterwegs gewesen sei und da er (Herr ***S***) Herrn ***E*** sehr gut gekannt habe, hätte er die Informationen für den Beschwerdeführer besorgt.
Die Frage, ob er (Herr ***S***) für die Einzelunternehmung ***D***, die ***C*** GmbH oder Herrn ***E*** tätig gewesen sei, beantwortete Herr ***S*** damit, dass er für den Einzelunternehmer ***Bf*** tätig gewesen sei. Er habe keine Bezahlung erhalten, vielleicht einen Kaffee. Herr ***S*** und der Beschwerdeführer hätten einmal zusammen eine Firma (***IJ***) gehabt. Im Jahr 2000 hätten sie sich getrennt [Anmerkung: laut Firmenbuch März 2007], da der Beschwerdeführer ein neues Unternehmen eröffnet habe. Bezüglich des Firmennamens ***IJ*** sagte Herr ***S***, dass dieser im Firmenbuch als ***IJ** aufscheine. Es seien nur EDV-Geschäfte gemacht worden und sie seien Distribute für ***9*** gewesen. Die Bezeichnung "***" sei erst nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen in den Firmennamen aufgenommen worden.
Auf die Frage des Berichterstatters, von wem er bezahlt worden sei und in welcher Höhe, antwortete Herr ***S***, er habe nichts bekommen.
Auf die Frage des Berichterstatters, was mit "seiner eigenen Tätigkeitsplanung" gemeint gewesen sei und ob er eigene Geschäfte betrieben habe, antwortete Herr ***S***, dass er Termine vereinbart und ihn dabei getroffen habe.
Die Frage des Berichterstatters, ob er (Herr ***S***) Geschäftsbeziehungen zu Herrn ***E*** unterhalten hätte, verneinte Herr ***S***.
Der Berichterstatter fragte Herrn ***S***, wie es zu erklären sei, dass laut Vereinbarung vom die absolut vertraulichen Informationen weder Dritten noch irgendwelchen anderen Personenkreisen haben bekannt gemacht werden dürfen, während aber er (Herr ***S***), der weder im Vertrag vom noch in der erwähnten Vereinbarung vom erwähnt wird, derart detaillierte Angaben (sowohl schematisch nach Projekten als auch chronologisch) über den Inhalt der Besprechungen (siehe "Rekonstruktion der Besprechungen") des Beschwerdeführers mit Herrn ***E*** machen könne sowie Zugriff auf den Kalender des Beschwerdeführers habe. Herr ***S*** führte dazu aus, dass er von Beginn an involviert gewesen sei und den Kontakt zu Herrn ***E*** und dem Beschwerdeführer aufrechterhalten habe. Er habe Termine vereinbart und die Informationen an den Beschwerdeführer weitergegeben.
Bezüglich der Ausführungen der steuerlichen Vertretung im Schriftsatz vom , wonach "die Informationen ungefiltert den Aufzeichnungen des Herrn ***S*** entspringen", fragte der Berichterstatter, um welche Aufzeichnungen es sich dabei handle. Herr ***S*** sagte, dass er sich Notizen gemacht hätte, zum Beschwerdeführer gegangen sei und dieser hätte sie verwerten können.
Hinsichtlich der acht vorgelegten Ausgangsrechnungen, bei denen Angaben über den Rechnungsaussteller, wie der Name, die Postanschrift, die Kontaktdaten, die Bankverbindungen, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens (Rechnungsausstellers) fehlten, sagte Herr ***S***, dass es sich dabei um Kopien der ***C*** handle, am Briefpapier der Originale seien alle Daten vorhanden.
Auf die Frage des Berichterstatters, worum es sich bei dem Betrag von 10.500 € handle, mit dem Herr ***S***, ***Adr3***, im 1. Bericht des Masseverwalters vom TT.12.2016 des Insolvenzaktes von Herrn ***E*** in einer Gläubigerliste (Seite 53 des Insolvenzaktes) aufscheint, antwortete Herr ***S***, dass er das nicht wisse, er aber nicht ausschließen möchte, dass er (Herr ***S***) ihm (Herrn ***E***) kleine Beträge geborgt hätte.
Auf die Frage des Berichterstatters, was an der Adresse ***Adr3***, gewesen sei, antwortete Herr ***S***, dass er nie am ***Adr3*** gewesen sei.
Auf den Umstand angesprochen, dass im Schlussbericht des Abschöpfungsverfahrens betreffend ***E*** vom TT.12.2017 bei der Schlussverteilung der Gesamtmasse (Seite 131f des Insolvenzaktes) in der Liste der 20 Gläubiger, Herr ***S*** nicht aufscheine, und auf die Frage des Berichterstatters, ob Herr ***E*** die 10.500 € zurückbezahlt habe, antwortete Herr ***S***, dass ihm nicht erinnerlich sei, ihm (Herrn ***E***) jemals eine Summe geliehen zu haben.
Auf die Frage, welche Tätigkeit Herr ***E*** bei der Firma ***L*** verrichtet habe, antwortete Herr ***S***, dass er das nicht wisse.
Die Frage der Vertreterin der Abgabenbehörde, ob er (Herr ***E***) vom potenziellen Lieferanten oder für potenzielle Kunden Angebote eingeholt habe, beantwortete Herr ***S*** dahingehend, dass er (Herr ***E***) Angebot eingeholt habe, die Vorinformationen darstellten, damit der Beschwerdeführer wisse, wie andere Firmen für diese Projekte anbieten würden. Von welchen Firmen er (Herr ***E***) Angebote eingeholt habe, wisse er (Herr ***S***) nicht.
Auf die Frage der Vertreterin der Abgabenbehörde, woher Herr ***E*** gewusst habe, was sie gebraucht hätten, antwortete Herr ***S***, es gebe eine Konfiguration. Herr ***E*** habe eine grobe Konfiguration vom Beschwerdeführer bekommen. Darin seien Kriterien definiert aufgrund derer Herr ***E*** das Anbot bei potentiellen Lieferanten habe anfragen können. Der Beschwerdeführer habe die Kriterien definiert, damit Herr ***E*** ein Anbot bei einigen potentiellen Lieferanten habe einholen können. Es sei so abgelaufen, dass wir ein Angebot vom Lieferanten A erhalten hätten und wir hätten Herrn ***E*** gebeten, bei den Lieferanten B und C weitere Anbote einzuholen.
Auf die Frage der Vertreterin der Abgabenbehörde, ob es auch eine schriftliche oder nicht schriftliche Vereinbarung gebe, bei dem man als Kunde ein Angebot habe anfragen können, beantwortete Herr ***S***, mit nein, es gebe weder schriftliche noch mündliche Vereinbarungen.
Der steuerliche Vertreter fügte dem hinzu, dass es zu dieser Geschäftsabwicklung gesellschaftliche Usancen gebe. Die Abwicklung des Projektes sei durch die Firma ***C*** erfolgt.
Auf die Frage der Vertreterin der Abgabenbehörde, ob es zwischen ihm (Herrn ***S***) und dem Beschwerdeführer mündliche oder schriftliche Vereinbarungen für diese Geschäftsverbindung gegeben habe und auf die Frage des steuerlichen Vertreters, warum Herr ***S*** das mache, antwortete dieser, dass er mit dem Beschwerdeführer seit Jahrzehnten befreundet sei, er Pensionist und ein väterlicher Freund für den Beschwerdeführer sei. Er bleibe damit technisch am Ball und sehe es als intellektuelle Vorsorge.
Die Frage der Vertreterin der Abgabenbehörde, ob Herrn ***S*** der Name ***KL*** etwas sage, verneinte dieser und fügte hinzu, dass er den nicht kenne.
Zur Frage der Vertreterin der Abgabenbehörde, warum es bereits im Jahr 2023 Besprechungen gegeben habe, verwies Herr ***S*** darauf, dass das Kennenlernen anlässlich eines Sommerfestes in ***GH*** erfolgt sei, woraufhin sie sich öfter getroffen hätten.

Nach Beendigung der Einvernahme von Herrn ***S*** wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt.
Die Vertreterin der Abgabenbehörde legte eine Aufstellung eines "inneren Betriebs-vergleiches" vor und führte dazu aus, dass daraus ersichtlich sei, dass die Gewinnspanne im Jahr 2015 unter Berücksichtigung der Fremdleistung weitaus geringer sei, als in den übrigen Jahren. Die Gewinnspanne in den Jahren 2015 und 2016 - ohne die Berücksichtigung der Fremdleistungen - sei gleich hoch:

Die Frage des steuerlichen Vertreters, ob das die Daten des Beschwerdeführers persönlich und nicht der Firma ***C*** seien, beantwortete die Vertreterin der Abgabenbehörde mit ja, das stimme.
Der steuerliche Vertreter führte aus, dass vorher gesagt worden sei, dass die Geschäfte über die Firma ***C*** abgewickelt worden seien und jener Betrag, der an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden sei, etwas sei, das er sich habe aussuchen können. Der steuerliche Vertreter stellte die Frage, welchen Wert diese Aufstellung habe und fügte hinzu, dass in dieser Aufstellung nicht das tatsächliche Volumen aufgezeigt werde, das unter Mithilfe des Herrn ***E*** erwirtschaftet worden sei, sondern es sei eine Aufstellung gemacht worden, welche Beträge zeige, die aus der Firma ***C*** an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden seien.
Die Vertreterin der Abgabenbehörde erwiderte, dass diese Aufstellung sehr wohl eine Aussagekraft habe. Im Jahr 2015 seien sehr hohe Gewinne erzielt worden. Durch die Verbuchung der Fremdleistungen seien diese erheblich gekürzt worden.
Der steuerliche Vertreter sagte, dass der Gewinn vermindert worden sei und meint, dass der Gewinn ohne die Leistung des Herrn ***E*** nicht so hoch gewesen sei.
Die Vertreterin der Abgabenbehörde erwähnt, dass auf dem Konto von Herrn ***E*** in diesem Zeitraum 2015 verschiedene Barausgänge verbucht worden seien.
Der steuerliche Vertreter weist darauf hin, dass das ausschließlich Herrn ***E*** betreffe und nicht mit dem vorliegenden Fall zu tun habe. Es seien sehr viele Mutmaßungen geäußert worden, es sei von Kickback-Zahlungen und Schmiergeldzahlungen geredet worden. Wenn man bei der reinen Faktenlage bleibe, habe es Geschäfte gegeben, Verträge, die eine gewisse Komplexität aufweisen. Es gebe mehrere Beteiligte, wie zB Herrn ***E***. Faktum sei, es gebe einen Leistungsaustausch. Herr ***S*** habe unter Wahrheitspflicht ausgesagt, dass die erbrachten Leistungen abgewickelt worden seien. Es habe Rechnungen gegeben, die in der Buchhaltung Eingang gefunden hätten. Die Buchhaltung zeige die Wirklichkeit. Alles andere sei reine Spekulation und nicht existent. Wirklich klar sei seine Aussage (des steuerlichen Vertreters) und die des Zeugen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer war im Streitjahr 2015 als Einzelunternehmer (***D***) tätig und war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der "***C***" GmbH (in der Folge kurz: ***C***).

Die Firma ***C*** ist ein IT-Dienstleister, der maßgeschneiderte IT-Lösungen für Unternehmen jeder Größe anbietet, die die Unternehmensprozesse perfekt unterstützen.

Der Beschwerdeführer machte aus einer Rechnung vom , ausgestellt von Herrn ***E***, Umsatzsteuer in Höhe von 35.000 € als Vorsteuer und den Netto-Rechnungsbetrag von 175.000 € als Betriebsausgaben geltend.

Die Rechnung weist als Art und Umfang der sonstigen Leistung "Abrechnung laut Vereinbarung vom - Bonus € 350.000 - 50 %" aus.

Weder im Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 09/2015 vom noch im Umsatzsteuerbescheid 2015 vom wurde die als Vorsteuer geltend gemachte Umsatzsteuer in Höhe von 35.000 € berücksichtigt.

Im Einkommensteuerbescheid vom wurde der Netto-Rechnungsbetrag aus der erwähnten Rechnung in Höhe von 175.000 € nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt.

Die von Herr ***E*** in der Rechnung vom fakturierte Leistung wurde nicht erbracht.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen, dem Insolvenzakt von Herrn ***E***, der Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen ***S*** und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, beide vom , sowie der folgenden Beweiswürdigung:

2. Beweiswürdigung

In der Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 09/2015 vom führte die steuerliche Vertretung unter anderem aus, dass Herr ***E*** über Betreiben des Beschwerdeführers bei unterschiedlichen Lieferanten Angebote, welche technisch spezifiziert gewesen seien, eingeholt und diesbezüglich mit in- und ausländischen Firmenkontakten harte Preisverhandlungen geführt habe. Diese Fakten seien ständig mit dem Beschwerdeführer ausgetauscht und aktualisiert worden, so dass der Unternehmen in die Lage gekommen sei, einerseits technisch als auch kaufmännisch optimiert anzubieten und in vielen Fällen auch den Geschäftsabschluss zu tätigen.
Wenn vorgebracht wird, dass Herr ***E*** bei unterschiedlichen Lieferanten Angebote eingeholt habe und mit in- und ausländischen Firmenkontakten harte Preisverhandlungen geführt habe, wird nicht näher ausgeführt, bei welchen konkreten Lieferanten Herr ***E*** Angebote eingeholt habe, wie die erwähnten in- und ausländischen Firmenkontakte zustande gekommen seien und welche Umstände Herrn ***E*** in die Lage versetzt haben, harte Preisverhandlungen zu führen. Es wurden keine Unterlagen vorgelegt, die auf ein Tätigwerden von Herrn ***E*** schließen lassen.

Wenn die steuerliche Vertretung weiter ausführt, dass alle Formvorschriften, insbesondere § 11 UStG, ordnungsgemäß eingehalten worden seien, insbesondere nehme sowohl die betroffene Rechnung von Herrn ***E*** als auch dessen Lieferschein auf den Vertrag vom zwischen Herrn ***E*** und dem Beschwerdeführer Bezug, sodass dieser Vertrag als Bestandteil der Rechnung - gem. § 11 Abs 2 2. Satz UStG - anzusehen sei und daher eine ordnungsgemäße Beschreibung betreffend Art und Umfang der Leistung gemäß § 11 Abs 1 Ziff. 3 lit c vorliege, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass ein zu Beginn eines allfälligen Leistungszeitraums geschlossener Vertrag wohl keinen Nachweis für erst zu erbingende Leistungen zu liefern vermag und somit als "Beleg" im Sinne des § 11 Abs 2 2. Satz UStG nicht geeignet sein kann.

Soweit der steuerliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung auf die Frage des Berichterstatters, wie der Umstand zu erklären sei, dass Herr ***E*** im erwähnten Vertrag einer Vergütungsvereinbarung zugestimmt habe, in der nicht einmal geregelt worden sei, ob Herr ***E*** überhaupt eine Bezahlung erhalte, im Wesentlichen damit geantwortet hat, dass es sich hier um einen einzelnen Passus dieses Vertrages handle, der retrospektiv möglicherweise eigenartig wirke, man aber von einer Situation ausgehen müsse, wo nicht juristisch ausgebildete Partner Vereinbarungen schließen, die so ausschauen können, ist für den erkennenden Senat schwer nachvollziehbar, dass sich Herr ***E*** als langjähriger Manager bei der Firma ***L*** in einem Vertrag zu einer Leistungserbringung verpflichtet hat, in dem er die Höhe seiner Leistungsvergütung ausschließlich seinem Vertragspartner überließ.

Bezüglich der Ausführungen im Vorlageantrag vom , wonach die Nichtgewährung des Vorsteuerabzuges dem Beschwerdeführer in der Praxis solche Geschäftsmodelle untersagen würde, wodurch er außer Stande gesetzt sei, viele positive Geschäftsabschlüsse zu tätigen, woraus ganz allgemein ein rückläufiges Steueraufkommen des Unternehmens zu gewärtigen sei, ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführer selbst war, der mit Herr ***E*** vereinbarte, dass von Letzterem vorgelegte schriftliche Angebote nicht kopiert oder übergeben werden dürfen und somit der Beschwerdeführer selbst dafür gesorgt hat, dass er über keine Unterlagen verfügt, die auf dem Tätigwerden von Herrn ***E*** basieren.

Anlässlich einer auf Wunsch der steuerlichen Vertretung am im Finanzamt stattgefundenen Besprechung legte Herr ***S*** Auszüge des Kalenders des Beschwerdeführers in Kopie vor. Auf jedem der vorgelegten Kalenderblätter ist neben einer Uhrzeit, der Name ***E***, auf den meisten der Name ***S*** und auf zwei der Name ***Bf*** bzw "***Bf***" vermerkt.
Da es sich bei diesen Eintragungen lediglich um mögliche Terminvereinbarungen handelt und nicht sichergestellt ist, dass diese Treffen auch tatsächlich stattgefunden haben, sind diese Kalenderblätter nicht geeignet glaubhaft zu machen, dass im Zuge dieser Besprechungen, Leistungen des Herrn ***E*** an den Beschwerdeführer erbracht wurden.

Im Schriftsatz vom führte die steuerliche Vertretung weiter aus, dass im Leistungsaustausch zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn ***E*** auch Herr ***S*** involviert gewesen sei und dieser auf Basis seiner eigenen Tätigkeitsplanung die Zusammenarbeit nunmehr so dokumentiere: Die Besprechungen mit Herrn ***E*** seien strengster Vertraulichkeit unterlegen und dürften Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dokumente seien keine ausgetauscht worden, es sei lediglich die Einsichtnahme möglich gewesen. Fotografieren bzw Scannen sei untersagt gewesen.
Für den erkennenden Senat ist es nicht verständlich, warum sich zum einen der Beschwerdeführer und Herr ***E***, ein derartiges Maß an Misstrauen entgegenbringen, dass sie jeglichen Austausch von Dokumenten, sowie das Fotografieren bzw Scannen vertraglich verbieten, obwohl sie sich seit etlichen Jahren gekannt haben und zum anderen aber Herr ***E*** im erwähnten Vertrag vom einer Vergütungsvereinbarung zugestimmt hat, in der nicht einmal geregelt wurde, ob Herr ***E*** überhaupt eine Bezahlung erhält. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass die Besprechungen mit Herrn ***E*** strengster Vertraulichkeit unterlegen seien und Dritten nicht zugänglich gemacht haben werden dürfen, Herr ***S*** aber, der weder Dienstnehmer der Einzelunternehmung ***D*** noch der "***C***" GmbH war und weder als Vertragspartei im Vertrag vom noch in der Vereinbarung vom als Vertragspartei aufscheint, somit als Dritter an den streng vertraulichen Besprechungen mit Herrn ***E*** teilgenommen habe. Mit dem selbst auferlegten Verbot der Übergabe schriftlicher Angebote, begibt sich der Beschwerdeführer der Möglichkeit des Nachweises der von Herrn ***E*** angeblich erbrachter Leistungen. Mit diesen Ausführungen ist keine Dokumentation eines Leistungsaustausches und somit einer Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn ***E*** erfolgt, zumal der Beschwerdeführer auch keine Unterlagen vorgelegt hat, die auf ein Tätigwerden von Herrn ***E*** für den Beschwerdeführer schließen lassen.

Im Schriftsatz vom führte die steuerliche Vertretung zu dem aus, dass bei den Projekten ***1***, ***2***, ***3*** und ***4*** ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen dem Erfolg des Projektes und der Tätigkeit des Leistungserbringers bestehe und übermittelte dazu eine Aufstellung der dabei erzielten Erträge sowie der Ausgangsrechnungen und der korrespondierenden Eingangsrechnungen, aufgegliedert nach Projekten samt den erwähnten Ausgangs- und Eingangsrechnungen.
Die übermittelten Eingangsrechnungen zeigen, dass die Firma "***C***" GmbH und nicht der Beschwerdeführer für die Endkunden ***1***, ***2***, ***3*** und ***4*** bestimmte Produkte erworben hat, liefern aber keinen Nachweis dafür, dass bei den Projekten ***1***, ***2***, ***3*** und ***4*** ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen dem Erfolg des Projektes und dem Tätigwerden des Herrn ***E*** für den Beschwerdeführer besteht. Es ist auch nicht erkennbar, welchen Nachweis die Aufstellung der bei den erwähnten Projekten erzielten Erträge erbringen kann, dass Herr ***E*** zur Erwirtschaftung der aufgelisteten Erträge beigetragen habe.

Im Schriftsatz vom stellte die steuerliche Vertretung die Tätigkeit des Herrn ***E*** im Rahmen der Zusammenarbeit schematisch und, um eine entsprechende Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, nach Projekten geordnet, dar (siehe Seite 16) und wies darauf hin, dass die Informationen ungefiltert den Aufzeichnungen des Herrn ***S*** entsprüngen, ohne jedoch diese Aufzeichnungen vorzulegen.
In der Darstellung werden Telefonate und Besprechungen im Zeitraum August 2013 bis März 2014 zu den Projekten ***4***, ***1*** und ***3*** erwähnt, technische Daten wiedergegeben, Versprechen abgegeben ("Versprach Infos zu besorgen ev. Über ***L***" bzw "versprach sich zu informieren") und Aussagen über Mitbewerber und Informationen getätigt ("mögliche Mitbewerber genannt" bzw "Infos getauscht") ohne diese zu benennen. Im Hinblick darauf, dass diese Aufzeichnungen keine konkreten Informationen über beispielsweise etwaige Mitbewerber, eventuelle Vergleichsanbote oder getauschte Infos und dergleichen enthalten, sind diese nicht geeignet, die Erbringung von Leistungen durch Herrn ***E*** an den Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, zumal diese Informationen nicht von Aufzeichnungen des Beschwerdeführer selbst, sondern von einer dritten Person stammen, der diese absolut vertraulichen Informationen laut Vereinbarung vom gar nicht hätten bekannt gemacht werden dürfen.

Im Schriftsatz vom übermittelte die steuerliche Vertretung als Anlage die "Rekonstruktion der Besprechungen in chronologischer Form" (siehe Seite 17f), die zunächst mit dem Hinweis "Rekonstruktion der Besprechungen mit ***E*** zwischen ***S***, tlw. ***D*** gemeinsam" beginnt um sodann gleich darauf hinzuweisen, dass alle Besprechungen strengster Vertraulichkeit unterlägen und Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfen, Dokumente würden keine ausgetauscht werden, nur Einsichtnahme mit handschriftlichen Aufzeichnungen werde vorgenommen, Fotos oder Scannen werde untersagt. Die eigentliche Rekonstruktion der Besprechungen besteht aus der bereits besprochenen schematischen, nach Projekten geordneten Darstellung der Zusammenarbeit sowie näheren Ausführungen zu dreizehn Kalenderblätter des Beschwerdeführers, denen zufolge im Wesentlichen über Preissituationen, Mitbewerber, technische Lösungen und Änderungen bzw Anpassungen, eventuelle Provisionen, allgemeine Kundenanfragen, neue Projekte, Preisentwicklungen und erhaltene Aufträge gesprochen worden sei sowie Infos über diverse Anbote, neue Kontakte und Hintergrundinfos ausgetauscht worden seien. Im Hinblick darauf, dass auch in den Ausführungen zu den dreizehn Kalenderblättern keine Mitbewerber benannt, Preisentwicklungen dargestellt, Aufklärung über die Herkunft von Hintergrundinfos gegeben oder Anbote dokumentiert wurden, und somit keine konkreten Nachweise für die Leistungserbringung von Herrn ***E*** an den Beschwerdeführer vorliegen, gelangt der erkennende Senat zu der Auffassung, dass die Steuerverwaltung nicht über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für das Recht auf Vorsteuerabzug geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Vorlageantrag vom führte die steuerliche Vertretung unter anderem aus, dass klargestellt sei, dass der dokumentierte Leistungsaustausch stattgefunden habe, dass dieser fakturiert und bezahlt worden sei und dass es sich dem Grunde nach eindeutig um Betriebs-ausgaben handle. Rechnungen und Zahlungen seien sowohl beim Leistenden als auch beim Empfänger in das Rechenwerk aufgenommen worden.
Zu diesen Ausführungen ist zunächst festzuhalten, dass es sich in der gegenständlichen Beschwerdesache um eine einzige Rechnung und eine einzige Zahlung handelt, die Zahlung von 210.000 € und die Aufnahme dieser Zahlung in das Rechenwerk des Beschwerdeführers nie bestritten wurde, da die Aufnahme dieser Zahlung in das Rechenwerk des Beschwerdeführers wohl Voraussetzung dafür ist, dass der Beschwerdeführer den Netto-Rechnungsbetrag als Betriebsausgabe und die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen kann.
Was die Aufnahme des Betrages von 210.00 € in das Rechenwerk des Rechnungsausstellers betrifft, wird darauf hingewiesen, dass die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer für das Jahr 2015 des Herrn ***E*** wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt wurden und somit nicht feststeht, dass der Betrag von 210.000 € in das Rechenwerk des Herrn ***E*** aufgenommen wurde. Worauf die Klarstellung der steuerlichen Vertretung basiert, dass der dokumentierte Leistungsaustausch stattgefunden habe, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht, zumal im Zusammenhang mit der behaupteten Leistungserbringung des Herrn ***E*** an den Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt wurden, aus denen sich ableiten ließe, welche konkreten Dienstleistungen an den Beschwerdeführer erbracht worden seien.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schilderte Herr ***S*** ein Geschäftsmodell, demzufolge Herr ***E*** zunächst in Erfahrung gebracht hätte, dass ein Unternehmen eine bestimmte Hardware benötige, er diese Information dem Beschwerdeführer weitergegeben hätte, der Beschwerdeführer beim besagten Unternehmen vorstellig geworden sei und mit dem Wissen um die konkreten Anforderungen an das benötigte Produkt, hätte sich der Beschwerdeführer dieses bei einem Lieferanten schützen lassen, woraufhin Letzterer dieses nicht mehr selbst oder durch einen Dritten dem potentiellen Kunden des Beschwerdeführers hätte anbieten dürfen. In weiterer Folge hätte dann Herr ***E*** für den Beschwerdeführer Vergleichsofferte für bearbeitete Projekte eingeholt, die Vorinformationen darstellten, damit der Beschwerdeführer wisse, wie andere Firmen für diese Projekte anbieten würden.
Im Wesentlichen wurden damit die Ausführungen wiedergegeben, die bereits im Rahmen der verschiedenen Schriftsätze vorgebracht wurden, ohne aber Nachweise zu liefern, dass das erörterte Geschäftsmodell umgesetzt wurde und Herr ***E*** tatsächlich Leistungen erbracht hat.
Herr ***S*** führte beispielsweise aus, "Herr ***E*** hätte auch Kontakte zu einschlägigen Unternehmen gehabt und hätte auch namhafte Unternehmen genannt", ohne aber einschlägige Unternehmen zu benennen. Herr ***S*** führte weiter aus, "dass er nicht wisse, wie Herr ***E*** diese Informationen erhalten habe", oder auf die Frage, wie Herr ***E*** zur Information gekommen sei, dass beispielsweise ***1*** ein bestimmtes Produkt brauche, antwortete Herr ***S***, "dass Herr ***E*** Kontakte gehabt hätte, er aber nicht wisse, woher Herr ***E*** diese gehabt habe". Herr ***S*** ergänzte, "dass die Geschäfte so funktionierten indem man Informationen von anderen Netzwerken bekomme", ohne auf Netzwerke näher einzugehen und auf die Frage, von welchen Firmen Herr ***E*** Angebote eingeholt habe, antwortete Herr ***S***, dass er das nicht wisse. Auch die Frage, welche Tätigkeit Herr ***E*** bei der Firma ***L*** verrichtet habe, beantwortete Herr ***S***, dass er das nicht wisse, obwohl er zu Beginn der Einvernahme ausführte, dass er Herrn ***E*** bei einem Event der Firma ***L*** in ***GH*** vor etlichen Jahren kennengelernt habe und in Verlauf der Einvernahme sagte, dass er Herrn ***E*** sehr gut gekannt habe. Die Frage, ob er Geschäftsbeziehungen zu Herrn ***E*** unterhalten hätte, verneinte Herr ***S***. Auf die Frage, worum es sich bei dem Betrag von 10.500 € handle, mit dem Herr ***S***, im 1. Bericht des Masseverwalters vom TT.12.2016 des Insolvenzaktes von Herrn ***E*** in einer Gläubigerliste (Seite 53 des Insolvenzaktes) aufscheint, antwortete Herr ***S***, dass er das nicht wisse, er aber nicht ausschließen möchte, dass er (Herr ***S***) ihm (Herrn ***E***) kleine Beträge geborgt hätte während Herr ***S*** auf den Umstand angesprochen, dass im Schlussbericht des Abschöpfungsverfahrens betreffend ***E*** vom TT.12.2017 bei der Schlussverteilung der Gesamtmasse (Seite 131f des Insolvenzaktes) in der Liste der 20 Gläubiger, er (Herr ***S***) nicht aufscheine, und auf die Frage, ob Herr ***E*** die 10.500 € zurückbezahlt habe, antwortete Herr ***S***, dass ihm nicht erinnerlich sei, ihm (Herrn ***E***) jemals eine Summe geliehen zu haben.
Bezüglich der Ausführung von Herrn ***S*** wird festgehalten, dass diese sehr allgemein gehalten waren, nichts Neues und nichts Konkretes enthielten, bezüglich des Betrages von 10.500 € unglaubwürdig waren und Herr ***S*** vieles nicht wusste und seine Ausführungen mit nichts belegte, die auf ein tatsächliches Tätigwerden des Herrn ***E*** hinweisen.

Soweit die steuerliche Vertretung im Schriftsatz vom darauf hinwies, dass der Vorsteuerabzug dann nicht verweigert werden dürfe, wenn die Steuerverwaltung über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob alle materiellen Voraussetzungen erfüllt seien, wird davon ausgegangen, dass aufgrund der aufgezeigten Umstände in gegenständlicher Beschwerdesache das Verwaltungsgericht nicht über sämtliche Daten verfügt, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen für die Gewährung des Vorsteuerabzuges erfüllt sind. Somit gelangt der erkennende Senat insgesamt zu der Auffassung, dass eine Leistungserbringung von Herrn ***E*** an den Beschwerdeführer in der in der Beschwerde behaupteten Form nicht vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

§ 253 BAO idF BGBl I Nr. 14/2013 lautet:
Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.

An die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tretende Bescheide sind vor allen […] Umsatzsteuerveranlagungsbescheide, die an die Stelle von Umsatzsteuer-festsetzungsbescheiden treten […] (vgl Ritz, BAO6, § 253 Tz 2).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Bescheide betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Zeiträume in vollem Umfang anfechtbar. Solche Bescheide haben aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als sie durch Erlassung von diese Zeiträume umfassenden Umsatzsteuerjahresbescheiden außer Kraft gesetzt werden. Durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides scheiden Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen aus dem Rechtsbestand aus ().

Erfolgt die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides während eines gegen den Festsetzungsbescheid anhängigen Beschwerdeverfahrens, so tritt der Jahresbescheid im Sinne des § 253 BAO an die Stelle des Festsetzungsbescheides.

Nach , gilt die Abänderungssperre des § 300 BAO, wodurch eine gleichzeitige Zuständigkeit der Abgabenbehörde und des Verwaltungsgerichts vermieden werden soll, nicht für den Fall eines Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides und eines nachfolgenden Umsatzsteuerjahresbescheides. Da die Erlassung eines Umsatzsteuerjahres-bescheides eine andere Sache betreffe als jene eines Festsetzungsbescheides, auch wenn dessen Zeitraum im Zeitraum des Jahresbescheides beinhaltet sei, bestünden insoweit keine konkurrierenden Zuständigkeiten. Dieser Fall sei daher vom Regelungsziel des § 300 BAO nicht umfasst.

Das Außer-Kraft-Setzen des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides durch die Erlassung des Jahresbescheides ist somit nicht als Aufhebung oder Abänderung im Sinne des § 300 Abs 1 BAO zu beurteilen.

Das Finanzamt war im vorliegenden Fall infolge obiger rechtlicher Ausführungen befugt, trotz des gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für 09/2015 vom anhängigen Beschwerdeverfahrens den Umsatzsteuerjahresbescheid 2015 vom zu erlassen.

Die gesetzliche Bestimmung des § 253 BAO bewirkte, dass die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid auch als gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid gerichtet galt.

Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer ua die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Gemäß § 11 Abs 1 Z 3 lit c UStG 1994 müssen Rechnungen die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung enthalten.

Die für die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug erforderlichen materiellen Voraus-setzungen sind in Art. 168 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG aufgezählt. Demnach ist es erforderlich, dass der Betroffene Steuerpflichtiger (im Sinne der Richtlinie) ist und dass die zur Begründung des Abzugsrechts angeführten Gegenstände und Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden müssen und diese Gegenstände und Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden müssen (vgl , , PPUH Stehcemp, Rn 28; , Vadan, Rn 39).

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Ra 2016/15/0068, unter Bezugnahme insbesondere auf das , Barlis 06, Rn 42 bis 44, zum Ausdruck gebracht hat, folgt aus dem Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmen formellen Anforderungen nicht genügt. Daher darf die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug in einem solchen Fall nicht verweigern, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für das Vorsteuerabzugsrecht geltenden materiellen Voraussetzungen vorliegen. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen. (vgl ; , Ro 2019/13/0030; , Ra 2020/13/0068).

Gemäß § 11 Abs 2 UStG 1994 können die nach Abs 1 und Abs 1a erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sei, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.

In der Rechnung vom wurden Art und Umfang der Leistung nicht angegeben, sondern wurde nur auf "Abrechnung laut Vereinbarung vom - Bonus € 350.000 - 50 %" hingewiesen. In weiterer Folge wurden der in der Rechnung erwähnte Vertrag vom und eine zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn ***E*** abgeschlossene Vereinbarung vom vorgelegt, die angesichts des Umstandes, dass in der erwähnten Rechnung als Leistungszeitraum das Jahr "2014" angegeben ist, nur eine Absichtserklärung bezüglich noch zu erbringenden Leistungen darstellen, jedoch kein Nachweis dafür sind, dass Herr ***E*** tatsächlich für den Beschwerdeführer Leistungen erbracht hat.

Vorsteuern können nur dann geltend gemacht werden, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde (; Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Tz 36). Der Vorsteuerabzug hat zur Voraussetzung, dass über die tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 gelegt worden ist (; Kolacny/Mayer, UStG 1994, § 12 Anm 2).

Im Hinblick darauf, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der Leistungsempfänger nur den Betrag an Umsatzsteuer abziehen kann, den der leistende Unternehmer auf Grund der Leistung schuldet () und unter Bezugnahme auf die oben dargelegte Beweiswürdigung (Punkt 2), gelangt das Bundesfinanzgericht zu der Auffassung, dass eine Leistungserbringung des Herrn ***E*** an den Beschwerdeführer nicht festgestellt werden konnte und dass somit die für das Vorsteuerabzugsrecht geltenden materiellen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Ein Vorsteuerabzug aus der verfahrensgegenständlichen Rechnung steht somit nicht zu. Die in der Rechnung vom in Höhe von 35.000 € ausgewiesene Umsatzsteuer ist somit nicht als Vorsteuer zu berücksichtigen.

Gemäß § 4 Abs 4 EStG sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben.

Nach § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit durch Unterlagen zu beweisen. Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung der Zahlungen hat im Zweifelsfall eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen zur Voraussetzung.

Der Nachweis der Betriebsausgaben erfolgt durch Belege, aus denen die wesentlichen Merkmale der Geschäftsvorfälle ersichtlich sind, sodass die Leistungen und die getätigten Aufwendungen aus den Belegen erkennbar sind.

Soweit in Bezug auf Belege, auf die Rechnung des Herrn ***E*** und den Kontoauszug des Beschwerdeführers, mit dem die Überweisung des Rechnungsbetrages an Herrn ***E*** nachgewiesen wurde, verwiesen wird, und im Vorlageantrag vom unter anderem ausgeführt wird, dass der dokumentierte Leistungsaustausch stattgefunden habe, dass dieser fakturiert und bezahlt worden sei und dass es sich dem Grunde nach eindeutig um Betriebsausgaben handle, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Überweisungsbelegen und Schecks die betriebliche Veranlassung nicht ergibt ().

Was die Darlegung der betrieblichen Veranlassung anlangt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es einer besonders exakten Leistungsbeschreibung insbesondere dann bedarf, wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, "Bemühungen", uä erfolgt sein sollen. Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung solcher Zahlungen hat eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen zur Voraussetzung (; , 2013/15/0274; Jakom/Marschner EStG, 2024, § 4 Rz 279).

Unter Berücksichtigung der oben dargelegte Beweiswürdigung (Punkt 2) gelangt das Bundesfinanzgericht zu der Auffassung, dass in Ermangelung einer konkreten und detaillierten Beschreibung der von Herrn ***E*** angeblich erbrachten Leistung, nicht glaubhaft gemacht wurde, dass Herr ***E*** tatsächlich eine Leistung an den Beschwerdeführer erbracht hat, und daher kein Sachverhalt dargetan wurde, aus dem sich die betriebliche Veranlassung der Zahlung in Höhe von 210.000 € ergibt. Da die Zahlung des Rechnungsbetrages nicht durch den Betrieb veranlasst war, ist der Netto-Rechnungsbetrag der erwähnten Rechnung in Höhe von 175.000 € nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob vom Rechnungsaussteller eine Leistung an den Beschwerdeführer erbracht wurde, ist eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage, die zu keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 168 Buchstabe a RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
§ 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Leistungserbringung
Leistungsbeschreibung
materielle Voraussetzungen
Rechnung
Vorsteuer
Betriebsausgaben
Leistung
Verweise

Jakom/Marschner EStG, 2024, § 4 Rz 279

Ritz, BAO 6. Aufl., § 253 Tz 2



, Vadan, Rn 39
, Barlis 06, Rn 42 bis 44

, PPUH Stehcemp, Rn 28

Ruppe/Achatz, UStG 5. Aufl., § 12 Tz 36

Kolacny/Mayer, UStG 1994, § 12 Anm 2


ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103715.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at