Kein Wiederaufnahmegrund
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Doktor in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch AT Tax Advisory & Trustee Steuerberatung GmbH, Rudolfsplatz 9, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO für die Feststellungsbescheide der Jahre 2005 bis 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zum Ergebnis, dass diese Gesellschaft - wie eine Reihe anderer verbundener Unternehmen - lediglich zum Zweck der Erzielung steuerlicher Vorteile gegründet worden sei und ein Anwendungsfall des § 2 Abs. 2a EStG vorläge und nahm die Verfahren gegen die streitgegenständlichen Verfahren gemäß § 303 BAO wieder auf.
Die fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden direkt an das BFG vorgelegt.
Vom Finanzamt neu angestellte Prognoserechnungen - bei denen der zukünftige Verkaufserlös mit € 5.000 pro m² angesetzt wurde - ergaben, dass die Rendite nach Steuern nicht doppelt so hoch wie vor Steuern liegt und somit kein Anwendungsfall des § 2 Abs. 2a EStG vorliegt (Mitteilung an ).
Da somit im Endergebnis keine neuen Tatsachen vorliegen, die eine Wiederaufnahme der Verfahren rechtfertigen, war der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide 2005 bis 2014 stattzugeben.
Da sowohl der Antrag auf mündliche Verhandlung, als auch jener auf Verhandlung vor dem Senat mit Anbringen vom zurückgezogen wurden, konnten diese unterbleiben.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da der Entscheidung keine derartige Rechtsfrage zu Grunde liegt, ist eine Revision unzulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104067.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at