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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.08.2024, RV/1100246/2024

Fehlender Antrag auf KEST

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, [...], vertreten durch [...], über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes_A, nunmehr Finanzamt Österreich, vom betreffend Antrag auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 2004 bis 2006 (Zeitraum bis ), Steuernummer Zahl_1, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

B.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen.

Entscheidungsgründe

A.) Verfahrensgang:
A.1.) Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gesellschaft mbh & CoKG mit Sitz in [...], Österreich. Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist die in [...], Österreich, ansässige [...], Kommanditist ist der bis in Deutschland bzw. seitdem in der Schweiz wohnhafte Person_A. Der Geschäftsgegenstand beider Gesellschaften beträgt seit 1999 "Unternehmensbeteiligungen" (siehe die Firmenbuchauszüge der Beschwerdeführerin zu [...] und obiger GmbH zu [...], beide vom ).

Die Beschwerdeführerin erzielte im strittigen Zeitraum auf den auf ihren Namen lautenden Girokonto und Wertpapierdepot bei der [...] in Summe nachfolgende Zinserträge (ua. aus Wertpapieren), wovon das Bankinstitut die hierauf anfallenden Kapitalertragsteuern einbehielt:

[...]

(siehe ua. das Schreiben der Beschwerdeführerin vom samt Beilagen).

A.2.) Mit Bescheid vom stellte das Finanzamt Feldkirch gemäß § 94 EStG 1988 fest, dass die von der Beschwerdeführerin am bei der Bank_A zu den Konten-/Depot-Nr_1+2 abgegebene Befreiungserklärung iSd § 94 EStG 1988 unwirksam sei und die bisher von der Kapitalertragsteuer freigestellten Kapitaleinkünfte der Jahre 2004 bis 2006 mit Kapitalertragsteuer nachzubelasten seien. Begründend führte das Finanzamt dazu aus, dass an der Beschwerdeführerin auch eine natürliche Person beteiligt und daher gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 die Befreiungserklärung zu Unrecht abgegeben worden sei.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung (nunmehr Beschwerde). Im Berufungsschriftsatz vom führte die steuerliche Vertretung dazu unter Vorlage einer entsprechenden Beilage (Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA des Ausländeramtes des Kantons_A vom ) streitgegenständlich ua. Folgendes aus:
"Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen den zweiten Spruchpunkt des Bescheides, nämlich den Auftrag an die Bank_A, von den freigestellten Kapitaleinkünften der Jahre 2004 bis 2006 die Kapitalertragsteuer zu berechnen und nachzubelasten. ….
Wir stellen daher den Antrag, den zweiten Spruchpunkt des Bescheides vom , nämlich den Auftrag an die Bank_A, von den freigestellten Kapitaleinkünften der Jahr 2004 bis 2006 die Kapitalertragsteuer zu berechnen und nachzubelasten, ersatzlos aufzuheben."

Nach abweisender Berufungsvorentscheidung vom beantragte die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag vom wiederum, der Berufung stattzugeben "und den zweiten Spruchpunkt des Bescheides vom , nämlich den Auftrag an die Bank_A, von den freigestellten Kapitaleinkünften der Jahre 2004 bis 2006 die Kapitalertragsteuer zu berechnen und nachzubelasten, aufzuheben mit dem Auftrag an die Bank, die Kapitalertragsteuer der Beschwerdeführerin wieder gut zu schreiben."

Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom , GZ_1, gemäß §§ 260 Abs. 1 lit. a iVm 278 Abs. 1 lit a BAO wegen mangelnder Aktivlegitimation als unzulässig zurück, da zur Einbringung einer Beschwerde nur die Bank_A als einziger Bescheidadressat, nicht jedoch die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen ist.

A.3.) In Folge qualifizierte das Finanzamt_A obige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom als Antrag auf Rückerstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO für die Jahre 2004 bis 2006 und wies diesen mit Bescheid vom ab. In der Begründung führte die Abgabenbehörde aus, von der Bank seien für den Zeitraum vom bis insgesamt Betrag_1 € an Kapitalertragsteuer einbehalten bzw. dieser nachbelastet worden. In der Berufung (Beschwerde) vom gegen den Bescheid vom betreffend die Unwirksamkeit der abgegebenen Befreiungserklärung sei der Antrag gestellt worden, die nachbelastete Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2004 (ab ) bis wieder gutzuschreiben. Nach Stellung des Vorlageantrages sei die Beschwerde (Berufung) vom BFG (Bundesfinanzgericht) mit Beschluss vom als unzulässig zurückgewiesen worden, da der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nicht wirksam bekannt gegeben sei und die Beschwerde von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht worden sei. Der in der Berufung (Beschwerde) vom sowie im Vorlageantrag vom gestellte Antrag auf Gutschrift der einbehaltenen Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2004 (ab 29. April) werde als Antrag auf Rückerstattung von zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer iSd § 240 Abs. 3 BAO gewertet. Da die Zinserträge nach Ansicht der ho. Behörde einer gewerblichen Tätigkeit und einer Betriebsstätte in Österreich zuzurechnen seien, stehe gemäß Artikel 11 Abs. 4 iVm Art. 7 des DBA Deutschland das Besteuerungsrecht für diese Zinserträge Österreich zu. Auch der Wegzug von Herrn Person_A aus Deutschland in die Schweiz am ändere aufgrund obiger Ausführungen nichts an der Steuerpflicht der Zinserträge in Österreich. Somit sei die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer durch die depotführende Bank zu Recht erfolgt. Der Antrag auf Rückerstattung wegen zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer sei daher als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde und führt hierin aus, von der depotführenden Bank seien im Zeitraum vom bis insgesamt Betrag_1 € an Kapitalertragsteuer einbehalten bzw. nachbelastet und an das Finanzamt_A abgeführt worden. Die beantragte Rückerstattung dieses Betrages sei von der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde abgewiesen worden, da die Zinserträge einer gewerblichen Tätigkeit und einer Betriebsstätte in Österreich zuzurechnen seien, weshalb auch der Wegzug von Herrn Person_A aus Deutschland in die Schweiz am nichts an der Steuerpflicht in Österreich ändere. Aus nachstehenden Gründen halte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Rückerstattung von für den Zeitraum bis abgezogener Kapitalertragsteuer im Ausmaß von Betrag_1 € nach wie vor aufrecht: Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Gründung in Österreich ausschließlich vermögensverwaltende Tätigkeiten ausgeübt und somit auch keine Betriebsstätte in Österreich begründet. Hierzu sowie zu den Umständen im Hinblick auf den Wegzug von Herrn Person_A aus Deutschland in die Schweiz und die sich daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen werde zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das Schreiben vom verwiesen. Es werde beantragt, das Finanzamt wolle den obgenannten Bescheid aufheben und der beantragten Rückerstattung von Kapitalertragsteuer stattgeben.

Im Schreiben vom führte die Beschwerdeführerin ua. aus wie folgt:
"Herr Person_A als einziger Kommanditist und 100%-Gesellschafter der" Beschwerdeführerin "hat seit Bestehen der Gesellschaft in Österreich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Zinsen aus Einlagen bei Kreditinstituten und Forderungswertpapieren unterliegen nicht der beschränkten Steuerpflicht in Österreich. Ausländische Anleger, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, begründen daher mit ihren Zinsen aus Einlagen bei Kreditinstituten und aus Forderungswertpapieren in Österreich keine beschränkte Steuerpflicht (vgl. § 98 Z 5 EStG 1988, Rz 7772f der Einkommensteuerrichtlinien 2000). Unterliegen Kapitalerträge ausländischer Anleger nach Rz 7773 der EStRL 2000 nicht der beschränkten Steuerpflicht in Österreich, so kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Vornahme eines Steuerabzuges abgesehen werden. Der Steuerabzug darf nur dann unterbleiben, wenn der Anleger dem Kreditinstitut (kuponauszahlende Stelle) seine Ausländereigenschaft nachweist bzw. glaubhaft macht (vgl. Rz 7775 der EStRL 2000). Der Bank_A als konto-/depotführenden Bank liegt ein Identitätsnachweis von Herrn Person_A vor. Ebenso liegen dieser Bank Nachweise vor, dass Herr Person_A bis zum in Anschrift_Deutschland wohnhaft war und anschließend seinen Wohnsitz nach Anschrift_Schweiz verlegt hat. Diese Nachweise haben wir auch unserer Berufung gegen den angefochtenen Bescheid in Kopie beigelegt. … In der Berufungsvorentscheidung vom stellt sich das Finanzamt auf den Standpunkt, dass die" Beschwerdeführerin "in den fraglichen Jahren eine - wenn auch nur vorbereitende - gewerbliche Tätigkeit entfaltet habe und die Gesellschaft damit in Österreich eine Betriebsstätte begründet habe. Gemäß Art. 11 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 7 DBA-Deutschland stehe damit das Besteuerungsrecht für die in Rede stehenden Zinseinnahmen Österreich zu, weshalb die depotführende Bank tatsächlich zum KEStAbzug verpflichtet gewesen sei. Dem Umstand, dass die Gesellschaft die Einkünfte in ihren Steuererklärungen seit dem Jahr 1995 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und nicht als solche aus Gewerbebetrieb erklärt habe, komme im vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zu. Die Einkünfte seien eben fälschlicherweise als solche aus Vermietung und Verpachtung und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfolgt. Eine gewerbliche Tätigkeit liege bereits in der Vorbereitungsphase, sohin vor Erzielung der ersten Einnahmen vor, wenn sich der Entschluss des Abgabepflichtigen zur Aufnahme der werbenden Tätigkeit durch entsprechende Handlungen dokumentiere und der Abgabepflichtige zielstrebig auf die Betriebseröffnung hinarbeite. Bei einer über einige Jahre hinausgehenden Vorbereitungsphase werde dabei besonders darauf zu achten sein, ob aufgrund der bereits gesetzten Handlungen des Abgabepflichtigen die eindeutige Absicht der künftigen Betriebseröffnung erweislich sei. Die im vorliegenden Fall entscheidungswesentliche Qualifikation der Einkünfte der Gesellschaft als solche aus Gewerbebetrieb stützt das Finanzamt auf ein von unserem Büro verfasstes Schreiben vom , das im Zusammenhang mit der Veranlagung des Jahres 2002, und zwar aufgrund eines Ersuchens um Ergänzung betreffend "Liebhaberei" verfasst worden ist. Dabei werden einzelne Sachverhaltsdarstellungen aus diesem Schreiben "zitiert" und daraus das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit abgeleitet. Diese vermeintlichen Zitate ergeben sich jedoch in keiner Weise aus dem erwähnten Schreiben. Beispielsweise führt das Finanzamt auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung im zweiten Satz des kursiv gedruckten "Zitates" an, dass "bei einer Vergabe des Auftrages an die" Beschwerdeführerin "(...) der Betrieb und die Wartung des elektronischen Mautsystems über die Gesellschaft des Bf. erfolgt wäre. Dieses vermeintliche Zitat lässt sich jedoch in keiner Weise unserem Schreiben vom entnehmen. In gleicher Weise stehen auch andere vermeintliche Zitate aus unserem Schreiben vom völlig im Widerspruch zu unseren tatsächlichen Ausführungen in diesem Schreiben. Tatsächlich hat die" Beschwerdeführerin "seit ihrer Gründung im Jahr 2005 in Österreich ausschließlich vermögensverwaltende Tätigkeiten ausgeübt. Wie sich aus unserem Schreiben vom ergibt, hätte sich die Funktion der" Beschwerdeführerin "für den Fall der Vergabe des "road-pricing"Projektes an das Bieterkonsortium, dem auch die operativen Unternehmen von Herrn Person_A angehört haben, ausschließlich auf die Übernahme von Finanzierungen und damit auf Vermögensverwaltung beschränkt. Von der Übernahme einer operativen gewerblichen Tätigkeit durch die" Beschwerdeführerin "war in unserem Schreiben vom keine Rede. Die Gesellschaft hat auch zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Handlungen gesetzt, die auf die Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit schließen lassen könnten. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die Kommentierung der Feststellung des Finanzamtes, dass die Einkünfte der Gesellschaft aus dieser Tätigkeit eben in der falschen Einkunftsart erklärt worden seien. Vielmehr wäre ein Auftrag für das Road Pricing und andere gewerbliche Tätigkeiten von der" Beschwerdeführerin "oder von einer hierfür eigens neu gegründeten Kapitalgesellschaft (Betriebsgesellschaft) übernommen worden. Indem das Finanzamt im vorliegenden Fall Sachverhaltselemente unterstellt, Ausführungen in unserem Schreiben vom unrichtig wiedergibt und aufgrund dieser Feststellungen die Einkünfte von außerbetrieblichen in betriebliche Einkünfte umqualifiziert, verletzt es wesentliche Verfahrensgrundsätze, und zwar insbesondere das Recht auf Parteiengehör. Die Feststellungen des angefochtenen Bescheides sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens getroffen worden. Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid rechts- und verfassungswidrig."

A.4.) Das Finanzamt_A wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 2004 bis 2006 mit der Begründung als unzulässig zurück, gemäß § 1 Abs. 1 EStG seien nur natürliche Personen einkommensteuerpflichtig. Aufgrund des auf diese Weise gesetzlich verankerten Transparenzprinzips sei eine Personengesellschaft (z.B KG, OHG) selbst kein einkommensteuerpflichtiges Steuersubjekt, sondern erfolge die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter oder Mitunternehmer, welchen die an die Personengesellschaft fließenden Erträge zuzurechnen seien. Da es sich bei einer Personengesellschaft somit nicht um einen Abgabepflichtigen im Sinne des § 240 Abs. 3 BAO handle, sei diese nicht berechtigt, einen Antrag auf Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages einzubringen; antragsberechtigt seien nur die hinter der Personengesellschaft stehenden Gesellschafter. Es sei daher mangels Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin der von ihr gestellte Antrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO als unzulässig zurückzuweisen. Mit dem angefochtenen Bescheid sei zudem über den im Berufungsschriftsatz vom (betreffend den Auftrag an die Bank_A, von den freigestellten Kapitaleinkünften der Jahre 2004 bis 2006 die Kapitalertragsteuer zu berechnen und nachzubelasten) enthaltenen Antrag, den zweiten Spruchpunkt des Bescheides vom , nämlich den Auftrag an die Bank_A, von den freigestellten Kapitaleinkünften der Jahre 2004 bis 2006 die Kapitalertragsteuer zu berechnen und nachzubelasten, ersatzlos aufzuheben, abgesprochen und dieser Antrag als Antrag auf Rückerstattung von zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer iSd § 240 Abs. 3 BAO gewertet worden. Die Berufung, welche den gegenständlichen Antrag enthalten habe, sei mit GZ_1, als unzulässig zurückgewiesen worden, da der angefochtene Bescheid allein an die Bank_A gerichtet und die Beschwerdeführerin nicht legitimiert gewesen wäre, dagegen ein Rechtsmittel einzubringen. Das Bundesfinanzgericht habe zwar über den Antrag nicht meritorisch entschieden, jedoch handle es sich bei dem Antrag nicht um einen solchen auf Rückzahlung gemäß § 240 BAO, sondern auf Aufhebung eines Bescheides, mit welchem die zum Steuereinbehalt verpflichtete Bank aufgefordert worden wäre, Kapitalertragsteuer zu berechnen und nachzubelasten. Dass eine stattgebende Erledigung des Antrages zur Folge gehabt hätte, dass eine bereits belastete Kapitalertragsteuer von der Bank wieder dem Konto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden wäre, lasse eine Umdeutung des Anbringens in einen Antrag auf Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO durch das Finanzamt nicht zu, da der am eingebrachte Antrag lediglich die Verpflichtungen der Bank_A zum Inhalt gehabt habe. Da kein entsprechender Antrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO vorliege, handle es sich beim angefochtenen Bescheid um einen Nichtbescheid, weshalb diese Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei. Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass beide angefochtenen Bescheide die erforderliche Zustellfiktion gemäß § 101 Abs. 3 und 4 BAO nicht enthalten, weshalb diese schon aus diesem Grund keine Rechtwirkung entfalten können.

In dem hiergegen fristgerecht gestellten Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (vom ) führte die Beschwerdeführerin sowohl in ihrem Namen als auch im Namen von Person_A aus, die nunmehr ergangene Entscheidung, mit dem die Anträge aus verfahrensrechtlichen Gründen ausgehebelt werden sollten, widerspreche nicht nur jeglichen Grundsätzen eines fairen Verfahrens, sondern sei sie auch aus anderen Gründen rechtwidrig. Es werde daher der Antrag gestellt, der vorliegenden Beschwerde stattzugeben, die Beschwerdevorentscheidung vom wieder aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, indem dem Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer für ua. die Jahre 2004 bis 2006 stattgegeben werde. Es werde zudem der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat gem. § 272 (2) Z 1 BAO sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 (1) Z 1 BAO gestellt.

A.5.) Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom tätigte die Beschwerdeführerin keine weiteren inhaltlichen Ausführungen, verwies auf ihre bisherigen Vorbringen und nahm mit Schreiben vom die Anträge gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO und § 274 Abs. 1 Z 1 BAO zurück.

B.) Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine Personengesellschaft, hat bei der Abgabenbehörde weder mit dem streitgegenständlichen Schreiben vom noch mit dem Schreiben vom einen Antrag gemäß § 240 BAO auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum bis gestellt, sondern beabsichtigte lediglich die Einbringung eines Rechtsmittels gegen die an die Bank_A adressierte bescheidmäßige Unwirksamkeitserklärung der Befreiungserklärung. Die Beschwerdeführerin beantragte mit diesen Schreiben ausschließlich die Aufhebung dieses bekämpften Bescheides.

C.) Beweiswürdigung: Der streitgegenständliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den oben näher bezeichneten Unterlagen.

Die Sachverhaltsfeststellung, dass die Beschwerdeführerin bei der Abgabenbehörde weder mit dem streitgegenständlichen Schreiben vom noch vom einen Antrag auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum bis gestellt hat, ergibt sich unmittelbar aus den inhaltlichen Ausführungen in diesen Eingaben, insbesondere aus den Formulierungen der (Beschwerde)Anträge. In den Eingaben beantragte sie lediglich, "den zweiten Spruchpunkt dieses Bescheides vom , nämlich den Auftrag an die Bank_A, von den freigestellten Kapitaleinkünften der Jahre 2004 bis 2006 die Kapitalertragsteuer zu berechnen und nachzubelasten, ersatzlos aufzuheben." Gegenstand der Eingaben war sohin ausschließlich die Bekämpfung des an die Bank_A adressierten Bescheides samt der hiermit verbundenen Unwirksamkeitserklärung.

Entgegen der Auffassung der Abgabenbehörde im bekämpften Bescheid enthalten die Eingaben vom und kein Substrat für eine Umdeutung des Willens der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer, da diese ausschließlich den bescheidmäßigen Auftrag an die Bank_A zum Inhalt haben; eine derartige Interpretation ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch Sinn der Anträge und ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar.
In diesem Zusammenhang wird weiters hierauf verwiesen, dass sich die Beschwerdeführerin weder in ihrem Vorlageantrag vom noch im Schreiben vom ausdrücklich gegen die von der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung vom getroffene (Sachverhalts)Feststellung der fehlenden Antragstellung verwehrt, sondern ausschließlich eine Abweisung "aus verfahrensrechtlichen Gründen" anprangert.

D.) Rechtslage:
D.1.) Bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, ist nach § 240 Abs. 1 BAO der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) hat nach Abs. 3 leg.cit. die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist (lit. a), ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist (lit. b), ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte (lit. c).

Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Antragstellers obliegt.

§ 240 BAO gilt insbesondere für die Kapitalertragsteuer (vgl ; ; ; Ritz/Koran, BAO7, § 240 Rz 1).

Antragsberechtigt ist der Abgabepflichtige i.S.d. Abs. 1 (des § 240 BAO). Dies ist der Eigenschuldner (z. B. der Arbeitnehmer bei der Lohnsteuer), nicht jedoch der Abfuhrpflichtige ( 806/74; 2850, 3004, 3005/78; Ritz, Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO, SWK 35/36/2000, S 855).

D.2.) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind gemäß § 85 Abs. 1 BAO vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (zB ; ; ; ; ). Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte (zB -0289; ; ). Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich (; ; ).
Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (zB ; ; , 0074; ; ). Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen hin auch nur andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (zB ; VWGH , 2007/15/0041; ; ; ; Ritz/Koran, BAO7, § 85 Tz 1).

D.3.) Abgabepflichtiger im Sinne der Bundesabgabenordnung ist nach § 77 BAO, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.
Einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 EStG nur natürliche Personen.

Personengesellschaften (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft, Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unechte stille Gesellschaften) sind selbst nicht Steuersubjekt der Einkommensteuer und unterliegen als solche nicht der Einkommensteuer. Sie gelten als transparente Gebilde, ihr Einkommen wird den Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet; es unterliegen daher die Gewinnanteile der Gesellschafter bei diesen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer (vgl. § 3 KStG; , 1987, 530). Sind Gesellschafter einer Personengesellschaft wiederum Personengesellschaften, so unterliegen erst deren Gesellschafter als natürliche Personen der Einkommensteuer bzw. als juristische Personen der Körperschaftsteuer (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG13 § 1 Tz 5; Grabner/Wiesner in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 1 Anm 3; Jakom/Marschner, EStG, 2024, § 1 Tz 4).

E.) Erwägungen:
E.1.) Eine bescheidmäßige Rückerstattung der Kapitalertragsteuer setzt unabdingbar gemäß § 240 Abs. 3 BAO einen Antrag des Abgabepflichtigen auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer voraus. Spricht die Abgabenbehörde ohne einen derartigen Antrag über eine Rückerstattung ab, so nimmt sie eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch.

Wie oben ausgeführt hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag gemäß § 240 BAO auf Rückerstattung gestellt, sondern lediglich die an die Bank_A adressierte bescheidmäßige Unwirksamkeitserklärung durch die Abgabenbehörde bekämpft. Dem bekämpften Bescheid liegt somit kein Antrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO zugrunde, sodass dem Finanzamt keine diesbezügliche Berechtigung zur Bescheiderlassung zukam. Damit erweist sich der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig, weshalb dieser ersatzlos aufzuheben ist.

E.2.) Ergänzend wird angemerkt, dass der Beschwerdeführerin als Personengesellschaft (und sohin keine Abgabepflichtige nach § 1 EStG) auch keine Berechtigung zur Antragstellung nach § 240 Abs. 3 BAO zukäme. Nach österreichischem Recht stellt nämlich eine Personengesellschaft im Erstattungsverfahren nach § 240 BAO kein Steuersubjekt dar, sondern wird vielmehr den hinter der Personengesellschaft stehenden Personen das Recht auf eine entsprechende Antragstellung eingeräumt. Diesbezüglich wird auf die an die Beschwerdeführerin ergangene Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ:_2, verwiesen.

Der Beschwerdeführerin kam daher durch die auf der streitgegenständlichen Sachverhaltsfeststellung beruhenden Entscheidung kein Rechtsnachteil zu, hätte das Bundesfinanzgericht doch auch bei einem vorliegenden Antrag nach § 240 BAO der Beschwerde den Erfolg versagt (siehe GZ:_2).

F.) Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Aufhebung des bekämpften Bescheides ergibt sich unmittelbar aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen des § 240 BAO iVm § 85 BAO. Eine darüber hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde nicht aufgeworfen, weshalb die Revision unzulässig ist.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise









ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100246.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at