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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.08.2024, RV/7103037/2023

Erwerb von Sprachkenntnissen in einem Vorstudienlehrgang

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom , Postaufgabe , gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , Ordnungsbegriff ***5***, mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im Juli 2003 geborene ***6*** ***2*** ab August 2021 und für die im August 2001 geborene ***7*** ***8*** ***2*** ab Juni 2021 abgewiesen wurde, zufolge der Beschwerdevorentscheidung vom und des Vorlageantrags vom vor dem Bundesfinanzgericht verfahrensgegenständlich nur mehr betreffend ***6*** ***2*** der Zeitraum August 2021 bis Februar 2023 und betreffend ***7*** ***8*** ***2*** der Zeitraum Juni 2021 bis Februar 2022, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird im Umfang des Vorlageantrags gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheids, soweit dieser nicht bereits aufgehoben worden ist, bleibt betreffend ***6*** ***2*** der Zeitraum August 2021 bis Februar 2023 und betreffend ***7*** ***8*** ***2*** der Zeitraum Juni 2021 bis Februar 2022 unverändert.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Anträge

Am "" (laut Eingangsstempel, richtig ist möglicherweise oder, wie im angefochtenen Bescheid, , datiert jeweils mit ) beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** Familienbeihilfe für ihre beiden Töchter, die im Juli 2003 geborene ***6*** ***2*** und für die im August 2001 geborene ***7*** ***8*** ***2*** mit den Formularen Beih 100-PDF.

Die Bf sei österreichische Staatsbürgerin, wohnhaft ***3***, ***4***. Ihr Partner und Vater der Kinder sei ***9*** ***2***, philippinischer Staatsbürger, wohnhaft im gemeinsamen Haushalt in Österreich und Student. Ihre beiden Töchter seien ebenfalls österreichische Staatsbürger und befänden sich sich an einer Universität voraussichtlich bis Juni 2026 in Ausbildung. Beigefügt waren Meldebestätigungen, wonach die Töchter seit bei ihrer Mutter in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet seien, Geburtsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweise, Rechnungen eines Sprachinstituts über Sprachkurse und Lernbehelfe für beide Töchter.

Weiters war ein mit datiertes Schreiben der Bf beigefügt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit September 2021 habe ich mehrmals vergeblich versucht Kinderbeihilfe für meine beiden Töchter ***7***-***8*** ***2*** und ***6*** ***2*** zu beantragen, die seit Juli 2021 endgültig zu mir nach Österreich gezogen sind und für die immer schon gesorgt habe und Unterhalt bezahlt habe. Wie haben immer in einem Haushalt gelebt. Sie haben im August 2021 Anträge auf Zulassung an der Uni Wien gestellt. ***6*** ist seit zugelassen. ***7***-***8*** muß noch ein Dokument nachreichen und wird am kommenden Montag, , weiter um Zulassung auf der Uni Wien beantragen.

Beide Töchter haben seit September bis heute an Deutschkursen erfolgreich teilgenommen, dessen Gebühren ich auch bezahlt habe. Als Alleinverdienerin habe ich mit großen finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen; deshalb bitte ich um schnellstmögliche Bearbeitung meines Antrages auf Familienbeihilfe.

Hochachtungsvoll,

***1*** ***2***

Bescheid der Universität Wien betreffend ***6*** ***2***

Die Universität Wien entschied mit Bescheid vom , dass ***6*** ***2*** zum Bachelorstudium Erdwissenschaften zugelassen werde.

Der Nachweis von Deutschkenntnissen gemäß A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen wurde im Rahmen der Antragstellung erbracht.

Die Ergänzungsprüfung Deutsch wird vorgeschrieben. Die Zulassung zum außerordentlichen Studium Vorstudienlehrgang (VWU) wird hiermit erteilt.

Die Ergänzungsprüfung Englisch wird vorgeschrieben. Die Zulassung zum außerordentlichen Studium Vorstudienlehrgang (VWU) wird hiermit erteilt.

Die Ergänzungsprüfung Geographie/Geschichte wird vorgeschrieben. Die Zulassung zum außerordentlichen Studium Vorstudienlehrgang (VWU) wird hiermit erteilt.

Nach der Absolvierung der oben genannten Leistungen wird die Zulassung zum ordentlichen Studium entsprechend Ihrem Antrag erteilt.

Die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zulassung geltende Rechtslage ist maßgeblich.

Begründend wurde von der Universität ausgeführt:

Die mit Ihrem Antrag vorgelegten Nachweise der allgemeinen und besonderen Universitätsreife wurden überprüft und sind in Hinblick auf Inhalte und Anforderungen einem österreichischen Nachweis der allgemeinen Universitätsreife nicht gleichwertig. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen werden Ihnen oben genannte Ergänzungsprüfungen und/oder Aufnahme/Eignungsverfahren vorgeschrieben, die vor der Zulassung zum ordentlichen Studium abzulegen sind.

Falls Ihnen oben im Spruch Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben wurden:

Sie haben mit diesem Bescheid das Recht, den Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) als außerordentliche/r Studierende/r zu besuchen. Der VWU ist ein Universitätslehrgang gemäß § 75 Abs 1 UG und § 64 Abs 1 Z 4 NAG, der zur Vorbereitung und Ablegung von Ergänzungsprüfungen eingerichtet wurde. Die Anmeldung zu Kursen erfolgt zu den vom VWU festgelegten Fristen. Ihre persönliche Anwesenheit in Österreich zur Einschreibung und Absolvierung der Kurse und der Prüfungen ist erforderlich.Mit der Zulassung als außerordentliche/r Studierende/r zum VWU (A 992 840 "Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang") gilt als Nachweis der positiven Absolvierung der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfung(en) ausschließlich das Zeugnis des VWU.

Falls im beantragten Studium ein Aufnahme-/Eignungsverfahren durchgeführt wird: Es sind zusätzlich zur allgemeinen und besonderen Universitätsreife Leistungen zu erbringen, die für die Zuteilung eines Studienplatzes für ein Studienjahr maßgeblich sind. Mit diesem Zulassungsbescheid ist das Recht verbunden, an diesen Verfahren teilzunehmen. Nur bei positiver Absolvierung dieser Leistungen kann die Zulassung zum ordentlichen Studium erteilt werden. Die Teilnahme am VWU ist auch ohne Absolvierung des Aufnahme- oder Eignungsverfahrens zulässig.

Bescheid

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bf "vom " auf Familienbeihilfe für die im Juli 2003 geborene ***6*** ***2*** ab August 2021 und für die im August 2001 geborene ***7*** ***8*** ***2*** ab Juni 2021 mit folgender Begründung ab:

Zu ***2*** ***6***:

Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. - fortbildung zu.

Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Die Absolvierung der Deutschkurse bzw. der Vorstudienlehrgang stellt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar.

Anmerkung: Im Einzelfall wäre jedoch eine Familienbeihilfengewährung im Nachhinein möglich, falls der Studierende den Vorstudienlehrgang tatsächlich absolviert, mit einem Studium beginnt und dieses zumindest eine gewisse Zeit erfolgreich betreibt (16 ECTS Punkte nach dem 1. Studienjahr). In diesem Fall wäre dann dieser Vorstudienlehrgang ein dokumentierter Teil einer Berufsausbildung. Eine Gewährung im Vorfeld d.h. laufende Gewährung ist jedoch nicht möglich.

Zu ***2*** ***7*** ***8***:

Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung zu.

Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Die Absolvierung der Deutschkurse bzw. der Vorstudienlehrgang stellt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar.

Anmerkung: Im Einzelfall wäre jedoch eine Familienbeihilfengewährung im Nachhinein möglich, falls der Studierende den Vorstudienlehrgang tatsächlich absolviert, mit einem Studium beginnt und dieses zumindest eine gewisse Zeit erfolgreich betreibt (16 ECTS Punkte nach dem 1. Studienjahr). In diesem Fall wäre dann dieser Vorstudienlehrgang ein dokumentierter Teil einer Berufsausbildung. Eine Gewährung im Vorfeld d.h. laufende Gewährung ist jedoch nicht möglich.

Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom

Am erstelle das Finanzamt an die Bf eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe:

Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe

Wir haben Ihren Anspruch auf Familienbeihilfe überprüft und können Ihnen diesen im folgenden Umfang gewähren:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name des Kindes
Geb.dat.
von - bis
Wohnstaat
***2*** ***6***
***10***
Juni 2021 - Juli 2021
Österreich

Für folgendes Kind haben Sie keinen Anspruch mehr. Wir stellen daher die Auszahlung mit Ablauf des Anspruchsendes ein.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name des Kindes
Geb.dat.
Anspruchsende
***2*** ***6***
***10***
Juli 2021

Wir werden Ihre noch nicht ausbezahlten Ansprüche monatlich auf folgendes Konto überweisen:

IBAN: ***11***

Eine eventuell zustehende Nachzahlung erhalten Sie bereits in den nächsten Tagen.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie Familienbeihilfe erneut beantragen können, wenn in späterer Folge der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder entstehen sollte (z. B. bei Berufsausbildung oder Fortsetzung der Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes).

Bitte kontaktieren Sie wegen der Mitversicherung in der Krankenversicherung Ihren Krankenversicherungsträger.

Für untenstehendes Kind ist eine Direktauszahlung vorgemerkt. Sämtliche bisher noch nicht ausgezahlten Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für dieses Kind werden daher auf das angeführte Konto überwiesen.

Name: ***2*** ***6***

IBAN: ***13***

Bitte werfen Sie diese Mitteilung nicht weg!

Sie können diese als Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe bei anderen Behörden, Sozialversicherungsträgern, Ihrem Dienstgeber etc. vorlegen.

Unterlagenvorlage

Am langte beim Finanzamt eine Kopie eines Teils der u:card von ***7*** ***8*** ***2*** ein.

Beschwerde

Am wurde folgende mit datierte und nicht unterschriebene Beschwerde zur Post gegeben:

Beschwerde gegen Abweisungsbescheid

Antrag • Familienbeihilfe vom für ***7*** und ***6*** ***2*** ***5***

Sehr geehrte Damen und Herren von der FBH Stelle,

Besten Dank für Ihre Mühe mit der Bearbeitung meines Antrages.

Erlauben Sie mir hiermit höflichst Beschwerde gegen Ihren Abweisungsbescheid meines Antrages auf FBH vom , aus folgenden Gründen:

• Berücksichtigung der besonderen Situation ohne eigenem Verschulden meiner Töchter ***6*** und ***7*** ***2***, die sich dadurch auszeichnet - daß sie als österreichische Staatsbürgerinnen mit ausländischer Matura (beide mit ausgezeichnetem Erfolg) - die Aufnahmeprozedur der Universität Wien durchlaufen müssen - die sehr bürokratisch und langwierig ist (also nicht das Verschulden meiner Töchter) - die seit Juni 2021 ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben - und sich im Juli 2021 bereits auf der Uni Wien für Ihre Studien ordnungsgemäß angemeldet haben. Beide wurden als außerordentliche Studentinnen im Oktober 2021 auf der Uni Wien zwar aufgenommen - hatten aber damit ohne eigenes Verschulden - die Aufnahmefrist für die Vorbereitungskurse der Uni Wien versäumt - und hatten somit das Wintersemester 2021 verloren. ***6*** und ***7*** haben das WS bestens dafür genutzt in privaten Sprachschulen ihre Deutschkenntnisse zu verbessern - was für mich als Alleinverdienerinzu sehr hohen Zusatzkosten geführt hat. Erst jetzt im Sommersemester 2022 hatten beide Töchter die Gelegenheit mit ihren Vorbereitungskursen anzufangen. ***7*** in der Zwischenzeit mit einem C1 Deutschzertifikat, besucht gerade den Vorbereitungskurs für die Ergänzungsprüfung Geschichte - die sie im Juni 2022 ablegen wird.

Sie hat sich für die Aufnahmeprüfung für das Studium der Psychologie - die am stattfindet wird, angemeldet und bereitet sich auch auf diese vor. Wenn alles gut geht - wird ***7*** ab dem WS 2022 mit dem ordentlichen Studium der Psychologie beginnen. ***6*** hat mit ihrem B2 Vorbereitungskurs begonnen und wird im WS 2022 ihre Zusatzprüfungen für C1 Deutsch wie Geschichte ablegen - und voraussichtlich im SS 2023 mit ihrem ordentlichen Studium an der Uni Wien beginnen. Vorbereitungskurse sind für Studentinnen mit ausländischer Matura Teil des ordentlichen Studiums - deswegen sollte mein Antrag auf FBH mit sofortiger Wirkung stattgegeben werden.

• Da ***7*** und ***6*** durch ihre gesamte Schulzeit immer mit Auszeichnung abgeschlossen haben - und sehr lernbegierige, pflichtbewußte und zielstrebige Studentinnen sind, und die langwierigen, komplizierten wie sehr kostspieligen (3.120 EuroVorbereitungskursgebühren pro Semester) Aufnahmebedingungender Uni Wien - bei beiden zu einer Demoralisierung geführt haben - bitte ich Sie dringendst Ihren Abweisungsbescheid zu überdenken und meinem Antrag stattzugeben. Meine Töchter - haben wie alle anderen Jugendlichen ein grundlegendes Menschenrecht auf Ausbildung.

• Als Alleinverdienerinsah ich mich wegen der zusätzlichen Ausbildungskosten (siehe 2. Absatz) gezwungen Schulden aufzunehmen - um die fortlaufende Ausbildung meiner beiden Töchter sicherzustellen.

• Meines Wissens nach - gibt es immer wieder Jugendlichen - die keiner "ordentlichen" Berufsausbildung aus ganz unterschiedlichen Gründen - nachgehen - und TROTZDEM weiterhin FBH bekommen. Deshalb bitte ich Sie auch meinen Töchtern die gleichen Rechte zukommen zu lassen - v.a. da meine beiden Töchter sich Unterstützungdurch den österreichischen Staat durch ihren fortlaufendenFleiß, ihre Motivation und ihren Zielen, mit ihrer beruflichen Ausbildung zur weiteren gesellschaftlichen Entwicklung beizutragen.

• Zu bemerken wäre - daß ich als Auslandsösterreicherin seit 2001 bis ich im Juli 2020 zurück nach Österreich gezogen bin - und seit dem durch meine fortlaufende Beschäftigung - Sozialversicherung bezahlt habe, dh.seit 21 Jahren ohne Unterbrechung aktiv zum Familienbeihilfentopf beigetragen habe - aber wir davon bis zum heutigen Tag niemals die Früchte unserer Beiträge genießen durften.

• Damit einhergehend kann ich weder Familienbonus noch andere Steuerbegünstigungen- und das als Alleinverdienerinmit einem geringen Gehalt - in Anspruch nehmen.

Aus allen o.g. Gründen bitte ich Sie sehr - nochmals Ihre Entscheidung zu überdenken und Gerechtigkeit walten zu lassen - wie die Zukunft unseres Landes - unsere Jugend rechtmäßig zu unterstützen.

Besten Dank für Ihr Verständnisund Ihre Geduld.

Hochachtungsvoll

***1*** ***2***

Ausbildungsnachweise

Aktenkundig ist ein Studienblatt der Universität Wien für ***7*** ***8*** ***2*** für das Sommersemester 2022 betreffend Bachelorstudium Europäische Ethnologie UG2002 ab :

sowie Studienbestätigungen für das Sommersemester 2022. Laut Begleitschreiben der Bf vom ist die jüngere Tochter ***6*** ***2*** weiterhin außerordentliche Studentin und legt ordnungsgemäß Prüfungen ab.

Information vom

Am schrieb die Bf dem Finanzamt:

Referenznummer. ***5*** - Familienbeihilfenbezug ***7***-***8*** ***2***

Sehr geehrte Sachbearbeiterinnen der Familienbeihilfe,

Bezugnehmend auf meine Beschwerde im Zusammenhang mit der Auszahlung der Familienbeihilfe an meine Töchter ***7***-***8*** ***2*** und ***6*** ***2***, die beide noch bei mir wohnen, finden Sie anbei die ETC Nachweise meiner Tochter ***7***-***8*** ***2*** mit der Bitte ihr auf ihrem Konto die Familienbeihilferückwirkendab zu überweisen.

***7*** und ***6*** haben seit Ankunft in Österreich bis zum heutigen Tag ihre Studien ununterbrochen fortgesetzt:

***7***:

Bitte den rückwirkenden Familienbeihilfenbezug meiner Tochter ***7*** auch im Finanz Online vermerken, damit ich steuerrechtlichFamilienbonus in Anspruch nehmen kann. Meine Arbeitnehmerveranlagung 2021 ist nach wie vor noch nicht bearbeitet worden, da wir noch keine Familienbeihilfenauszahlungen haben.

Meine Tochter ***6*** wird im März 2023 ihre C1 Deutschprüfung und Geschichte Zusatzprüfungen ablegen - und als ordentlicheStudentinan der Uni Wien anerkannt werden. Ev. hat sie im Juli 2023 ausreichend ETC Punkte für die rückwirkendeAuszahlung ihrer Familienbeihilfeseit August 2021.2 Monate Familienbeihilfehat sie für Juni und Juli 2021 bereits auf ihr Konto damals überwiesen bekommen.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, unser Anliegenso schnell wie möglich zu erledigen.

Hochachtungsvoll

***1*** ***2***

Beigefügt waren Bestätigungen über positiv absolvierte Prüfungen betreffend ***7*** ***8*** ***2*** vom :

Beschwerdevorentscheidung

Das Finanzamt entschied mit Beschwerdevorentscheidung vom :

Ihrer Beschwerde vom wird teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Bei ***7*** besteht für den Zeitraum von Juni 2021 bis Februar 2022 ebenso wie bei ***6*** für den Zeitraum von August 2021 bis Februar 2023 weiterhin kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.

Die Familienbeihilfe kann für ***7*** ab März 2022 und für ***6*** ab März 2023 gewährt werden.

Begründung

Weder die Absolvierung des Aufnahmetests noch der Besuch von Deutschkursen und die Ablegung von Zusatzprüfungen Aufnahme eines Studiums an einer österreichischen Universität stellen eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Besuch von Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer u.a. ausgeführt, dass der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer zur Erreichung der für die Zulassung (hier zur Studienberechtigungsprüfung) vorgeschriebenen Vorbildung dienen mag, sich aber vor allem in quantitativer Hinsicht nicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privatem Interesse unterscheidet und daher noch nicht als Ausbildung zu erkennen ist, in deren Rahmen sich noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen aneignen (vgl. 2006/15/0178).

Demnach ist festzuhalten, dass die Inskription als außerordentliche Studierende zur Absolvierung eines Vorstudienlehrgangs ohne nachfolgendes einschlägiges Studium nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 FLAG 1967 angesehen werden kann.

Bei ***7*** liegt ab März 2022 ein aufrechtes ordentliches Studium vor, somit besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe ab März 2022. Bei ***6*** liegt ab März 2023 ein aufrechtes ordentliches Studium vor und somit besteht bei ***6*** erst ab März 2023 ein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom

Am erstellte das Finanzamt an die Bf eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe:

Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe

Wir haben Ihren Anspruch auf Familienbeihilfe überprüft und können Ihnen diesen im folgenden Umfang gewähren:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name des Kindes
Geb.dat.
von - bis
Wohnstaat
***2*** ***6***
***10***
März 2023 - Sep. 2024
Juni 2021 - Juli 2021
Österreich
Österreich
***2*** ***7*** ***8***
***12***
März 2022 - Sep. 2023
Österreich

Wir werden Ihre noch nicht ausbezahlten Ansprüche monatlich auf folgendes Konto überweisen:

IBAN: ***11***

Eine eventuell zustehende Nachzahlung erhalten Sie bereits in den nächsten Tagen.

Für untenstehendes Kind ist eine Direktauszahlung vorgemerkt. Sämtliche bisher noch nicht ausgezahlten Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für dieses Kind werden daher auf das angeführte Konto überwiesen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name des Kindes
IBAN
***2*** ***6***
***13***

Bitte teilen Sie uns Tatsachen, die bewirken können, dass Ihre Ansprüche erlöschen und Änderungen der in Ihrem Antrag angeführten Daten auch im eigenen Interesse umgehend mit.

Sie vermeiden so Rückforderungen, wenn Ihr Kind z. B. die Berufsausbildung beendet oder eigene Einkünfte hat.

Bitte werfen Sie diese Mitteilung nicht weg!

Sie können diese als Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe bei anderen Behörden, Sozialversicherungsträgern, Ihrem Dienstgeber etc. vorlegen.

Vorlageantrag

Am stellte die Bf im Wege von FinanzOnline Vorlageantrag:

Sehr geehrte Damen und Herren, Herzlichen Dank für die Nachzahlung der Familienbeihilfe für unsere beiden Töchter ***7*** und ***6***. Wir wissen dies zu schätzen. Erlauben Sie mir erneut eine Beschwerde gegen Ihren Beschwerdenvorentscheid vom einzulegen. Da meine Kinder sich immer noch und fortlaufend im Ausbildungsprozess befinden und uns die Zulassungsuflagen der Uni Wien für österreichische Studentinnen mit aussereuropäischer Matura nicht als Nicht mehr in Ausbildung zur Last gelegt werden kann, obwohl de facto sowohl im engeren wie weiteren juristischen Sinne die beiden sich ab mit Wechsel ihres Lebensmittelpunktes nach Österreich in Ausbildung befanden. Solche Fälle wurden bereits wie vonnder ÖH wie auch von der Volkshilfe und der Caritas bwlwgt werswn kann, positiv zu Gunsten der Auszubildenden entschieden. Deshalb bitte ich, wie in meiner ursprünglichen Beschwerde erbeten, die Nachzahlung für ***7*** ab Juni 2021 und für ***6*** ab August 2021, da sie Juninind Juli 2021 bereits im Juli 2021 ausbezahlt bekommen hat. Mit bestem Dankfür Ihre Mühen verbleibe ich. Hochachtungsvoll ***1*** ***2***

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Tirol Ost (FA83), die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Die Kindesmutter ***2*** ***1*** (SVNr. ***14***) stellte mit Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre beiden Töchter ***2*** ***7*** (geb. ***12***) und ***2*** ***6*** (geb. ***10***) ab , da die Kinder im Juni 2021 von den Philippinen nach Österreich gezogen sind und seither ihren Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter in Österreich haben.

Da das Aufnahmeprozedere an der Universität Wien durch die ausländische Matura sehr bürokratisch war, konnte die ältere Tochter ***7*** erst mit den universitären Vorstudienlehrgang starten, welchen sie aber gleich wieder abbrach, da sie ab dem SS2022 bereits als ordentlich Studierende das Bachelorstudium Europäische Ethnologie startete. Vorher besuchte sie von 10/2021 bis 12/2021 einen Intensivkurs Deutsch.

Die jüngere Tochter ***6*** besuchte von 02/2022 bis 03/2023 den universitären Vorstudienlehrgang und schloss diesen am erfolgreich ab, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt als ordentliche Studierende das Bachelorstudium Geschichte startete. Laut Unterlagen besuchte sie von 11/2021 bis 12/2021 einen Intensivkurs Deutsch.

Dem am eingebrachten Antrag auf Familienbeihilfe ab Juni 2021 wurde für die Tochter ***6*** für die Monate 06-07/2021 entsprochen, da sie in dieser Zeit noch minderjährig war. Für den Zeitraum ab 08/2021 bei ***6*** bzw. ab 06/2021 bei ***7*** wurde der Antrag abgewiesen, da die Absolvierung der Deutschkurse bzw. des Vorstudienlehrganges allein keine Berufsausbildung iSd. FLAG darstelle.

Gegen den Abweisungsbescheid vom legte die Kindesmutter am fristgerecht Beschwerde ein und führte begründend aus, dass ein grundsätzliches Menschenrecht auf Ausbildung bestehe und auch andere Jugendliche ohne ordentlicher Berufsausbildung Familienbeihilfe beziehen würden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde dahingehend teilweise stattgegeben, dass bei ***7*** ab März 2022 bzw. bei ***6*** ab März 2023 eine Berufsausbildung (Studium) vorliegt und die Familienbeihilfe ab diesen Zeitpunkten gewährt werden kann. Weder der Besuch von Deutschkursen noch die Absolvierung eines Vorstudienlehrganges an sich könne als Berufsausbildung iSd. § 2 Abs. 1 FLAG angesehen werden. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom in dem angeführt wird, dass sich die beiden Kinder der Antragstellerin seit der Verlagerung ihres Lebensmittelpunktes nach Österreich in Ausbildung befinden würden.

Beweismittel:

lt. Inhaltsverzeichnis

Stellungnahme:

Der Besuch von allgemeinen - nicht auf berufsausbildung ausgerichteten - Kursen, kann nicht als Berufsausbildung iSd. FLAG gewertet werden. Daher besteht für die absolvierten Deutschkurse kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Universitäre Vorstudienlehrgänge zählen zu den außerordentlichen Studien und stellen an sich keine Berufsausbildung iSd. FLAG dar. Im Einzelfall ist eine Familienbeihilfegewährung im Nachhinein möglich, wenn die Studierende den Vorstudienlehrgang tatsächlich erfolgreich absolviert, mit einem Studium beginnt und dieses zumindest für eine gewisse Zeit erfolgreich betreibt (16 ECTS Punkte nach dem ersten Studienjahr). In diesem Fall wäre dann dieser Vorstudienlehrgang ein dokumentierter Teil einer Berufsausbildung. Eine Gewährung im Vorfeld ist jedoch lt. Weisung des BKA nicht möglich. Da ***6*** in der Zeit von bis den Vorstudienlehrgang besuchte, erfolgreich abschloss und anschließend im SS2023 das Bachelorstudium Geschichte begann, könnte ihr im Nachhinein bei Nachweis eines entsprechenden Studienerfolges nach dem 1. Studienjahr die Familienbeihilfe für diesen Zeitraum gewährt werden. Laut übermittelten Studiendaten wurden bisher aber noch keine ECTS absolviert. ***7*** hingegen begann zwar ebenfalls am den universitären Vorstudienlehrgang, brach ihn aber schon mit ab und studierte bereits ab dem SS2022 das Bachelorstudium Europäische Ethnologie, weshalb ohnehin ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand.

Das Finanzamt Österreich beantragt daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, bzw. im Falle des Nachweises des Studienerfolges von ***6*** der Beschwerde dahingehend teilweise stattzugeben, dass ein Familienbeihilfenanspruch für die Absolvierung des universitären Vorstudienlehrganges besteht.

Beschluss vom

Mit Beschluss vom , der Bf zugestellt am , beschloss das Bundesfinanzgericht:

Der Beschwerdeführerin ***1*** ***2*** wird gemäß § 2a BAO i.V.m. § 85 BAO aufgetragen, folgenden Mangel der am zur Post gegebenen Beschwerde innerhalb von einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses durch Bekanntgabe an das Bundesfinanzgericht schriftlich oder mit Telefax (E-Mail ist nicht ausreichend) zu beheben:

Die am zur Post gegebene Beschwerde enthält keine Unterschrift. Die beigefügte Kopie der Beschwerde ist von der Beschwerdeführerin eigenhändig zu unterschreiben und dem Bundesfinanzgericht innerhalb der gesetzten Frist wiederum vorzulegen.

Begründend wurde ausgeführt:

Rechtsgrundlagen

§ 85 Abs. 1 und 2 BAO lautet:

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 2 lit. a BAO lautet:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und

2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

...

§ 2a BAO lautet:

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

Mangelhaftigkeit der Beschwerde

Anbringen gemäß § 85 BAO sind eigenhändig zu unterschreiben. Die Beschwerde vom 20./ enthält keine Unterschrift. Es ist daher der Beschwerdeführerin gemäß § 2a BAO i.V.m. § 85 BAO aufzutragen, diesen Mangel zu beheben.

Frist

Die im Spruch gesetzte Frist von einer Woche ist dem voraussichtlich verbundenen Aufwand angemessen.

Zur Nachricht
(Belehrung gemäß
§ 280 Abs. 4 BAO)

Gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss ist eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG) oder eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG) nicht zulässig.

Die vom Gericht festgesetzte Frist kann gemäß § 2a BAO i. V. m. § 110 Abs. 2 BAO über rechtzeitigen begründeten Antrag verlängert werden.

Wenn die vom Gericht gesetzte Frist ohne vollständiger Behebung des Mangels abgelaufen ist, gilt die Beschwerde als zurückgenommen. Wird die Mangel rechtzeitig behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht.

Mängelbehebung

Am wurde fristgerecht die von der Bf eigenhändig unterschriebene Beschwerde zur Post gegeben und langte am beim Gericht ein.

Beschluss vom

Am beschloss das Gericht:

Das Finanzamt Österreich wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht zu ermitteln, welcher Zeitaufwand für ***6*** ***2*** im Zeitraum August 2021 bis Februar 2023 und welcher Zeitaufwand für ***7*** ***8*** ***2*** im Zeitraum Juni 2021 bis Februar 2022 mit der Vorbereitung für die Aufnahme eines ordentlichen Universitätsstudiums verbunden war, wobei für jeden einzelnen Monat darzustellen ist, ob und bejahendenfalls welche Kurse besucht wurden und wie hoch einerseits die jeweilige Kurszeit (Präsenz, Online) und andererseits die jeweilige Vor- und Nachbereitungszeit zu Hause war sowie ob und bejahendenfalls wann welche diesbezüglichen Prüfungen abgelegt wurden.

Um einen Bericht bis wird ersucht.

Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs sowie der maßgebenden Rechtsgrundlagen ausgeführt:

Bisher feststehender Sachverhalt

Die Bf ***1*** ***2*** ist die Mutter der im Juli 2003 geborenen ***6*** ***2*** und der im August 2001 geborene ***7*** ***8*** ***2***. Die Mutter und die Töchter sind österreichische Staatsbürger. Die Töchter lebten auf den Philippinen, wo sie jeweils eine höhere Schule erfolgreich abschlossen. Im Juli 2021 zogen die Töchter zur Mutter nach Österreich. Da sie die deutsche Sprache nicht in einem für ein Studium erforderlichem Ausmaß beherrschten, besuchten die Töchter in Österreich Deutschkurse. Außerdem mussten für ein Studium in Österreich bestimmte Prüfungen nachgeholt werden.

Da das Aufnahmeprozedere an der Universität Wien durch die ausländische Matura sehr bürokratisch war, konnte die ältere Tochter ***7*** ***8*** ***2*** erst mit den universitären Vorstudienlehrgang beginnen, den sie allerdings gleich wieder abbrach, da sie ab dem Sommersemester 2022 bereits als ordentlich Studierende das Bachelorstudium Europäische Ethnologie begann. Vorher besuchte sie von 10/2021 bis 12/2021 einen Intensivkurs Deutsch. Die jüngere Tochter ***6*** ***2*** besuchte von März 2022 bis März 2023 den universitären Vorstudienlehrgang und schloss diesen am erfolgreich ab und begann ab diesem Zeitpunkt als ordentliche Studierende das Bachelorstudium Geschichte. Sie besuchte sie von 11/2021 bis 12/2021 einen Intensivkurs Deutsch.

Sache im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht

Mit ihrem Vorlageantrag hat die Bf ersichtlich nur den abweisenden Teil der Beschwerdevorentscheidung bekämpft. Sache im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist daher nur mehr die Abweisung betreffend ***6*** ***2*** hinsichtlich des Zeitraums August 2021 bis Februar 2023 und betreffend ***7*** ***8*** ***2*** hinsichtlich des Zeitraums Juni 2021 bis Februar 2022.

Vorbereitung auf ein Studium

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits entscheiden, dass es sich beim Erwerb von Sprachkenntnissen als notwendige Voraussetzung für ein Studium, auch im Rahmen eines Vorstudienlehrgangs, nicht um Berufsausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 handelt (; ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung ausgeführt, dass der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer zur Erreichung der in § 2 Abs. 1 Z 4 Studienberechtigungsgesetz für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung vorgeschriebenen Vorbildung dienen mag, sich aber vor allem in quantitativer Hinsicht nicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privatem Interesse unterscheide und ist daher noch nicht als Ausbildung zu erkennen, in deren Rahmen sich noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen aneignen (vgl. ), wenn lediglich Lehrveranstaltungen von zwei Wochenstunden im Semester besucht werden (vgl. ).

Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § Rz 40) geht von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an (vgl. ), insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden (vgl. ; "Echtstunden" zu 60 Minuten, ), um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen (vgl. ; ; ).

Fehlende Sachverhaltsfeststellungen

Das Finanzamt hat bislang nicht erhoben, welcher Zeitaufwand für ***6*** ***2*** im Zeitraum August 2021 bis Februar 2023 und welcher Zeitaufwand für ***7*** ***8*** ***2*** im Zeitraum Juni 2021 bis Februar 2022 mit der Vorbereitung für die Aufnahme eines ordentlichen Universitätsstudiums verbunden war, wobei für jeden einzelnen Monat darzustellen ist, ob und bejahendenfalls welche Kurse besucht wurden und wie hoch einerseits die jeweilige Kurszeit (Präsenz, Online) und andererseits die jeweilige Vor- und Nachbereitungszeit zu Hause war sowie ob und bejahendenfalls wann welche diesbezüglichen Prüfungen abgelegt wurden..

Nach der dargestellten Rechtsprechung ist zwar der Erwerb von Sprachkenntnissen als notwendige Voraussetzung für ein Studium nicht der Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zuzurechnen, aber, vorausgesetzt der zeitliche Aufwand für die Vorbereitung nimmt die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch, die Vorbereitung auf erforderliche Ergänzungsprüfungen für eine Studienzulassung kann jedoch Berufsausbildung sein (siehe etwa ).

Das Finanzamt ist daher gemäß § 269 Abs. 2 BAO zu ersuchen, entsprechende Ermittlungen vorzunehmen, welcher zeitliche Aufwand in den verbleibenden Streitzeiträumen bei den beiden Töchtern einerseits mit dem Spracherwerb und andererseits mit der Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen oder sonstige Prüfungen, gegliedert nach den einzelnen Monaten der Streitzeiträume, verbunden war.

Die so gewonnenen Erkenntnisse sind der Bf gemäß § 183 Abs. 4 BAO zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Anschließend wird um einen Bericht des Finanzamts unter Anschluss der Ermittlungsergebnisse und der Äußerung der Bf hierzu samt einer Stellungnahme der Behörde ersucht.

Bericht des Finanzamts vom

Am berichtete das Finanzamt Österreich:

... mit Beschluss vom beauftragten Sie das Finanzamt Österreich in der Beschwerdesache ***2*** ***1***, Verfahrenszahl RV/7103037/2023, Ermittlungen vorzunehmen, welchen Zeitaufwand die Kinder ***6*** ***2*** im Zeitraum August 2021 bis Februar 2023 und ***7*** ***8*** ***2*** im Zeitraum Juni 2021 bis Februar 2022 mit der Vorbereitung für die Aufnahme eines ordentlichen Universitätsstudiums aufwendeten.

Diesbezüglich ersuchte das Finanzamt die Beschwerdeführerin mit Vorhalt vom , die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Mit Vorhaltsbeantwortung vom reichte Frau ***2*** folgende Unterlagen nach:

- Stellungnahme zu den absolvierten Kursen der Kinder samt Kursort, Dauer und Wochenstunden.

- Zu ***6***:

o Zertifikat Deutschprüfung A2 (ÖSD) vom

o Kursbestätigung Intensivkurs Deutsch B1 Oktober 2021

o Rechnungen Intensivkurse B2 bis ; B2 bis

o Kursbestätigung Vorstudienlehrgang Deutsch Uni Wien vom

o Zeugnis Ergänzungsprüfungen Deutsch, Englisch und Geschichte vom 20., 21. und

- Zu ***7***-***8***:

o Zertifikat Deutschprüfung B1 (ÖSD) vom

o Kursbestätigung Intensivkurs Deutsch B2 bis

o Rechnungen Intensivkurse B2 bis ; CI bis ; CI bis

o Zertifikat Deutschprüfung CI (ÖSD) vom

o Studienblätter Uni Wien (Vorstudienlehrgang bis

o Bescheid Zulassung Bachelorstudium Europäische Ethnologie Uni Wien vom (Deutschkenntnisse erbracht, Vorschreibung Ergänzungsprüfung Deutsch und Geographie/Geschichte)

o Bescheid Zulassung Bachelorstudium Psychologie vom (Deutschkenntnisse erbracht, Vorschreibung Ergänzungsprüfung Mathematik)

Das Finanzamt ist folgender Ansicht:

Das Kind ***6*** besucht ab dem SS2022 den Vorstudienlehrgang in Deutsch bzw. ab dem WS2022/23 zusätzlich in Geschichte. Die auferlegten Ergänzungsprüfungen wurde im März 2023 positiv absolviert, ab dem SS2023 studiert ***6*** das Bachelorstudium Geschichte an der Uni Wien. Dieses wurde jedoch bereits nach einem Semester abgebrochen und auf das Bachelorstudium Erdwissenschaften mit Beginn des WS2023/24 gewechselt, welches seither zielstrebig betrieben wird. Die notwendigen 16 ECTS Punkte konnten nachgewiesen werden, weshalb rückwirkend ein Familienbeihilfenanspruch für die Zeit des Vorstudienlehrganges (03/2022 bis 02/2023) zugesprochen werden kann.

Das Kind ***7*** ***8*** besuchte ebenfalls ab dem SS2022 den Vorbereitungslehrgang Geschichte, konnte jedoch aufgrund ihrer im Jänner 2022 erfolgreich abgelegten CI Prüfung in Deutsch bereits als ordentliche Studentin mit SS2022 inskribieren, weshalb sie daraufhin das Bachelorstudium Europäische Ethnologie beginnen konnte. Dieses brach sie jedoch nach dem ersten Semester wieder ab und wechselte auf das Bachelorstudium Psychologie ab WS2022/23, welches seither zielstrebig betrieben wird.

Sowohl bei ***6*** als auch bei ***7*** ***8*** kann der Erwerb der Sprachkenntnisse in Deutsch als notwendige Voraussetzung für das Studium nicht als Berufsausbildung iSd. FLAG angesehen werden. Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen ist selbst dann nicht als Berufsausbildung iSd. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zu werten, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (vgl. u. a. mit weiteren Verweisen).

Auskunft der Beschwerdeführerin vom

Die Bf gab dem Finanzamt am über FinanzOnline bekannt:

Sehr geehrter Herr ***15***, herzlichen Dank für Ihre Mühe unser Anliegen zu bearbeiten. In der Anlage finden Sie eine Übersicht über die Vorstudienlehrgänge, Nachweise, Zeitaufwand und Zeugnisse meiner beiden Töchter ***7*** und ***6*** ***2***. Erlauben Sie mir eine Klarstellung zum Beschluss des Finanzgerichtes: Meine Tochter ***7*** ***2*** hat weder einen Vorstudienlehrgang noch Kurs abgebrochen. Wie aus den Dokumenten ersichtlich (Sie können auch gerne die Uni Wien dazu befragen) - bekam ***7*** am (1 Monat nach Beginn des SS 2022) die Anerkennung als ordentliche Studentin von der Uni Wien aufgrund der im Januar 2022 erfolgreich abgelegten Deutsch C1 Prüfung. Deshalb erübrigte sich - laut der Uni Wien - der weitere Besuch des Vorstudienlehrganges - den ***7*** bereits 1 Monat lang pflichtbewusst besuchte. Aus den eingereichten Unterlagen geht klar hervor, daß beide Töchter mittels ihres Fleißes und Ehrgeizes innerhalb kurzer Zeit - erfolgreich alle notwendigen Kurse und Prüfungen abgeschlossen haben. Deshalb bitte ich um eine positive Anerkennung der Vorstudienzeiten von ***7*** für den Zeitraum: Juni 2021 - einschließlich Februar 2022 und für ***6*** August 2021 - einschließlich Februar 2023 - als unmittelbarer und unabdingbarer Teil ihrer Ausbildung anzuerkennen. Gleichzeitig bitte ich darum mein Familienbonus Plus Anspruch in meinen ANV 2021 und 2022 nachträglich anzuerkennen. Mittels der eingereichten ECTs beider Töchter bei der FBH Stelle ist ersichtlich - daß sie auch als ordentliche Studentinnen erfolgreich sind. Gerne können Sie mich über Mail oder Telefon jederzeit erreichen - sollten noch Fragen offen sein. Hochachtungsvoll ***1*** ***2***

Beilage 1

(Auszüge)

Name

***6*** ***2***

Kurs Uni Wien

Erdwissenschaften im 3. Semester WS 2024/2025

Geschichte - 1 Semester SS 2023

...

Status August 2024

Als ordentliche Studentin der Uni Wien seit Ende März 2023 zugelassen. Oktober 2021 - März 2023 außerordentliche Studentin Uni Wien Vorbereitungskurse und Ergänzungsprüfungen Deutsch, Englisch, Geschichte, erfolgreich abgeschlossen Maturajahrgang mit Maturaprüfungen im Juni 2021 mit ausgezeichnetem Erfolg in University of the Philippines Los Banos Rural Sr. HS abgeschlossen.

***7***-***8*** ***2***

Psychologie 5. Semester WS 2024/2025

Europäische Anthropologie 1 Semester erfolgreich abgeschlossen, SS 2022

Als ordentliche Studentin der Uni Wien seit zugelassen. Oktober 2021 - außerordentliche Studentin Uni Wien Vorbereitungskurs Deutsch, Geschichte 1 & 2 im März 2024 pflichtgemäß besucht. Mit dem C1 Zertifikat, das von der Uni Wien am anerkannt wurde - und ***7*** als ordentliche Studentin zugelassen wurde, erübrigte sich der weitere Besuch des Vorbereitungskurses. ***7*** hat mit Europäische Anthropologie ihre Studium als ordentliche Studentin im SS 2022 aufgenommen. 3. Semester Geologie, University of the Philippines, Diliman, Quezon City erfolgreich abgeschlossen.

***7***-***8*** ***2***:

Vorbereitungskurse Geschichte 1 und 2wurden pflichtbewußt besucht, aber dann hat die Universität mitgeteilt, dass eine Ergänzungsprüfung bzw. einen Vorbereitungskurs für die EP nicht mehr nötig ist, da das C1 Deutschniveau schon erreicht wurde.

***6*** ***2***:

Beilage 2 (betreffend ***7***-***8*** ***2***)

ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 vom betreffend ***7***-***8*** ***2***.

ÖSD Zertifikat C! vom betreffend ***7***-***8*** ***2***.

Kursbestätigung vom betreffend ***7***-***8*** ***2***: B2.2-Intensivkurs, 4.10.-, 64 UE, dazu Rechnungen und Zahlungsbestätigungen.

Bescheid der Universität Wien vom an ***7***-***8*** ***2***:

Über Ihren Antrag vom auf Zulassung zum Bachelorstudium Europäische Ethnologie wird wie folgt entschieden:

Spruch

Ihrem Antrag wird stattgegeben.

Der Nachweis von Deutschkenntnissen gemäß A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen wurde im Rahmen der Antragstellung erbracht.

Die Ergänzungsprüfung Deutsch wird vorgeschrieben. Die Zulassung zum außerordentlichen Studium Vorstudienlehrgang (VWU) wird hiermit erteilt.

Die Ergänzungsprüfung Geographie/Geschichte wird vorgeschrieben. Die Zulassung zum außerordentlichen Studium Vorstudienlehrgang (VWU) wird hiermit erteilt.

Nach der Absolvierung der oben genannten Leistungen wird die Zulassung zum ordentlichen Studium entsprechend Ihrem Antrag erteilt.

Die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zulassung geltende Rechtslage ist maßgeblich.

Begründung:

Die mit Ihrem Antrag vorgelegten Nachweise der allgemeinen und besonderen Universitätsreife wurden überprüft und sind in Hinblick auf Inhalte und Anforderungen einem österreichischen Nachweis der allgemeinen Universitätsreife nicht gleichwertig. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen werden Ihnen oben genannte Ergänzungsprüfungen und/oder Aufnahme/Eignungsverfahren vorgeschrieben, die vor der Zulassung zum ordentlichen Studium abzulegen sind.

Falls Ihnen oben im Spruch Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben wurden:

Sie haben mit diesem Bescheid das Recht, den Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) als außerordentliche/r Studierende/r zu besuchen. Der VWU ist einUniversitätslehrgang gemäß § 75 Abs 1 UG und § 64 Abs 1 Z 4 NAG, der zur Vorbereitung und Ablegung von Ergänzungsprüfungen eingerichtet wurde. Die Anmeldung zu Kursen erfolgt zu den vom VWU festgelegten Fristen. Ihre persönliche Anwesenheit in Österreich zur Einschreibung und Absolvierung der Kurse und der Prüfungen ist erforderlich. Mit der Zulassung als außerordentliche/r Studierende/r zum VWU (A 992 840 "Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang") gilt als Nachweis der positiven Absolvierung der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfung(en) ausschließlich das Zeugnis des VWU.

Falls im beantragten Studium ein Aufnahme/Eignungsverfahren durchgeführt wird:

Es sind zusätzlich zur allgemeinen und besonderen Universitätsreife Leistungen zu erbringen, die für die Zuteilung eines Studienplatzes für ein Studienjahr maßgeblich sind. Mit diesem Zulassungsbescheid ist das Recht verbunden, an diesen Verfahren teilzunehmen. Nur bei positiver Absolvierung dieser Leistungen kann die Zulassung zum ordentlichen Studium erteilt werden. Die Teilnahme am VWU ist auch ohne Absolvierung des Aufnahme- oder Eignungsverfahrens zulässig.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Gesetzliche Grundlagen:

§ 63 Abs. 3 und 11, § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. Nr. 120/2002 idgF.

Bescheid der Universität Wien vom an ***7***-***8*** ***2***:

Über Ihren Antrag vom auf Zulassung zum Bachelorstudium Psychologie wird wie folgt entschieden:

Spruch

Ihrem Antrag wird stattgegeben.

Der Nachweis von Deutschkenntnissen gemäß A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen wurde im Rahmen der Antragstellung erbracht.

Die Ergänzungsprüfung Mathematik wird vorgeschrieben. Die Zulassung zum außerordentlichen Studium Vorstudienlehrgang (VWU) wird hiermit erteilt.

Vor der Zulassung zum ordentlichen Studium ist das Aufnahmeverfahren zu absolvieren, das einmal pro Studienjahr an der Universität Wien stattfindet und der Verteilung der beschränkt zur Verfügung stehenden Plätze pro Studienjahr dient.

Nach der Absolvierung der oben genannten Leistungen wird die Zulassung zum ordentlichen Studium entsprechend Ihrem Antrag erteilt.

Die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zulassung geltende Rechtslage ist maßgeblich.

Begründung:

Die mit Ihrem Antrag vorgelegten Nachweise der allgemeinen Universitätsreife wurden überprüft und weisen in Hinblick auf Inhalte und Anforderungen eines Nachweises der allgemeinen Universitätsreife gemäß § 64 Abs. 1 Z. 1 UG wesentliche Unterschiede auf.

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen werden Ihnen oben genannte Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben, die vor der Zulassung zum ordentlichen Studium abzulegen sind. Sie haben mit diesem Bescheid das Recht, den Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) als außerordentliche/r Studierende/r zu besuchen ... [Rest wie oben].

Beilage 3 (betreffend ***6*** ***2***)

ÖSD Zertifikat A2 vom betreffend ***6*** ***2***.

Kursbestätigung vom betreffend ***6*** ***2***: B1.2-Kurs Deutsch (4 Wochen, 24 EU), und vom B2.2-Intensivkurs, 29.11.-, 64 UE dazu Rechnungen und Zahlungsbestätigungen.

Kursbestätigung der Universität Wien, Sprachenzentrum, vom , wonach ***6*** ***2*** im Sommersemester 2022 einen Deutschkurs im Auftrag des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten der Stufe Studierende mit erweiterten Vorkenntnissen (EV): 320 UE erfolgreich abgeschlossen hat.

Kursbestätigung des OEAD Vorstudienlehrgänge, Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten, vom , wonach ***6*** ***2*** im Wintersemester am Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten in den Fächern Deutsch für Fortgeschrittene 1 (10 Wst) und Fach H (5 Wst) erfolgreich abgeschlossen hat.

Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch, gemäß § 63 Abs. 10a UG 2002 (Voraussetzung für die Zulassung als ordentliche Studierende an der Universität Wien) vom betreffend ***6*** ***2***.

Ergänzungsprüfungszeugnis gemäß § 64 Abs. 2 UG 2002, Prüfungsfach Englisch, vom , betreffend ***6*** ***2***.

Ergänzungsprüfungszeugnis gemäß § 64 Abs. 2 UG 2002, Prüfungsfach Geschichte und Sozialkunde, vom , betreffend ***6*** ***2***.

Beilage 4

Auskunftsersuchen des Finanzamts an die Bf vom :

Fragen bzw. vorzulegende Unterlagen (Unterlagen bitte in Kopie, da wir Ihnen die Unterlagen nicht zurücksenden! Bei mehrseitigen Dokumenten kopieren Sie bitte unbedingt alle Seiten.)

Sie werden ersucht nachzuweisen, welcher Zeitaufwand für ***6*** im Zeitraum August 2021 bis Februar 2023 und welcher Zeitaufwand für ***7*** ***8*** im Zeitraum Juni 2021 bis Februar 2022 mit der Vorbereitung für die Aufnahme eines ordentlichen Universitätsstudiums verbunden war.

Konkret ist für jedes einzelne Monat darzustellen, ob bzw. welche Kurse besucht wurden und wie hoch einerseits die jeweilige Kurszeit (Präsenz, Online) und andererseits die jeweilige Vor- und Nachbereitungszeit zu Hause war. Zusätzlich werden Sie gebeten darzulegen, ob und wann etwaige diesbezügliche Prüfungen abgelegt wurden. Bitte legen Sie auch die Zeugnisse über die abgelegten Prüfungen vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf ***1*** ***2*** ist die Mutter der im Juli 2003 geborenen ***6*** ***2*** und der im August 2001 geborene ***7*** ***8*** ***2***. Die Mutter und die Töchter sind österreichische Staatsbürger. Die Töchter lebten auf den Philippinen, wo sie jeweils eine höhere Schule erfolgreich abschlossen. Im Juli 2021 zogen die Töchter zur Mutter nach Österreich. Da sie die deutsche Sprache nicht in einem für ein Studium erforderlichem Ausmaß beherrschten, besuchten die Töchter in Österreich Deutschkurse. Außerdem mussten für ein Studium in Österreich bestimmte Prüfungen nachgeholt werden.

Die ältere Tochter ***7*** ***8*** ***2*** begann ab dem Sommersemester 2022 (Zulassung vom ) als ordentlich Studierende das Bachelorstudium Europäische Ethnologie, davor wurde ein Monat lang der Vorstudienlehrgang besucht. Vorher besuchte sie von 10/2021 bis 12/2021 einen Intensivkurs Deutsch. Europäische Anthropologie wurde ein Semester lang studiert (SS 2023), derzeit befindet sich die Tochter im 5. Semester (WS 2024/2025) Psychologie. Im Zeitraum Juni 2021 bis Februar 2022 war ***7*** ***8*** ***2*** wie in der im Verfahrensgang wiedergegebenen Beilage 1 zur Auskunft der Bf vom ersichtlich beschäftigt. Im Einzelnen erfolgte von 1.6.- die Vorbereitung auf die am erfolgreich abgelegte Deutschprüfung B1 zu Hause im Umfang von 28 - 32 Stunden pro Woche. Zwischen 4.10. und wurden auf dem DIALOG Sprachcampus Kurse zu B2.2., C.1.1 und C1.2 im Ausmaß zwischen 18 und 21 Wochenstunden besucht, die C1-Prüfung wurde im Jänner 2022 erfolgreich abgelegt. Von 24.2. bis nahm ***7*** ***8*** ***2*** an einem Vorbereitungskurs Geschichte 1&2 mit 16 Wochenstunden teil.

Die jüngere Tochter ***6*** ***2*** besuchte von März 2022 bis März 2023 den universitären Vorstudienlehrgang und schloss diesen im März 2023 erfolgreich ab und begann ab diesem Zeitpunkt als ordentliche Studierende das Bachelorstudium Geschichte. Sie besuchte sie von 11/2021 bis 12/2021 einen Intensivkurs Deutsch. Geschichte wurde ein Semester lang studiert (SS 2023), derzeit befindet sich die Tochter im 3. Semester (SW 2024/2025) Erdwissenschaften. Im Zeitraum August 2021 bis Februar 2023 war ***6*** ***2*** wie in der im Verfahrensgang wiedergegebenen Beilage 1 zur Auskunft der Bf vom ersichtlich beschäftigt. Im Einzelnen erfolgte von 1.6.- die Vorbereitung auf die am erfolgreich abgelegte Deutschprüfung A2 zu Hause im Umfang von 30 - 32 Stunden pro Woche. Zwischen 4.10. und erfolgte die Teilnahme an weiteren Deutschkursen (B1, B2, B2.2) mit einem Umfang von 18 - 26 Wochenstunden. Von 1.3.- wurde ein Deutsch Vorbereitungskurs am Sprachenzentrum der Universität Wien mit einem Zeitaufwand von 15 bis 18 Wochenstunden besucht, von bis Anfang Jänner 2022 ein Vorbereitungskurs Deutsch und Geschichte mit einem Zeitaufwand von (zusammen) 18 - 20 Wochenstunden.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind nicht strittig. Vorläufige Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien bereits mit Beschluss vom bekanntgegeben. Die Abweichungen hiervon sowie die weiteren Feststellungen ergeben sich aus der Auskunft der Bf vom samt Beilagen. Die Feststellungen zum zeitlichem Umfang beruhen auf den Angaben der Bf, die vom Finanzamt nicht bestritten wurden.

Rechtsgrundlagen

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 lautet:

(3)Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

§ 8 FLAG 1967 lautet:

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3. ab

a) 114 € (Anm. 1) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b) 121,9 € (Anm. 2) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c) 141,5 € (Anm. 3) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d) 165,1 € (Anm. 4) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.

(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3. ab , wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € (Anm. 5),

b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 € (Anm. 6),

c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 € (Anm. 7),

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 € (Anm. 8),

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 € (Anm. 9),

f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 € (Anm. 10).

(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3. ab um 155,9 € (Anm. 11).

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.

(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August dieses Kalenderjahres um 100 € (Anm. 12).

(9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.

(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind.

(__________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 413/2022 für 2023: 120,6 €

gemäß BGBl. II Nr. 328/2023 für 2024: 132,3 €

Anm. 2: für 2023: 129 €

für 2024: 141,5 €

Anm. 3: für 2023: 149,7 €

für 2024: 164,2 €

Anm. 4: für 2023: 174,7 €

für 2024: 191,6 €

Anm. 5: für 2023: 7,5 €

für 2024: 8,2 €

Anm. 6: für 2023: 18,4 €

für 2024: 20,2 €

Anm. 7: für 2023: 28 €

für 2024: 30,7 €

Anm. 8: für 2023: 33,9 €

für 2024: 37,2 €

Anm. 9: für 2023: 37,8 €

für 2024: 41,5 €

Anm. 10: für 2023: 55 €

für 2024: 60,3 €

Anm. 11: für 2023: 164,9 €

für 2024: 180,9 €

Anm. 12: für 2023: 105,8 €

für 2024: 116,1 €)

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 11 FLAG 1967 lautet:

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12 FLAG 1967 lautet:

§ 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3)

1. Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro (Anm. 1) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

2. Der Kinderabsetzbetrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.

Mängelbehebung

Der der Beschwerde ursprünglich anhaftende Mangel der fehlenden Unterschrift wurde von der Bf fristgerecht behoben. Die Beschwerde gilt daher als ursprünglich richtig eingebracht.

Verfahrensgegenstand

Über die Beschwerde wurde bereits mit Beschwerdevorentscheidung vom entschieden. Der Abweisungsbescheid wurde dahingehend abgeändert, dass für ***7*** ***8*** ***2*** der Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum von Juni 2021 bis Februar 2022 und für ***6*** ***2*** der Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2021 bis Februar 2023 abgewiesen wurde.

Das Bestehen und auch das Nichtbestehen des Anspruches auf Familienbeihilfe für ein Kind kann je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. ; , 2009/16/0127; , 2009/16/0121; , 2009/16/0119; , 2009/16/0115; , 2000/13/0103). Die Prüfung, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen wurde, ist an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum vorzunehmen. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der einzelne Monat (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020, § 26 Rz 28).

Das Finanzamt kann gemäß § 263 Abs. 1 BAO im Beschwerdeverfahren den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, diesen aufheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abweisen. Es ist aber dabei stets an die Sache des Beschwerdeverfahrens gebunden. Es ist dem Finanzamt daher verwehrt, in der Beschwerdevorentscheidung erstmals eine Rückforderung für einen Zeitraum auszusprechen, der vom angefochtenen Rückforderungsbescheid nicht umfasst war. Gleiches gilt für das diesbezügliche Erkenntnis des BFG (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020, § 26 Rz 35). Wurde einer Beschwerde gegen einen Abweisungsbescheid mit Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge gegeben und richtet sich der Vorlageantrag nur gegen den abweisenden Teil der Beschwerdevorentscheidung, ist also der stattgebende Teil der Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht nur mehr die mit Vorlageantrag angefochtene Rückforderung. Gleiches gilt, wenn ein abweisender Teil der Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwächst (vgl. ).

Mit ihrem Vorlageantrag hat die Bf ersichtlich nur den abweisenden Teil der Beschwerdevorentscheidung bekämpft. Sache im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist daher nur mehr die Abweisung betreffend ***6*** ***2*** hinsichtlich des Zeitraums August 2021 bis Februar 2023 und betreffend ***7*** ***8*** ***2*** hinsichtlich des Zeitraums Juni 2021 bis Februar 2022.

Minderjährige und volljährige Kinder

Für minderjährige Kinder gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 wird unabhängig davon, ob sie einer Berufsausbildung nachgehen, Familienbeihilfe gewährt. Wenn für Jugendliche, also für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Familienbeihilfe gewährt wird, wie die Bf in ihrer Beschwerde schreibt, so entspricht dies der Rechtslage. Die beiden im August 2001 und Juli 2003 geborenen Töchter der Bf waren jedoch im Beschwerdezeitraum bereits volljährig. Für volljährige Kinder ist Voraussetzung für die Beihilfengewährung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, dass diese für einen Beruf ausgebildet werden. Für den Zeitraum Juni 2021 bis Juli 2021, in welchem ***6*** ***2*** noch minderjährig war, hat das Finanzamt ohnehin gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt.

Zeit zwischen zwei Berufsausbildungen

Die Zeit zwischen zwei Berufsausbildungen, wie dem Abschluss der Schulausbildung auf den Philippinen (vor der Übersiedlung nach Österreich) und dem Beginn eines Universitätsstudiums (August 2021), ist für sich genommen keine Berufsausbildung. Für ein volljähriges Kind steht daher für diese Zeit grundsätzlich keine Familienbeihilfe zu, allerdings werden bestimmte Ausnahmen im Gesetz genannt.

Berufsausbildung

Das Gesetz nennt in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 als Berufsausbildung ausdrücklich die Aufnahme als ordentlicher Hörer in einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung, wie einer Universität. Im Beschwerdezeitraum waren beide Kinder unstrittig nicht ordentliche Studierende, sodass diese Regelung nicht anwendbar ist.

Im Übrigen enthalt das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. etwa ; ; ; ; ; ). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Eine Berufsausbildung kann unabhängig davon vorliegen, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (vgl. ). Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa ; ). Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Auf die allenfalls nur wenige Monate währende Dauer eines dabei zu beurteilenden Lehrganges kommt es nicht an (vgl. , unter Verweis auf ).

Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. ; ). Auch Teilabschnitte einer gesamten Berufsausbildung können den Begriff der Berufsausbildung erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Berufsausbildung aus dem Motiv erfolgt, diesen Beruf später tatsächlich auszuüben, oder aus anderen Motiven (vgl. ); die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe hat ex ante zu erfolgen (vgl. ).

Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § Rz 40) geht von einer Berufsausbildung gemäß FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an (vgl. ), insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden (vgl. ; "Echtstunden" zu 60 Minuten, ), um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen (vgl. ; ). Ein Berufsschulbesuch nimmt bei einer ganzjährigen Berufsschule rund 20% der Ausbildungszeit des Kindes in Anspruch (die restliche Ausbildungszeit wird im Lehrbetrieb verbracht). Wird nur einmal wöchentlich die Berufsschule besucht, steht mangels überwiegender zeitlicher Auslastung des Kindes Familienbeihilfe nicht zu (vgl. ; ; ; ; ). Gleiches gilt für die bloße Vorbereitung oder auf das Warten auf die Lehrabschlussprüfung ohne Berufsschulbesuch (vgl. ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung ausgeführt, dass der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer zur Erreichung der in § 2 Abs. 1 Z 4 Studienberechtigungsgesetz für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung vorgeschriebenen Vorbildung dienen mag, sich aber vor allem in quantitativer Hinsicht nicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privatem Interesse unterscheide und ist daher noch nicht als Ausbildung zu erkennen, in deren Rahmen sich noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen aneignen (vgl. ), wenn lediglich Lehrveranstaltungen von zwei Wochenstunden im Semester besucht werden (vgl. ).

Vorstudienlehrgang

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits mehrfach mit dem Erwerb von Sprachkenntnissen als notwendige Voraussetzung für ein Studium, auch im Rahmen eines Vorstudienlehrgangs, zu befassen.

In seinem Erkenntnis , führte der Verwaltungsgerichtshof zum Erlernen der spanischen Sprache zum Zweck eines Studiums an einer spanischen Universität unter anderem aus:

Der Zusammenhang zwischen dem von der Tochter der Beschwerdeführerin ins Auge gefassten Studium in Spanien und dem von ihr (offenbar bis Mai 2007) besuchten Sprachkurs beschränkt sich damit auch nach den Ausführungen in der Beschwerde darauf, dass Kenntnisse der Landessprache für das Studium in einem fremden Land erforderlich sind, um den in der Landessprache gehaltenen Lehrveranstaltungen folgen zu können. Ein solcher Zusammenhang reicht jedoch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht aus, um einen deshalb absolvierten mehrmonatigen Sprachkurs selbst zur "Berufsausbildung" werden zu lassen und für die Zeit seines Besuches den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen (vgl. zum Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen etwa auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/14/0100, und vom , Zl. 2006/15/0178).

Der Verwaltungsgerichtshof bekräftigte diese Auffassung mit :

Mit dem angefochtenen Erkenntnis [ RV/7102176/2014] versagte das Bundesfinanzgericht dem Revisionswerber Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge ab Juni2013 und sprach aus, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei zulässig.

Das Gericht gelangte in rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes unter Zitierung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.September1993, Zl. 93/14/0100, vom 1.März2007, Zl.2006/15/0178, und vom 18.November2009, Zl.2009/13/0106, sowie von Rechtsprechung des unabhängigen Finanzsenates zur Frage einer "Berufsausbildung" im Sinn des §2 Abs.1 lit.bFLAG zum Schluss,

"(n)ach ständiger Rechtsprechung des UFS ist die Absolvierung von Deutschkursen nicht als Berufsausbildung iSd FLAG anzusehen. Daran ändert auch der Umstand nicht, dass anschließend ein ordentliches Studium begonnen wird.

Judikatur des BFG zu diesem Thema liegt noch nicht vor. Das Bundesfinanzgericht teilt die in den UFS-Entscheidungen zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, dass mit dem Erwerb von Deutschkenntnissen keine spezifischen beruflichen Kenntnisse erworben werden. Deutschkurse sind - ungeachtet des Umstandes, dass gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 Universitätsgesetz 2002 die Zulassung zu einem ordentlichen Studium die Kenntnis der deutschen Sprache voraussetzt - auch nicht Teil des nachfolgend begonnenen Studiums und können nicht als Einheit zusammen mit diesem angesehen werden, da die Kurse für eine Fülle von in Betracht kommenden Berufen von Bedeutung und auch essentiell für das tägliche Leben im Inland sind.

Dies unterscheidet auch den vorliegenden Fall von dem dem Erkenntnis VwGH, 93/14/0100, zugrunde liegenden Sachverhalt, da die Kurse für das allgemeine Funkerzeugnis und den Privatpilotenschein einer beruflichen Verwertung nur im Rahmen der daran anschließenden Berufspilotenausbildung zugänglich sind, nicht aber in anderen Berufen.

Auch das Erkenntnis des 2009/13/0106, folgt dieser Judikaturlinie, wenn es die bloßen Kenntnisse der Landessprache, die für ein Studium in einem fremden Land erforderlich sind, um den in der Landessprache gehaltenen Lehrveranstaltungen folgen zu können, nicht als ausreichend ansieht, um einen deshalb absolvierten mehrmonatigen Sprachkurs selbst zur Berufsausbildung werden zu lassen.

Im gegenständlichen Fall ist daher nicht vom Besuch von auf eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen auszugehen und es kommt den besuchten (Lehr-)Veranstaltungen der Charakter einer Berufsausbildung iSd FLAG nicht zu."

...

Die Revision begründet ihre Zulässigkeit damit, das Absolvieren des Vorstudienlehrganges sei für drittstaatsangehörige Studierende, die nicht etwa an einer österreichischen Schule (Auslandsschule) maturiert hätten, in allen in deutscher Sprache angebotenen Studien verpflichtend, um das ordentliche Studium antreten zu können. Auch andere Ergänzungsprüfungen bei nicht völliger Gleichwertigkeit des Sekundarabschlusses (Matura) könnten vorgeschrieben werden. Demgemäß sei von der Entscheidung auch eine größere Personengruppe betroffen und die Rechtsfrage, ob in diesen Fällen grundsätzlich ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, werde in der Praxis häufiger auftauchen. Daher komme der Klärung dieser Frage grundsätzliche Bedeutung zu.

...

Gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf das vom Gericht zitierte Erkenntnis vom 18.November2009 verwiesen; der Verwaltungsgerichtshof führte im Hinblick auf die zu beantwortende Rechtsfrage des Vorliegens einer Berufsausbildung im Sinn des §2 Abs.1lit.bFLAG tragend aus,

"(d)er Zusammenhang zwischen dem von der Tochter ins Auge gefassten Studium in Spanien und dem von ihr (offenbar bis Mai 2007) besuchten Sprachkurs beschränkt sich nach den Ausführungen der Mutter darauf, dass Kenntnisse der Landessprache für das Studium in einem fremden Land erforderlich sind, um den in der Landessprache gehaltenen Lehrveranstaltungen folgen zu können. Ein solcher Zusammenhang reicht jedoch nicht aus, um einen deshalb absolvierten mehrmonatigen Sprachkurs selbst zur ,Berufsausbildung' werden zu lassen und für die Zeit seines Besuches den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen (vgl.zum Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 7.September1993, Zl.93/14/0100, und vom , Zl. 2006/15/0178)."

Entgegen der Ansicht des Gerichts kam dem Umstand, dass im damaligen Beschwerdefall letztlich ein Studium in Deutschland und nicht in Spanien begonnen wurde, kein entscheidendes Gewicht zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass in solchen Fällen eine ex-ante-Betrachtung anzustellen ist und die tatsächliche spätere Berufsausübung (oder weitere Berufsausbildung) nicht entscheidend ist (vgl.die hg.Erkenntnisse vom 27.September2012, Zl.2010/16/0013, und vom 29.September2011, Zl.2011/16/0086).

Schon durch das zitierte Erkenntnis vom 18.November2009 war damit die Frage, ob ein dem Studium vorangehender Sprachkurs selbst zur "Berufsausbildung" im Sinn des §2 Abs.1lit.bFLAG zählt, beantwortet, sodass, nachdem das Gericht auch nicht von dieser Rechtsprechung abwich, keiner der Fälle des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Auch kommt der von der Revision für ihre Zulässigkeit ins Treffen geführten Überlegung, dass die Beantwortung dieser Rechtsfrage für eine größere Personengruppe von Bedeutung sei, nach Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Bedeutung zu.

Aus diesen Erwägungen war daher die Revision wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

...

Die von der Bf in diesem Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente entsprechen jenen, mit denen sich das Höchstgericht bereits auseinanderzusetzen gehabt hat.

Auch wenn die Zeit der beiden Töchter in den jeweiligen Streitzeiträumen überwiegend durch das Erlernen der deutschen Sprache in Anspruch genommen worden ist und entsprechende Sprachkenntnisse Voraussetzung für die Universitätsstudien in Österreich gewesen sind, ändert dies nichts daran, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs diesbezüglich keine Berufsausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist.

Das Bundesfinanzgericht sieht daher keine Veranlassung, von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Auch wenn das Bundesfinanzgericht Verständnis für die Situation der Bf und ihrer Töchter hat, ändert dies nichts daran, dass die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, die im verbliebenen Beschwerdezeitraum nach der der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht vorliegen.

Soweit die Töchter sich auf Ergänzungsprüfungen aus Geschichte vorbereitet haben, lag der jeweilige Zeitaufwand unter jenem, der erforderlich ist, damit von einer überwiegenden zeitlichen Inanspruchnahme der Töchter durch diese Vorbereitung gesprochen werden kann.

Für die Zeit zwischen dem Beginn der Volljährigkeit bzw. dem Beginn des Aufenthalts in Österreich und dem jeweiligen Beginn eines ordentlichen Universitätsstudiums durch ihre Töchter steht der Bf daher keine Familienbeihilfe zu.

Ob die im Vorlagebericht vertretene Auffassung des Finanzamts, unter bestimmten, hier nicht gegebenen Voraussetzungen könne dennoch bei Besuch eines universitären Vorstudienlehrgangs "im Einzelfall" Familienbeihilfe gewährt werden, zutreffend ist, braucht hier nicht beurteilt zu werden, da die Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht durch den Vorlageantrag auf die im Spruch genannten Zeiträume eingeschränkt wurde. Es ist jedenfalls in Erinnerung zu rufen, dass die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe ex ante und nicht ex post zu erfolgen hat (vgl. ).

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im Umfang seiner Anfechtung durch den Vorlageantrag als nicht rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG). Die Beschwerde in der Fassung des Vorlageantrags ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheids im Umfang der Beschwerdevorentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen und vor dem Bundesfinanzgericht nicht mehr verfahrensgegenständlich.

Nichtzulassung der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Daher ist eine Revision nicht zuzulassen (vgl. insbesonders ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 75 Abs. 1 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 85 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103037.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at