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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.08.2024, RV/7400172/2021

Kommunalsteuernachverrechnung - Dienstnehmereigenschaft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Steuerleute e.U. Mag. Melanie Schauer, Wattmanngasse 6, 1130 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom , zugestellt am , betreffend Kommunalsteuer für die Jahre 2007 - 2011, MA6 ,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die Nachforderung beträgt Euro 1.688,40 zzgl. Euro 33,76 Säumniszuschlag, gesamt Euro 1.722,16.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (idF Bf.) führte in den beschwerdegegenständlichen Jahren ein Einzelunternehmen, einen Gewerbebetrieb für Elektroinstallationen.

Infolge einer beim Bf. durchgeführten "Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA)" für die Jahre 2007 bis 2011 wurden Feststellungen getroffen, die u.a. auch zu Nachforderungen bei der Kommunalsteuer führten.

Über die Ergebnisse der Prüfung wurde am eine Schlussbesprechung abgehalten und darüber eine Niederschrift erstellt. Diese wurde von der Vertretung des Bf. unterzeichnet und eine Ausfertigung übergeben.
Wie der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom (auf die verwiesen wird) zu entnehmen war, hatte der Bf. im geprüften Zeitraum eine Reinigungskraft, Herrn ***1***, beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte nach Ansicht des Bf. auf Basis eines Werkvertrages selbständig.
Die Behörde kam jedoch zum Schluss, dass in diesem Fall kein Werkvertragsverhältnis vorgelegen sei, sondern von einem Dienstverhältnis auszugehen gewesen sei.
Die Behörde begründete ihre Feststellung insbesondere mit der gesetzlichen Bestimmung des § 47 Abs. 2 EStG 1988. Demnach liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

Die Behörde hatte Herrn ***1*** am , in Anwesenheit der Vertretung des Bf., niederschriftlich zu seiner Tätigkeit für den Bf. befragt und teilte dieser u.a. mit, dass er mit dem Bf. am einen Werkvertrag zur Durchführung von Reinigungsarbeiten abgeschlossen habe.
Die Behörde hielt in der Niederschrift u.a. als Begründung fest:
Der Begriff des Dienstverhältnisses sei durch § 47 EStG nicht abschließend definiert, sondern werde als Typusbegriff durch eine Vielzahl von Merkmalen bestimmt, die nicht alle in gleicher Intensität vorhanden sein müssten. Der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG seien zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen würden, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. In jenen Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen würden, sei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH auf weitere Abgrenzungskriterien Bedacht zu nehmen, wozu insbesondere das Unternehmensrisiko zähle. Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus sei unter Verweis auf im Sinne einer Abhängigkeit vom Auftraggeber zu verstehen und zeige sich ua. in der Vorgabe von Arbeitszeit,- ort- und mittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitsgebers.
Zur Durchführung der Reinigungsarbeiten habe man jeweils mehrere Tage vereinbart. Innerhalb dieser Frist sei es dem Hausbetreuer selbst überlassen worden, wann er die Arbeiten durchführen würde.
Eine Aufräumperson stehe regelmäßig in einem Dienstverhältnis, selbst wenn ihr hinsichtlich der Arbeitszeit eine gewisse Freizügigkeit eingeräumt sei (). Ein vom Arbeitgeber vorgegebener Arbeitsort (zB an seinen Kundenadressen) weise nach auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses hin. Die Möglichkeit einer Vertretung sei weder vereinbart worden noch habe eine Vertretung überhaupt stattgefunden. Der Arbeitsort sei jederzeit erreichbar gewesen, da die Schlüssel hinterlegt worden seien. Die erforderlichen Reinigungsmittel seien vom Bf. zur Verfügung gestellt worden. Weiters sei dem Hausbetreuer zur Durchführung der Müllentsorgung ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt worden.
Bei der Vertretungsmöglichkeit dürfe es sich nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht bloß um eine formale Vereinbarung, sondern um eine der üblichen Gestaltung im Wirtschaftsleben entsprechende tatsächliche Vertretungsmöglichkeit handeln (). Nur bei einer generellen, d.h. nicht auf bestimmt Arbeiten oder Ereignisse (zB Krankheit, Urlaub) beschränkten Vertreterbefugnis, würde keine persönliche Arbeitspflicht vorliegen. Wäre eine generelle Vertreterbefugnis weder vereinbart noch praktiziert worden, sei von der persönlichen Arbeitspflicht auszugehen ( Zl. 91/08/0117).
Die Arbeitsleistung einer Reinigungskraft stelle keine, für einen Werkvertrag typische, konkretisierte und individualisierte Leistung dar und es sei darunter weder die Herstellung eines "Werkes" noch die Herstellung einer in sich geschlossenen Einheit zu verstehen. Auch die Vereinbarung eines Stundenlohnes, ohne den Umfang des vermeintlich zu erbringenden Werkes festzulegen, spreche gegen einen Werkvertrag. Gegen das Vorliegen eines Werkvertrags würde auch sprechen, dass die in Rede stehende Tätigkeit über einen längeren Zeitraum erbracht würde. Die für einen Werkvertrag, als Zielschuldverhältnis, sonst typische Befristung der Leistungserbringung als Gesamtwerk sei nicht gegeben gewesen. Vielmehr sei aufgrund der fortgesetzten Tätigkeit auf das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses zu schließen, wenn auch die Leistungserbringung an verschiedenen Baustellen erfolgt sei. Der Vertrag sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, somit würde ein Dauerschuldverhältnis vorliegen. Der Hausbetreuer hätte dem Bf. somit kein Werk, sondern seine Arbeitskraft geschuldet.
Nach Durchführung jeder Reinigung sei vom Hausbetreuer eine Honorarnote mit einem Stundensatz in Höhe von € 25 - € 30 ausgestellt worden. Ab 2010 sei die Auszahlung eines pauschalen Entgelts im Voraus erfolgt.
Wesentliches Merkmal eines Dienstverhältnisses sei, dass fortlaufende, im Wesentlichen gleichbleibende Arbeiten mit einem fortlaufend gleichbleibenden Betrag entlohnt werden. Sei es den auf Dauer beauftragten "Subunternehmern" nicht möglich, die Höhe ihrer Einnahmen selbst zu bestimmen, weil die Abrechnung von den zugeteilten Reinigungsarbeiten abhängig sei, aber auch keine Steigerung der Zuteilung erreicht werden könne, liege ein der Annahme eines Dienstverhältnisses entgegenstehendes Unternehmerrisiko nicht vor.
Die Tatsache, dass der Hausbetreuer noch für andere Auftraggeber tätig gewesen sei, spreche nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses beim Bf., da mehrere (geringfügige) nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse in der heutigen Zeit nicht ungewöhnlich seien.

Die Behörde kam daher zum Schluss, dass Herr ***1*** als Arbeitnehmer des Bf. zu verstehen gewesen sei und für dessen Bezüge Lohnabgaben sowie Kommunalsteuer abzuführen seien.

Wie aus der Niederschrift vom ebenfalls zu ersehen gewesen sei, betrug die sich für die Jahre 2007 bis 2011 aufgrund der Feststellungen der Behörde ergebende Nachforderung an Kommunalsteuer insgesamt Euro 1.688,44.
Diese resultierte aus der Hinzurechnung zur Bemessungsgrundlage der an ***1*** geleisteten Entgelte sowie aus den nicht angefochtenen Zurechnungen infolge einer Nachverrechnung einer in den Jahren 2010 und 2011 an einen Dienstnehmer zu viel ausbezahlten steuerfreien Entfernungszulage.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 6, vom , zugestellt am , wurde dem Bf. die Kommunalsteuer für die geprüften Jahre 2007 - 2011 vorgeschrieben.

Gem. § 11 Abs. 3 KommStG sei die Kommunalsteuer iHv 3% für das jeweilige Jahr für die in der Betriebsstätte in Wien gewährten Arbeitslöhne vorzuschreiben gewesen. Die Behörde nahm Bezug auf die Geschäftsaufzeichnungen des Bf. und darauf, dass die Bemessungsgrundlage im Zuge einer GPLA erhoben worden sei.
Daraus resultiere der nach Jahren aufgegliederte Gesamtbetrag an Kommunalsteuer von Euro 6.222,68 für die Jahre 2007 - 2011.
Der Bf. habe diesen Betrag bisher nicht vollständig erklärt und nicht vollständig entrichtet. Der nicht erklärte bzw. nicht entrichtete Teil resultiere zum Großteil aus der Feststellung der GPLA im Zusammenhang mit dem als Dienstnehmer beurteilten Hausbetreuer, Herrn ***1***.
Der sich so ergebende Nachforderungsbetrag betrug für die Kommunalsteuer der Jahre 2007 bis 2011 insgesamt Euro 1.688,40 zuzüglich eines Säumniszuschlages von Euro 33,76.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom Beschwerde (damals noch Berufung) erhoben.
Der Bescheid wurde seinem gesamten Inhalt nach bekämpft. Es wurden die Durchführung einer Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

In der Begründung war u.a. ausgeführt:
Die Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass zwischen Herrn ***1*** und dem Bf. ein Dienstverhältnis bestanden habe. Herr ***1*** sei nicht in das Unternehmen des Bf. eingegliedert gewesen; er habe die Aufträge des Bf. in freier Zeiteinteilung, mit eigenen Betriebsmitteln durchgeführt; er sei berechtigt gewesen sich vertreten zu lassen; er habe nicht nur für den Bf. gearbeitet, sondern noch zahlreiche andere Auftraggeber gehabt. Er sei gegenüber dem Bf. nicht weisungsgebunden gewesen und habe das alleinige Unternehmerrisiko getragen.
Des Weiteren sei die Nachvollziehbarkeit des Bescheides hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen nicht gegeben. Es sei nicht feststellbar für welchen Dienstnehmer, für welchen Zeitraum, welche Abgabe geschuldet sei.

Infolge der Feststellungen der GPLA waren am gegenüber dem Bf. als Arbeitgeber ebenso Haftungsbescheide hinsichtlich der Jahre 2007 bis 2011 betreffend Lohnsteuer sowie Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag erlassen worden. Mit Berufung vom wurden sämtliche ergangenen Bescheide bekämpft.

Aufgrund des Rechtsmittels gegen die o.a. Bescheide (betreffend LSt, DB und DZ) vom wurde die Entscheidung über das Rechtsmittel vom gegen die Kommunalsteuer mit Bescheid der MA 6 vom ausgesetzt.

Nachdem die MA 6 im März 2021 vom Ergehen der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom zum Rechtsmittel gegen die Lohnabgaben Kenntnis erlangt hatte, erging am die Beschwerdevorentscheidung (BVE) betreffend die gegenständliche Beschwerde zur Kommunalsteuer der Jahre 2007 - 2011.

Mit dieser BVE wurde das Rechtsmittel als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung erfolgte am .

In der Begründung zur BVE wurde auf die gesetzlichen Grundlagen zur Erlassung des Bescheides zur Kommunalsteuer Bezug genommen.
Zum Beschwerdevorbringen, dass hinsichtlich der Tätigkeit des ***1*** für den Bf. kein Dienstverhältnis vorgelegen sei, wurde auf die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des BFG die Lohnabgaben (LSt, DB und DZ) betreffend verwiesen.
Damit wurde u.a. festgestellt, dass die für ein Dienstverhältnis sprechenden Argumente und Kriterien nach dem Gesamtbild des vorliegenden Sachverhalts und nach den Angaben des Zeugen überwiegenden vorgelegen seien und es sich daher bei der Tätigkeit des Herrn ***1*** um ein Dienstverhältnis zum Bf. gehandelt habe.
Diese Entscheidung des BFG sei aufgrund der vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen auch auf die Kommunalsteuer anzuwenden. Es sei daher die entsprechende Lohnsumme in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einzubeziehen gewesen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom wurde rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht.

Das Rechtsmittel wurde dem BFG unter Beifügung des Bemessungsaktes am (einlangend am ) vorgelegt.
In der Stellungnahme hielt die Behörde, Magistrat der Stadt Wien - Rechnungs- und Abgabenwesen, fest, dass entsprechend der ständigen Judikatur des VwGH im Bemessungsbescheid der gesamte Jahresbetrag inklusive der erklärten Abgabenbeträge und nicht nur der nachzuverrechnende Abgabenbetrag vorgeschrieben worden sei.
Der zu zahlende Betrag, der im Bemessungsbescheid unter "Zahlungsinformation" iHv Euro 1.722,16 angeführt sei, setze sich aus dem nachverrechneten Abgabenbetrag iHv Euro 1.688,40 sowie einem Säumniszuschlag iHv Euro 33,76 zusammen.
Da die gesetzlichen Bestimmungen von Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer vergleichbar seien, sei die Entscheidung des BFG zu LSt, DB und DZ auch auf die Kommunalsteuer anwendbar. Die Nachverrechnung der Kommunalsteuer im Zuge der GPLA-Prüfung sei daher zu Recht erfolgt.

Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Strittig war im gegenständlichen Fall, ob der für den Beschwerdeführer (Bf.) auf Basis eines Werkvertrages als Reinigungskraft / Hausbetreuer tätige ***1*** als Selbständiger oder als nicht selbständiger Dienstnehmer iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 zu beurteilen war und dementsprechend Kommunalsteuer vorzuschreiben war oder nicht.

Gemäß § 1 KommStG 1993 unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmers gezahlt worden sind.

Gemäß § 2 lit a KommStG 1993 sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 KommStG 1993 ist Bemessungsgrundlage die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen.

Gemäß § 6 KommStG 1993 ist Steuerschuldner der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden.

Gemäß § 9 KommStG 1993 beträgt die Steuer 3% der Bemessungsgrundlage.

Gemäß § 11 Abs. 3 2. Satz KommStG 1993 hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekanntgegeben wird oder sich die Selbstberechnung nicht als richtig erweist.

Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgend verpflichtet ist.
Bei der Beurteilung, ob eine Leistungsbeziehung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Abs. 2 EStG 1988 erfüllt, kommt es nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung des Vertragswerkes an.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. In Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist auf weitere Abgrenzungskriterien, wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos, Bedacht zu nehmen.
Die für das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wesentliche Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss ( Zl. 2002/13/0175).

Der hier entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab sich für das BFG aus den vorliegenden Prüfungsunterlagen der GPLA, der Niederschrift zur Schlussbesprechung, den Bescheiden, dem Bemessungsakt der belangten Behörde sowie den Schriftsätzen des Bf.

Beim Bf. fand die Jahre 2007 bis 2011 betreffend eine GPLA hinsichtlich u.a. Lohnsteuer und Kommunalsteuer statt.
Wie der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom entnommen werden konnte, hatte die GPLA Feststellungen getroffen, die auch zu einer Nachforderung an Kommunalsteuer führten.
Es war u.a. festgestellt worden, dass aufgrund eines als "Werkvertrag" bezeichneten Vertrages Herr ***1*** für den Bf. ab November 2007 zur Durchführung von Reinigungsarbeiten tätig geworden war. Zur Klärung des Sachverhalts war dieser niederschriftlich am als Zeuge einvernommen worden.
Aufgrund dieser Unterlagen und der Angaben des Zeugen bezüglich seiner Tätigkeit stellte die Behörde wie folgt fest:
Der "Werkvertrag" war als Dauervertrag und nicht für die Erbringung von "Werken" abgeschlossen worden. Die Reinigungsarbeiten erfolgten als Endreinigung nach den durch den Bf. durchgeführten Elektroinstallationsarbeiten. Die Arbeitsleistungen erfolgten auf Vorgabe des Bf. an unterschiedlichen Adressen, jedoch jeweils dort wo die Arbeiten benötigt wurden. Die Schlüssel für den Zutritt zu den Arbeitsorten / Wohnungen wurden durch den Bf. zur Verfügung gestellt. Die Betriebsmittel und Reinigungsmittel wurden durch den Bf. zur Verfügung gestellt und nicht verbrauchte Materialien an den Bf. zurückgestellt: Ebenso wurde ein Firmenfahrzeug des Bf. für die Entsorgung des Mülls verwendet. Diesbezüglich mussten kein Fahrtenbuch oder Kilometeraufzeichnungen geführt werden. Die Reinigungsarbeiten wurden stets durch Herrn ***1*** selbst erledigt, es gab keine Vertretungssituation. Die Verrechnung der Arbeiten erfolgte zunächst nach einem fixen Stundenhonorar und ab 2010 gegen pauschales Entgelt mit Vorauszahlung.

Bei Beurteilung dieses Sachverhalts ergab sich für das BFG, dass die Behörde entgegen dem Vorbringen im Rechtsmittel zu Recht zum Schluss gekommen war, dass für die Reinigungskraft eine persönliche Weisungsgebundenheit gegeben war. Es war die persönliche Arbeitsleistung nach Zweckmäßigkeit zu erbringen, d.h. jeweils nach Beendigung der Arbeiten des Bf. und nur in Übereinstimmung mit diesem an den diversen Adressen. Es waren keine einzelnen Arbeiten, keine Werke zu erbringen, sondern stellte Herr ***1*** seine Arbeitskraft zur Verfügung.
Daraus folgte aber auch die organisatorische Eingliederung der Reinigungskraft, da der jeweilige Arbeitsort durch den Bf. vorgegeben wurde. Auch die Tatsache, dass die Betriebs- und Reinigungsmittel sowie ein Kraftfahrzeug durch den Bf. für die Tätigkeit zur Verfügung gestellt worden waren, sprach gegen die Selbständigkeit der Reinigungskraft.
Zuletzt war festzuhalten, dass Herr ***1*** auch kein Unternehmerrisiko, ein für die Selbständigkeit sprechendes wesentliches Kriterium, zu tragen hatte. Weder konnte die Höhe der Einnahmen durch besonderen Arbeitseinsatz, besondere Tüchtigkeit oder Fleiß beeinflusst werden, noch mussten Ausgaben selbst getragen werden, da Betriebs- und Arbeitsmittel, wie Herr ***1*** selbst angegeben hatte, durch den Bf. bereitgestellt wurden. Auch wenn für die Reinigungsarbeiten ein gewisser Zeitrahmen zur Verfügung stand, war die Bindung an die geleisteten Arbeiten, d.h. die Organisation, des Bf. gegeben, da nur nach Ende dieser Arbeiten die Reinigungskraft tätig werden konnte. Durch die Zurverfügungstellung eines Firmenkraftfahrzeuges entstanden Herrn ***1*** auch keine anderweitigen Kosten oder Spesen. Herr ***1*** wurde regelmäßig für den Bf. tätig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt die Arbeitsleistung einer Reinigungskraft keine, für einen Werkvertrag typische, konkrete und individuelle Leistung dar und ist darunter keine Herstellung eines Werkes zu verstehen. Eine Reinigungskraft steht in einem Dienstverhältnis, wenn regelmäßige Tätigkeiten erbracht werden und die Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt bzw. durch den Arbeitgeber ersetzt werden.

Insgesamt war daher festzustellen, dass die für ein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 sprechenden Argumente und Kriterien nach dem Gesamtbild des Sachverhaltes und den Angaben des Zeugen überwiegend vorlagen.
Die Behörde war daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass es sich bei Herrn ***1*** um einen Dienstnehmer des Bf. handelte. Die für die Tätigkeit geleisteten Entgelte und Honorare betrugen für
2007 - Euro 1.120,00; 2008 - Euro 11.310,00; 2009 - Euro 12.949,00; 2010 - Euro 14.900,00 und 2011 - Euro 15.251; insgesamt
Diese Entgelte waren daher in den geprüften Jahren 2007 bis 2011 den Bemessungsgrundlagen für die Kommunalsteuer hinzuzurechnen und die Kommunalsteuer dafür entsprechend festzusetzen.

Die Bemessungsgrundlagen, die die Hinzurechnungen aus den Entgeltzahlungen an Herrn ***1*** sowie geringfügig eine Nachverrechnung einer an einen Dienstnehmer zu viel ausbezahlten steuerfreien Entfernungszulage inkludierten, waren im Detail in der Niederschrift zur Schlussbesprechung zur GPLA vom angeführt, mit der Vertretung des Bf. besprochen und eine Kopie der Niederschrift übergeben worden.
Dem Argument in der Beschwerde, dass der angefochtene Bescheid, der auch auf die durchgeführte GPLA verwies, nicht begründet bzw. die Berechnungsgrundlagen nicht nachvollziehbar gewesen wären, war nicht zu folgen.

Die sich aufgrund der Nachverrechnungen für den geprüften Zeitraum insgesamt ergebende Kommunalsteuer betrug Euro 1.688,40 zuzüglich eines Säumniszuschlages von Euro 33,76.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor; eine Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7400172.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at