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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.06.2024, RV/7200049/2023

Anwendung der 10jährigen Verjährungsfrist gem. § 60 ZollR-DG weil es der Beteiligte unterließ, die Amtsblätter der EU zu beachten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7200049/2023-RS1
Im Amtsblatt veröffentlichtes Recht gilt mit dem Tag der Veröffentlichung als bekannt, insbesondere bei gewerblichen Einführern, die mit Rechtsänderungen rechnen müssen. Sie müssen sich daher selbst durch Einblick in die einschlägigen Ausgaben des ABl. informieren. Andernfalls handeln sie offensichtlich fahrlässig (, Rz. 26f, 32f). Ein Spediteur, der es gewerbsmäßig unternimmt, für seine Kunden die Einreihung einzuführender Waren in den Zolltarif vorzunehmen und es dabei unterlässt, sich über einschlägige im Amtsblatt der EU veröffentlichte Einreihungsverordnungen zu informieren und auch sonst keinerlei Auskünfte hinsichtlich der zutreffenden Tarifierung einholt, handelt grob fahrlässig.
RV/7200049/2023-RS2
USB-Kabel sind in die Position 8544 4290 der KN einzureihen. Sie sind von der Einreihung in Unterposition 8544 4210 als Kabel, mit Anschlussstücken versehen, von der für die Telekommunikation verwendeten Art, ausgeschlossen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, vertreten durch ***RA***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom , Zl. ***1***, betreffend Eingangsabgaben und Verzugszinsen zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit dem an die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf.), die ***Bf***, gerichteten Nachforderungsbescheid vom , Zl. ***1***, nahm das Zollamt Österreich im Grunde des Art. 105 Abs. 4 UZK eine Nacherhebung von Eingangsabgaben vor.

Gleichzeitig setzte das Zollamt Österreich mit diesem Sammelbescheid der Bf. Verzugszinsen gem. Art. 114 Abs. 4 UZK fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Das Zollamt Österreich wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. ***2***, als unbegründet ab.

Die Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom den Vorlageantrag.

Am erfolgte durch das Bundesfinanzgericht die Einvernahme der von der Bf. beantragten beiden Zeugen. Es handelt sich dabei einerseits um Herrn ***NN1***, einem Spediteur, der die Bf. seit Jahren in Zollangelegenheiten unterstützt und andererseits um Herrn ***NN2***, einem Mitarbeiter der Bf. Letzterer legte dem Bundesfinanzgericht auch ein Muster des in Rede stehenden USB-Kabels vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf. betreibt in Österreich ein Unternehmen, das sich u.a. mit der Herstellung und dem Handel von elektronischen Geräten befasst.

Im Zuge einer bei der Bf. durchgeführten Betriebsprüfung kam das Zollamt Österreich zum Schluss, dass die von der Bf. eingeführten USB-Kabel in den betreffenden Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr unrichtig in den Zolltarif eingereiht worden waren.

Während in den Zollanmeldungen jeweils die Warennummer 8544 4210 00 (Zollsatz 0,00 %) der Kombinierten Nomenklatur (KN) vermerkt war (das sind andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1.000 V oder weniger, mit Anschlussstücken versehen, von der für die Telekommunikation verwendeten Art), erachtete das Zollamt die Einreihung unter Warennummer 8544 4290 90 (Zollsatz 3,30 %) als zutreffend (das sind andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1.000 V oder weniger, mit Anschlussstücken versehen, andere als von der für die Telekommunikation verwendeten Art).

Auf Grund dieser Feststellungen kam es zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheids, der Einfuhren der Jahre 2016 bis 2018 umfasst. Das Zollamt ging dabei davon aus, dass die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden sei und demnach gem. Art. 103 Abs. 2 UZK iVm § 60 ZollR-DG eine Verjährungsfrist von 10 Jahren zur Anwendung gelange.

2. Beweiswürdigung

Die Beweiserhebung seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte durch Einsichtnahme in die vom Zollamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakte und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Einvernahme der beiden Zeugen.

Daraus ergibt sich der oben wiedergegebene Sachverhalt und der geschilderte Verfahrensgang.

Das Bundesfinanzgericht konnte sich an Hand eines vom Zeugen ***NN2*** vorgelegten Musters von der Beschaffenheit der verfahrensgegenständlichen Ware überzeugen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Rechtslage:

Gemäß Art. 56 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom , (Unionszollkodex - UZK) umfasst der gemeinsame Zolltarif, auf welchen sich gemäß Art. 56 Abs. 1 UZK die zu entrichtenden Einfuhrabgaben stützen, u.a. die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl. L 256 vom , (KN-VO).

Für die Anwendung des gemeinsamen Zolltarifs gilt gemäß Art. 57 Abs. 1 UZK als zolltarifliche Einreihung von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden.

Gemäß Art. 57 Abs. 4 UZK kann die Kommission Vorschriften zur Festlegung der zolltariflichen Einreihung von Waren gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassen.

Die Allgemeine Vorschriften (AV) zur Kombinierten Nomenklatur lauten auszugsweise:

Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

AV 1

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

AV 2

a. Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.

b. Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

AV 3

Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a. Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Waren-bezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b. Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c. Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

AV 6

Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.

Der Wortlaut der Position 8544 der KN bestimmt auszugsweise:


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8544
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen:
-
andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1.000 V oder weniger
8544 42
--
mit Anschlussstücken versehen:
8544 4210 00
---
von der für die Telekommunikation verwendeten Art
8544 4290 90
---
andere

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1112/2012 der Kommission vom zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur bestimmt:

"Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft."

Im Anhang dieser Einreihungsverordnung heißt es:

"Spalte (1) Warenbezeichnung:

Ein isoliertes Kabel (sogenanntes USB-Kabel) mit einer Länge von 1 m, das aus isolierten verdrillten Drähten besteht und an beiden Enden mit USB-Anschlussstücken versehen ist.

Das Kabel ermöglicht die Datenübertragung zwischen unterschiedlichen Arten von Geräten. Es ermöglicht auch, diese Geräte mit Strom zu versorgen oder sie aufzuladen.

Spalte (2) Einreihung (KN-Code):

8544 4290

Spalte (3) Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8544, 8544 42 und 8544 42 90.

Die Datenübertragung zwischen zwei Geräten, bei der keine Telekommunikationstechnologie, z. B. Ethernet, verwendet ist, gilt für die Zwecke der Unterposition 8544 42 10 nicht als Telekommunikation. Daher ist die Einreihung in Unterposition 8544 42 10 als Kabel, mit Anschlussstücken versehen, von der für die Telekommunikation verwendeten Art, ausgeschlossen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Unterposition 8544 42 10).

Das Kabel ist daher in den KN-Code 8544 42 90, andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, mit Anschlussstücken versehen, einzureihen."

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sie wurde am im Amtsblatt L 329 der Europäischen Union veröffentlicht und trat daher am in Kraft.

§ 9 Finanzstrafgesetz bestimmt:

"Dem Täter wird weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief."

Erwägungen:

Strittig ist einerseits die Einreihung der verfahrensgegenständlichen USB-Kabel in die KN und andererseits die Frage, ob die Verjährungsfrist von zehn Jahren gem. § 60 ZollR-DG zur Anwendung gelangen darf.

Zur Einreihung in den Zolltarif:

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das für die zolltarifliche Einreihung von Waren entscheidende Kriterium allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Dies ergibt sich auch aus den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben bestehen die vom Ausschuss für das Harmonisierte System ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. ; ).

Die maßgeblichen Erläuterungen zur KN lauten:

"Zu Unterposition 8544 42 10:

Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 8544.

Im Sinne dieser Unterposition umfasst der Begriff "von der für die Telekommunikation verwendeten Art" auch elektrische Leiter, die mit in Telekommunikationsnetzwerken verwendeten Anschlussstücken versehen sind, z. B. zur Verbindung einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine mit einem Modem.

Nicht hierher gehören dagegen:

a. elektrische Leiter, die mit Anschlussstücken zur Verbindung verschiedener Apparate versehen sind (z. B. eines DVD-Lesegeräts mit einem Monitor oder einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine mit einem Monitor, einem Drucker, einer Tastatur oder einem Projektor usw.);

b. elektrische Leiter, die zur Verwendung in Maschinen, z. B. in einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder einer Einheit davon bestimmt sind, zur Verbindung verschiedener Teile in der Maschine;

c. elektrische Leiter, die nur der Stromzufuhr dienen, wie z. B. Stromkabel."

Statt unverbindlicher Erläuterungen ist die Kommission befugt, auch verbindliche Einreihungsregelungen zu schaffen. Dafür stehen ihr die Einreihungsverordnung und die Zusätzliche Anmerkung zur Verfügung (Art. 57 Abs. 4 UZK iVm Art. 58 Abs. 2 UZK). Diese Maßnahmen ergehen in der Rechtsform von (Durchführungs-) Verordnungen gem. Art. 288 Abs. 2 AEUV. Eine Einreihungsverordnung wird erlassen, um die Einreihung einzelner Waren zu regeln, während die Zusätzliche Anmerkung, die Teil der KN wird, die Einreihung einer ganzen Warengruppe bestimmen soll (Alexander in Witte, UZK, 7. Auflage, Art. 56 Rz. 39).

Eine Verordnung, die die Voraussetzungen für die Einreihung in eine Position oder Unterposition des Zolltarifs festlegt, vermag zwar nach ständiger Rechtsprechung keine Rückwirkung zu entfalten, ist jedoch rechtsgestaltender Art (, Rn. 27).

Einreihungsverordnungen gelten unmittelbar und nicht nur für einen bestimmten Beteiligten, sondern für alle Beteiligten und für die Gesamtheit der Waren, die in der Verordnung genannt sind und für die Waren, die mit ihnen im Hinblick auf einreihungserhebliche Unterscheidungen identisch sind. Die Verordnung ist damit von allgemeiner Tragweite (, ).

Der EuGH hat die Anwendbarkeit auf nichtidentische Waren ausgeweitet, wenn die Anwendung zum Zwecke einer kohärenten Auslegung der KN und zur Gewährleistung einer (damit einhergehenden) Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten geboten ist. Allerdings muss eine hinreichende Ähnlichkeit zu der in der Verordnung genannten Ware bestehen (). Zur Einreihungsbegründung bei ähnlichen oder vergleichbaren Waren können jedoch Einreihungsverordnungen eine Indizwirkung haben (Gellert in Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021, Art. 57, Rz. 21).

Um die Anwendbarkeit der o.a. Einreihungsverordnung vom auf die verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgüter beurteilen zu können, ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die hier zu betrachtende Ware mit dem in der Verordnung genannten Erzeugnis identisch ist oder ob es sich dabei zumindest um eine ähnliche bzw. vergleichbare Ware handelt.

Die eben erwähnte Einreihungsverordnung beschreibt die Ware wie folgt:

"Ein isoliertes Kabel (sogenanntes USB-Kabel) mit einer Länge von 1 m, das aus isolierten verdrillten Drähten besteht und an beiden Enden mit USB-Anschlussstücken versehen ist.

Das Kabel ermöglicht die Datenübertragung zwischen unterschiedlichen Arten von Geräten. Es ermöglicht auch, diese Geräte mit Strom zu versorgen oder sie aufzuladen."

Das Zollamt Österreich erließ auf Antrag der Bf. vom am unter der Referenznummer AT BTI 2021000102-DEC eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für ein USB-Kabel der verfahrensgegenständlichen Art. Dort heißt es unter Pkt. 7 (Warenbezeichnung):

"Isoliertes elektrisches Kabel,

  • mehradriges Kabel, mit einem USB-A-Stecker, einem Mini-USB-Stecker, sowie einem Mantelfilter ausgestattet, mit einer Gesamtlänge von ca. 2,53 m,

  • für eine Spannung von weniger als 1000 Volt,

  • stellt ein universell einsetzbares Verbindungskabel zur Datenübertragung oder Stromversorgung zwischen Geräten mit entsprechendem USB-Port dar."

Das Zollamt Österreich wies dieses Erzeugnis in der erwähnten vZTA (die unbeeinsprucht in Rechtskraft erwuchs) der Warennummer 8544 4290 90 der KN zu.

Der auf Antrag der Bf. seitens des Bundesfinanzgerichts einvernommene Zeuge ***NN1*** gab am bekannt, dass ihm seit 2021 klar sei, dass USB-Kabel unter 8544 4290 in die KN einzureihen seien. Er habe erst im Jahr 2021 von der o.a. Einreihungsverordnung Kenntnis erlangt. Zusätzlich herrsche auch durch die eben erwähnte vZTA diesbezüglich Klarheit.

Der am gleichen Tag ebenfalls auf Antrag der Bf. einvernommene Zeuge ***NN2*** gab auf die Frage, ob es sich bei den in Rede stehenden Wirtschaftsgütern um handelsübliche USB-Kabeln handle, bekannt:

"Es handelt sich hier nicht um eine "Stangenware". Es handelt sich vielmehr um ein Kabel, das speziell für unsere Einsatzzwecke konzipiert ist, mit der Besonderheit, dass das Kabel mit dem Gerät fix verbunden ist.

Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass der ***Gerät1*** über keinen Akku verfügt, das USB-Kabel wird daher, im Gegensatz zu vielen anderen handelsüblichen USB-Kabeln, nicht für die Ladung verwendet.

Zum Aufbau des Kabels gebe ich bekannt, dass eine Kabellitze aus 19 einzelnen Kupferdrähten besteht (twisted copper) und insgesamt eine Stärke von 0,08 mm aufweist."

Wenn der Zeuge damit zum Ausdruck bringen möchte, bei den von der Bf. eingeführten Waren handle es sich nicht um handelsübliche USB-Kabel, weil die Kabel mit dem Gerät fix verbunden seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn der Zeuge übersieht bei dieser Argumentation, dass laut seinen eigenen Angaben die Kabel zumeist gesondert eingeführt werden und erst im Unternehmen der Bf. mit dem ***Gerät1*** derart verbunden werden, dass eine "untrennbare Einheit" entsteht (siehe Antwort zur Frage 2 in der Niederschrift vom ). Wesentlich für die Einreihung in den Zolltarif ist aber nicht der Zustand der Ware nach dem in der Union erfolgten Verarbeitungsprozess, sondern der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr.

Die Kommission hat mit der o.a. Einreihungsverordnung rechtsverbindlich festgelegt, dass ein USB-Kabel, das aus isolierten verdrillten Drähten besteht und an beiden Enden mit USB-Anschlussstücken (also nicht etwa mit Ethernet-Anschlusstücken) versehen ist, von der Position 8544 4290 der KN erfasst wird.

Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts handelt es sich bei den in Rede stehenden Kabeln um USB-Kabel, die den in der Einreihungsverordnung beschriebenen Erzeugnissen im Wesentlichen entsprechen.

Dafür spricht nicht nur die objektive Warenbeschaffenheit laut den von der Bf. vorgelegten technischen Spezifikationen (siehe Beilage B zur Beschwerde), die ein handelsübliches USB-Kabel zeigen, sondern darüber hinaus auch die Ergebnisse der Technischen Untersuchungsanstalt der österreichischen Zollverwaltung vom . Letztere wurde im Zuge der Erteilung der o.a. vZTA vom seitens des Zollamtes Österreich mit der Untersuchung befasst und stellte dabei fest, dass es sich um ein isoliertes elektrisches Kabel, mit folgenden Eigenschaften handle:

  • mehradriges Kabel, mit einem USB-A-Stecker, einem Mini-USB-Stecker, sowie einem Mantelfilter ausgestattet, mit einer Gesamtlänge von ca. 2,53 m,

  • für eine Spannung von weniger als 1000 Volt,

  • stellt ein universell einsetzbares Verbindungskabel zur Datenübertragung oder Stromversorgung zwischen Geräten mit entsprechendem USB-Port dar.

Dass diese Warenbeschreibung unzutreffend sei, behauptet die Bf. nicht. Der Umstand, dass ein Unterschied in der Kabellänge besteht ist unbeachtlich, zumal es sich dabei um kein entscheidungsmaßgebliches Einreihungskriterium handelt. Auch die Bf. behauptet nicht, dass sich die von ihr eingeführten USB-Kabel von den in der Einreihungsverordnung beschriebenen Waren wesentlich unterscheiden.

Der Umstand, dass die von der Bf. eingeführten USB-Kabel nicht für die Ladung verwendet werden, schadet nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass sie (wie alle USB-Kabel) ein Aufladen ermöglichen. Letzteres steht auf Grund der unangefochten gebliebenen vZTA fest.

Die Bf. bemängelt das Fehlen einer eindeutigen Definition in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und in den Erläuterungen dahingehend, was genau unter dem Begriff "von der für die Telekommunikation verwendeten Art" zu verstehen sei.

Dem kann nicht gefolgt werden. Denn durch die o.a. Einreihungsverordnung steht nunmehr unmissverständlich und rechtsverbindlich fest, dass die Datenübertragung zwischen zwei Geräten mittels USB-Kabeln der dort beschriebenen Art, die an beiden Enden mit USB-Anschlusstücken versehen sind, für die Zwecke der Unterposition 8544 4210 jedenfalls nicht als Telekommunikation gilt. Einer Beantwortung der Frage, was nun genau unter "Telekommunikation" zu verstehen ist, bedarf es daher zum Zwecke der im vorliegenden Einzelfall vorzunehmenden Einreihung nicht.

Aufgrund dieser eindeutigen Klarstellung ist somit entgegen der Ansicht der Bf. eine zweifelsfreie Einreihung der gegenständlichen Erzeugnisse in den Zolltarif auch ohne der von ihr angesprochenen Definition gewährleistet. Da durch die klarstellende Einreihungsver-ordnung die einheitliche Anwendung der Nomenklatur sichergestellt ist, können auch keine anderen Auslegungsmethoden (wie wissenschaftliche Regeln, technische Normen, Verkehrsauffassung oder Verwaltungspraxis) herangezogen werden (Alexander aaO, Rz 55).

Es ist daher als erstes Zwischenergebnis festzuhalten, dass die streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter unzweifelhaft von der Position 8544 4290 90 der KN erfasst werden. Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8544, 8544 42 und 8544 4290.

Zur Anwendung der zehnjährigen Frist gem. § 60 ZollR-DG

In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden ist. Denn Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sind ausschließlich Einfuhren im Zeitraum zwischen 2016 und 2018. Läge den Einfuhren kein strafbares Handeln zugrunde, wären die Abgabenansprüche im Hinblick auf den erst im Jahr 2022 ergangenen angefochtenen Nachforderungsbescheid bereits verjährt.

Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so beträgt gem. § 60 ZollR-DG die Verjährungsfrist iSd Art. 103 Abs. 2 UZK zehn Jahre.

Ob eine solche strafbare Handlung vorliegt, ist eine Vorfrage (). Es ist insoweit weder die Einleitung eines Strafverfahrens noch eine Verurteilung erforderlich (vgl. , Rn. 25). Voraussetzung ist nicht, dass dem Abgabepflichtigen selbst strafbares Handeln anzulasten ist. Die zehnjährige Verjährungsfrist gilt vielmehr unabhängig davon, welche Person im Zusammenhang mit den zu betrachtenden Eingangsabgaben ein finanzstrafrechtlich zu ahndendes Fehlverhalten gesetzt hat, wobei bereits die Begehung fahrlässiger Finanzvergehen genügt.

Dabei ist darauf abzustellen, dass der konkrete Zollschuldbetrag, der dem zu entrichtenden und damit mitzuteilenden Abgabenbetrag entspricht, aufgrund einer strafbaren Handlung entstanden ist (Deimel in Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021, Art. 103 Rz. 21).

Das Zollamt geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der seitens der Bf. beauftragte Spediteur, Herr ***NN1***, im gegebenen Zusammenhang grob fahrlässig gehandelt habe. Letzterer unterstützt laut seinen eigenen Aussagen verschiedene Unternehmen, darunter auch die Bf., in Zollangelegenheiten, ohne selbst Zollanmeldungen zu erstellen. Im Streitfall geschah dies auf der Basis einer am geschlossenen Vereinbarung zwischen der Bf. und der ***FirmaNN1***, unterzeichnet u.a. von Herrn **NN1**.

Das Zollamt argumentiert, Herr **NN1** sei für die Tarifierung der für die Bf. eingeführten Wirtschaftsgüter verantwortlich. Er sei auch Kontaktperson für die Spedition **Sped1** (kurz ***Sped1***), die die Zollanmeldungen für die Bf. als direkte Vertreterin abgegeben habe. Herr **NN1** habe im Zuge seiner Einvernahme am ausgesagt, er habe die "Tarifänderung" (gemeint zweifellos "Änderung der Erläuterungen") im Jahr 2015 übersehen. Er habe keine Verbindliche Zolltarifauskunft eingeholt und auch die Techniker der Bf. nicht zur gegenständlichen Ware befragt, obwohl dies sonst üblich gewesen sei. Einem Unternehmen, das regelmäßig Import- und Exportberatungen durchführt sei es im Rahmen der Sorgfaltspflicht jedenfalls zuzumuten bzw. sei es verpflichtet, sich mit den einschlägigen Bestimmungen des Zollrechts laufend vertraut zu machen. Die Kenntnis der rechtlichen Regelungen als Folge einer entsprechenden Lektüre der Amtsblätter sei von einem im Zollgeschäft regelmäßig tätigen Unternehmen zu verlangen. Das Verhalten des Zollberaters sei daher als grob fahrlässig zu werten.

Dazu wird ausgeführt:

Nach ständiger Rechtsprechung hat sich ein Wirtschaftsbeteiligter, der sich gewerbsmäßig mit der Einfuhr und Ausfuhr von Waren beschäftigt, in Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten über die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften an Hand ihrer im Amtsblatt der EU erfolgten Veröffentlichung zu erkundigen (BFH , VII B 299/99). Diese Kenntnisse werden von jedem Zollschuldner erwartet (BFH , VII R 20/03).

Im Amtsblatt veröffentlichtes Recht gilt mit dem Tag der Veröffentlichung als bekannt, insbesondere bei gewerblichen Einführern, die mit Rechtsänderungen rechnen müssen. Sie müssen sich daher selbst durch Einblick in die einschlägigen Ausgaben des ABl. informieren. Andernfalls handeln sie offensichtlich fahrlässig (, Rn. 26f, 32f).

Offensichtliche Fahrlässigkeit bedeutet in der Terminologie des Zollrechts das Gleiche wie offenkundige oder grobe Fahrlässigkeit (, Rn. 49).

Das Bundesfinanzgericht führte auf Antrag der Bf. die Einvernahme des von ihr namhaft gemachten Zeugen ***NN1*** durch. Dieser vermittelte dabei einen durchaus kompetenten und rechtschaffenen Eindruck. Seine Aussage, wonach es zur o.a. fehlerhaften Einreihung der Kabel nur deshalb gekommen sei, weil er zum Zeitpunkt der gegenständlichen Zollabfertigungen schlicht keine Kenntnis darüber hatte, dass USB-Kabel in die Warennummer 8544 4290 90 der KN einzureihen sind, wird als glaubwürdig erachtet. Es ist daher auszuschließen, dass der Zeuge in betrügerischer Absicht gehandelt haben könnte. Damit scheidet ein Vorsatzdelikt aus. Gegenteiliges wird auch vom Zollamt nicht behautet.

Zu prüfen bleibt, ob dem Zeugen - wie vom Zollamt festgestellt - grob fahrlässiges Verhalten anzulasten ist.

Aus den Aussagen des ***NN1*** vor dem Zollamt und vor dem Bundesfinanzgericht lässt sich erschließen, dass er seit dem Jahr 2013 als selbständiger Unternehmer u.a. die Bf. auf der Basis entsprechender Vereinbarungen in Zollangelegenheiten betreut. Er nimmt dabei laut seinen Angaben eine Art Schaltstelle zwischen der Bf. und der Verzollungsspedition ***Sped1*** ein. Kommt es zu Einfuhren von Waren aus Drittländern und werden ihm die entsprechenden Handelsrechnungen vorweg übermittelt, ergänzt er handschriftlich die Tarifnummern und sendet die Fakturen eingescannt wieder zurück. In regelmäßigen Abständen, also am 1. Jänner und am 1. Juli jeden Jahres wird Herrn ***NN1*** von der Firma ***Sped1*** eine Artikelliste der Bf. in Form einer Datei übermittelt. Er prüft dann, ob sich zwischenzeitlich Änderungen bei den Tarifnummern ergeben haben. Anhand dieser Liste bzw. der Artikelstammdaten legt ***NN1*** die Tarifnummern fest. Zusätzlich sendet ihm die Spedition ***Sped1*** monatlich Daten über die Einfuhrabfertigungen zu. Wenn sich daraus Auffälligkeiten ergeben, werden diese ebenfalls von ***NN1*** überprüft.

Von bis Ende 2021 war die Spedition ***Sped1*** der alleinige Verzollungsspediteur der Bf. Wenn in diesem Zeitraum eine Zollabfertigung anstand, prüfte ein Mitarbeiter der Spedition ***Sped1***, ob er zu der betreffenden Artikelnummer schon eine Zolltarifnummer zur Verfügung hat. Wenn das nicht der Fall war, ergänzte Herr ***NN1*** die Tarifnummer mit seinen Hilfsmitteln.

Herr ***NN1*** gab bekannt, dass er ursprünglich überzeugt gewesen sei, dass die in Rede stehenden Kabeln von der Position 8544 4210 00 der KN erfasst werden. Dies deshalb, weil laut den damaligen Erläuterungen Kabel für die Datenübertragung unter dieser Warennummer einzureihen waren.

Seit 2021 halte er dieses Einreihungsergebnis nicht mehr für zutreffend. Er habe erst im Jahr 2021 von der Einreihungsverordnung vom Kenntnis erlangt. Seitdem sei ihm klar, dass USB-Kabel unter 8544 4290 in die KN einzureihen seien. Zusätzlich herrsche auch durch die entsprechende vZTA der österreichischen Zollbehörden diesbezüglich Klarheit.

Auf die Frage, welche Schritte er unternehme, um sich im Rahmen einer anstehenden Tarifierung vom Vorliegen allfälliger einschlägiger Einreihungsverordnungen zu informieren, gab Herr ***NN1*** bekannt, bis Ende 1999 sei dies dadurch geschehen, dass er sich die entsprechenden Amtsblätter durchgelesen habe (siehe Antwort zu Frage 16 laut Niederschrift vom ).

Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass Herrn ***NN1*** insofern eine besonders verantwortungsvolle Rolle im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Zollabfertigungen zukam, als sich sowohl die Spedition ***Sped1*** als auch die Bf. auf seine Expertise im Zollrecht und auf die Bekanntgabe zutreffender Warennummern verließen.

Angesichts dieser besonderen Verantwortung und unter Bedachtnahme auf die doch sehr umfangreichen Einfuhren der verfahrensgegenständlichen Wirtschaftsgüter durch die Bf. über einen langen Zeitraum hindurch traf den gewerbsmäßig einschreitenden ***NN1*** die Verpflichtung, sich über die maßgeblichen Rechtsvorschriften gewissenhaft zu informieren. Denn das Maß der gebotenen Sorgfalt richtet sich auch nach dem Umfang der betrieblichen Dispositionen, die von der rechtlichen Richtigkeit der Zollbehandlung abhängen (siehe Alexander in Witte, UZK, 7. Auflage, Art. 119 Rz. 25).

Eine seitens des Bundesfinanzgerichts durchgeführte Abfrage unter "EU-Recht" im RIS mit den Stichworten "Durchführungsverordnung", "Kombinierte Nomenklatur" und "USB-Kabel" bringt zwei Treffer. Einer davon betrifft die o.a. Durchführungsverordnung vom . Es zeigt sich also, dass im Streitfall die maßgebliche im Amtsblatt der EU veröffentlichte Einreihungsverordnung sehr leicht zu finden ist.

Wenn Herr ***NN1*** nunmehr einräumt, seit 1999 (!) die einschlägigen Amtsblätter nicht mehr durchgelesen zu haben, ist es nicht verwunderlich, dass er von der o.a. Einreihungsverordnung vom keine Kenntnis erlangte. Schon aus diesem doch sehr sorglosen Verhalten ergibt sich, dass ihm grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist (siehe nochmals , Rn. 26f, 32f).

Für dieses Ergebnis spricht auch die Tatsache, dass keine vZTA bestehen, die für die Richtigkeit der von Herrn ***NN1*** vorgenommenen Einreihung sprechen. Eine durch das Bundesfinanzgericht vorgenommene Abfrage in der vZTA Datenbank mit dem Stichwort "USB" am ergab null Treffer zu Nomenklatur-Code 8544 4210 und 212 Treffer zu Nomenklatur-Code 8544 4290!

***NN1*** hat im Rahmen seiner Befragung am eingeräumt, dass vZTA für USB-Kabel leicht zu finden seien (siehe Antwort zu Frage 17 laut Niederschrift). Unter Berücksichtigung des bereits oben angesprochenen großen Umfangs der einschlägigen Einfuhren wäre es Herrn **NN1** aber zuzumuten gewesen, entsprechende Abfragen in der öffentlich zugänglichen vZTA-Datenbank vorzunehmen, um so die Richtigkeit der von ihm durchgeführten tariflichen Einordnungen zu überprüfen. Dies hat er offensichtlich unterlassen.

Dazu kommt, dass eine Abfrage des von der deutschen Zollverwaltung herausgegebenen Stichwortverzeichnisses, das auch für Laien eine schnelle und ebenfalls frei zugängliche Möglichkeit der warenbezogenen Abfrage bezüglich der Einreihung in die Warennomenklatur bietet, ebenfalls zum Ergebnis führt, dass USB-Kabel unter die Position 8544 4290 einzureihen sind (Abfrage am unter https://auskunft.ezt-online.de/ezto/StichwSucheAnzeige.do#ziel). Bemerkt wird, dass dieser Einreihungsvorschlag laut Abfrageergebnis bereits seit besteht.

Herr **NN1** räumte ein, dieses Stichwortverzeichnis im Rahmen seiner Tätigkeit nicht zu verwenden (siehe Antwort zu Frage 18 laut Niederschrift).

Nach der Aktenlage entsteht der Eindruck, dass sich Herr **NN1** bezüglich der geltenden Rechtslage im Zusammenhang mit der Einreihung von USB-Kabel überhaupt nicht informiert hat. Dies ist wohl vor dem Hintergrund zu sehen, dass er damals noch fest von der Richtigkeit seiner Tarifierungsansicht überzeugt war. Es ist ihm daher unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Rechtsprechung offensichtliche Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Denn wie bereits oben ausgeführt muss ein gewerblich tätiger Wirtschaftsbeteiligter mit Rechtsänderungen rechnen. Wer sich aber unter Missachtung der gebotenen Sorgfalt überhaupt nicht erkundigt, darf nicht überrascht sein, dass er die Unrichtigkeit seiner jahrelang praktizierten Fehltarifierung nicht bemerkt.

Seit dem Ergehen der o.a. Einreihungsverordnung ist die Rechtslage geklärt. Der Ansicht der Bf., es läge in Bezug auf die zolltarifarische Einordnung eine sehr unübersichtliche und auf viele Rechtsakte verteilte gesetzliche Grundlage vor, kann daher nicht gefolgt werden. Nach dem Ergehen einer Einreihungsverordnung ist vielmehr von einer "einfachen" Rechtslage auszugehen (siehe P, Rn.41f).

Aus dem Gesagten folgt, dass dem Zollamt nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, wenn es im angefochtenen Bescheid zum Schluss kommt, ***NN1*** sei aufgrund der erwähnten fehlerhaften Tarifierungen eine grob fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben iSd § 36 Abs. 2 FinStrG anzulasten.

Der Ansicht der Bf., es läge ein entschuldbarer Irrtum gem. § 9 FinStrG vor, der ein fahrlässiges Verhalten ausschließe, vermag sich das Bundesfinanzgericht nicht anzuschließen. Die Bf. trägt dazu vor, dass immer dann, wenn sich ein Beschuldigter bei der Abgaben- oder Zollbehörde erkundigt habe, jedoch eine falsche Auskunft erhalten habe, er sich mit Erfolg auf schuldausschließenden Irrtum berufen könne. Im gegenständlichen Fall bestehe die "Auskunft" in der jahrelangen unbeanstandeten Praxis seitens der Zollbehörde. Für die Bf. habe daher kein Anlass für Zweifel bestanden. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass die vorgenommene zolltarifarische Einordnung der USB-Kabel korrekt erfolgt sei. Jedenfalls würde diese Annahme seitens der Bf. einen entschuldbaren Irrtum darstellen.

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass dem Täter gemäß § 9 FinStrG Fahrlässigkeit dann nicht zugerechnet wird, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ. Ist der Irrtum hingegen unentschuldbar, so ist dem Täter die Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.

Laut höchstgerichtlicher Judikatur ist der Irrtum nur dann entschuldbar, wenn der Beschuldigte (auch) bei der Beurteilung des Sachverhaltes jenes Maß an Sorgfalt aufgewendet hat, das von ihm objektiv nach den Umständen des Falles gefordert und das ihm subjektiv nach seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann. Ein schuldausschließender Irrtum kann zB vorliegen, wenn sich der Betreffende bei einem befugten Parteienvertreter oder der Abgabenbehörde erkundigt und eine falsche Auskunft erhalten hat (vgl. ), es sei denn, dass er Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (vgl. ; ).

Im gegenständlichen Fall hat sich Herr **NN1** - wie er selbst einräumt - über die rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Einreihung von USB-Kabeln nicht erkundigt, weshalb ein allenfalls vorliegender Irrtum auf eine Vernachlässigung oder Verletzung der nach den objektiven und subjektiven Verhältnissen gebotenen pflichtgemäßen Sorgfalt zurückzuführen ist. Unterlässt der Täter die ihm subjektiv zumutbare Erkundigung, handelt er schuldhaft; ein entschuldbarer Irrtum ist folglich ausgeschlossen. Erkundigt er sich nicht, stellt selbst guter Glaube keinen Schuldausschließungsgrund dar (vgl. ). In diesem Zusammenhang wird neuerlich darauf hingewiesen, dass Herrn **NN1** nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH offensichtliche Fahrlässigkeit anzulasten ist und ein entschuldbarer Irrtum somit nicht in Betracht kommt.

Es kann zwar die Rechtsauskunft eines behördlichen Organwalters auf die Schuldfrage dahin Einfluss ausüben, dass der Auskunftsempfänger hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens in einen schuldausschließenden Irrtum geführt wird (). Damit ist für den Rechtsstandpunkt der Bf. aber nichts gewonnen. Denn weder die Bf. noch Herr **NN1** haben im gesamten Verfahren behauptet, zur der hier streitgegenständlichen Tarifierungsfrage eine ausdrückliche Auskunft einer zuständigen Behörde erbeten bzw. erhalten zu haben.

Die Bf. deutet an, selbst die Zollbehörde habe damals keine Kenntnis über die zutreffende Einreihung von USB-Kabel in den Zolltarif gehabt. Wenn sie damit zum Ausdruck bringen möchte, dass sich das Zollamt geirrt habe, ist ihr zu entgegnen, dass im gegebenen Zusammenhang - wenn überhaupt - nur ein aktiver Irrtum der Zollverwaltung von Bedeutung ist.

Denn für den Irrtum der Zollbehörden verlangt der EuGH ein Handeln der zuständigen Behörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für ihren Irrtum, sog. aktiver Irrtum (vgl. , Rn 31, und , Rn 54). Ein solcher Irrtum ist jeder Irrtum bei der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften über Eingangs- oder Ausgangsabgaben, falls er auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen ist (vgl. ). Werden hingegen die Angaben in der Zollanmeldung nur hingenommen, beispielsweise im Rahmen des E-Zoll wie angemeldet angenommen, liegt mangels eigener Tätigkeit des Zollamts kein Irrtum vor (Alexander, in Witte, UZK, 7. Auflage, Rz. 7 zu Art. 119). Ein Handeln des Zollamts iSd der eben zitierten Rechtsprechung ist nach der Aktenlage nicht feststellbar und wird auch seitens der Bf. nicht behauptet.

Ein Irrtum ist zwar in bestimmten Fällen auch schon in der langjährigen unrichtigen Abfertigungspraxis bei widerspruchsloser Entgegenahme der Zollanmeldung zu sehen, wenn diese alle notwendigen und zutreffenden Angaben enthält. Ohne dass es auf die Zahl und die Bedeutung der vom Zollschuldner getätigten Einfuhren ankommt, wird ein Irrtum der Zollbehörden angenommen, wenn die Unrichtigkeit der Anmeldung für eine vollständig angemeldete Ware bei einem Vergleich zwischen der angemeldeten Tarifposition und der ausdrücklichen Warenbezeichnung entsprechend dem Tarifschema erkennbar war und sie auf Grund der unrichtig angemeldeten Tatsachen tatsächliche Feststellungen der Abgabenfestsetzung zu Grunde legte (vgl. , Rn 21).

Im Streitfall aber vertrat und vertritt die Bf. weiterhin die Ansicht, die eingeführten Waren seien als Kabel "von der für die Telekommunikation verwendeten Art" anzusehen. Die gegenständlichen Zollanmeldungen enthielten daher in dem dafür vorgesehenen Feld 33 (Warenbezeichnung) keinen (im zuletzt zitierten Erkenntnis geforderten) ausdrücklichen Hinweis entsprechend dem Tarifschema, dass es sich bei genannten Wirtschaftsgütern um "andere" Kabel als "von der für die Telekommunikation verwendeten Art" handelt. Ein Irrtum der Zollbehörde liegt daher in der Annahme der Anmeldungen auch aus diesem Grund nicht vor.

Wenn die Bf. meint, selbst das Zollamt habe die unrichtige Einreihung von USB-Kabeln übersehen, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Es kann nämlich generell nicht davon ausgegangen werden, ein Importeur könne keine weitergehenden Kenntnisse als die zuständigen Zollbehörden haben, da andernfalls eine Nacherhebung grundsätzlich unmöglich wäre (, Rn. 17). Auch nach der Rechtsprechung des VwGH entschuldigen Sorgfaltspflichtverletzungen anlässlich der Überführung von Waren in den freien Verkehr seitens der Zollbehörde nicht Sorgfaltspflichtverletzungen der Wirtschaftsteilnehmer ().

Der Vollständigkeit halber bleibt zur Irrtumsproblematik anzumerken, dass die bis zum anzuwendenden Bestimmungen des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK unter bestimmten Voraussetzungen noch die Abstandnahme der nachträglichen buchmäßigen Erfassung einer Zollschuld (also das Unterbleiben der Erlassung eines Nachforderungsbescheids) enthielten. Dies unter der Voraussetzung, dass der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.

Die Nachfolgebestimmung dieser Norm (Art. 105 Abs. 4 UZK) enthält derartige Regelungen nicht. Vergleichbare Bestimmungen finden sich im seit anzuwendenden (und somit auch für die Streitfälle entscheidungsmaßgeblichen) Art. 119 UZK in den Absätzen 1 und 3. Damit wurden Tatbestände für einen Erlass oder eine Erstattung der Zollschuld eingeführt, bei denen den Zollbehörden Fehler (dort als Irrtum bezeichnet) unterlaufen sind, die der Zollschuldner nicht hat erkennen können (siehe Alexander in Witte, UZK, 7. Auflage, Rz. 1 zu Art. 119).

Nach der Wertung des Verordnungsgebers auf Unionsebene ist dann Vertrauensschutz durch einen Erlass oder eine Erstattung zu gewähren. Insoweit enthalten diese Absätze den Regelungsgehalt des früheren Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK, der dazu diente, das berechtigte Vertrauen des Zollschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte zu schützen, die bei der Entscheidung darüber, ob Abgaben nacherhoben werden oder nicht, Berücksichtigung finden (vgl. , Rn. 43).

Die Bf. machte nach der Aktenlage bislang derartige Erlass- oder Erstattungsansprüche nicht geltend und auch das Zollamt sprach darüber noch nicht ab (weder auf Antrag noch amtswegig). Dem Bundesfinanzgericht ist es daher mangels Identität der Sache verwehrt, im Rahmen der vorliegenden Entscheidung (erstmals) über das allfällige Vorliegen der eben erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen für eine etwaige Abgabenerstattung nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen abzusprechen.

Es ist daher aus all diesen Gründen als zweites Zwischenergebnis festzuhalten, dass das Zollamt zu Recht von der zehnjährigen Verjährungsfrist gem. § 60 ZollR-DG ausging.

Zum Eventualantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind bedingte Prozesshandlungen im Allgemeinen unzulässig ( mit Hinweis auf Stoll, BAO, 2574 und weitere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes). Eventualanträge können sich nur auf innerprozessuale Bedingungen beziehen. Wird ein Eventualantrag - unabhängig von einem bestimmten prozessualen Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - für den Fall der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer bestimmten Auslegung (etwa der angefochtenen Entscheidung) gestellt, so ist er schon deshalb unzulässig, weil er nicht auf eine innerprozessuale Bedingung abstellt (vgl. ua. ).

Zu einer Beschwerde die mit dem Satz endete "für den Fall, dass der Beschwerde nicht ohnedies vollinhaltlich stattgegeben wird, wird die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt", sprach der VwGH aus, dass die BAO bedingte Verhandlungsanträge nicht vorsieht und somit der Antrag der Beschwerdeführerin unwirksam war (vgl. ).

Im vorliegenden Fall stellte die Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde unter einer unzulässigen Bedingung ("in eventu"), sodass er als unwirksam anzusehen ist.

Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen. Die Vertreterin der Bf. wurde von diesem Umstand durch das Bundesfinanzgericht am informiert.

Aus den oben dargelegten Überlegungen folgt, dass der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen ist.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 56 Abs. 2 Buchstabe a UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
§ 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 60 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 288 Abs. 2 AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom S. 47
§ 36 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verweise




UZK, Zollkodex Art. 105 Abs. 4
UZK, Zollkodex Art. 114 Abs. 4
UZK, Zollkodex Art. 103 Abs. 2
UZK, Zollkodex Art. 56 Abs. 1
UZK, Zollkodex Art. 57 Abs. 1
UZK, Zollkodex Art. 57 Abs. 4



UZK, Zollkodex Art. 58 Abs. 2

P




BFH , VII B 299/99
BFH , VII R 20/03





ZK, Zollkodex Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b








UZK, Zollkodex Art. 119
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7200049.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at