Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.08.2024, RV/7102042/2024

Familienbeihilfe: Bachelor- und Masterstudium der Humanmedizin sind eigenständige Studien

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Manfred Sommerbauer und DDr. Michael Dohr, Rechtsanwälte, Babenbergerring 5a/3. OG, 2700 Wiener Neustadt, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung von zu Unrecht für den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023 für ***[Tochter.F...]*** und ***[Tochter.A...]*** bezogenen Beträgen an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, Steuernummer ***Bf1StNr*** (SVNR ***Bf1SVNR***),
zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der beschwerdegegenständliche Bescheid (vom ) wurde vom Finanzamt erlassen wie folgt:
Rückforderungsbescheid Einzahlung
- Familienbeihilfe (FB)
- Kinderabsetzbetrag (KG)
für die Kinder
Name des Kindes VNR/Geb.dat. Art der Beihilfe Zeitraum
(Nachname wie Bf.) F… … 01 98 FB Okt. 2022 - Sep. 2023 KG Okt. 2022 - Sep. 2023
(Nachname wie Bf.) A… … 01 00 FB Okt. 2022 - Jun. 2023
KG Apr. 2023 - Jun. 2023
Der Rückforderungsbetrag beträgt
Art der Beihilfe Summe in €
FB € 2.724,30
KG € 916,80
Rückforderungsbetrag gesamt: € 3.641,10
Sie sind verpflichtet, diesen Betrag
- nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen. …
Begründung
Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im
Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Zu (Nachname wie Bf.) F…:
Während einer Berufsausbildung steht die Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag zu, wenn ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens 10 Semester im Jahr des 19. Geburtstages begonnen wurde.
Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Ihre Tochter hat bereits im Jänner 2022 (24. Geburtstag) die Altersgrenze erreicht.
Zusätzlich konnte bis September 2022 ein COVID Semester gewährt werden, da F… auch im COVID Zeitraum (SS 2020) Studentin war.
Zu (Nachname wie Bf.) A…:
Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw.
- fortbildung zu.
Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Das Kontaktstudium Management und Marketing wurde bereits am abgeschlossen.

Die Bf. erhob durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter am folgende Beschwerde (vom ):
Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach soweit er ***[Tochter.F...]*** betrifft wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bekämpft.
Mit dem hier bekämpften Bescheid wurde die Beschwerdeführerin für ihr Kind ***[Tochter.F...]***, … 0198, für den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023 zur Rückzahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags verpflichtet. Zudem wurde die Beschwerdeführerin für ihr Kind ***[Tochter.A...]***, …0100, für den Zeitraum Oktober 2022 bis Juni 2023 zur Rückzahlung der Familienbeihilfe und für den Zeitraum April 2023 bis Juni 2023 zur Rückzahlung des Kinderabsetzbetrags verpflichtet.
Zu ***[Tochter.F...]***:
Gemäß § 2 Abs 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
***[Tochter.F...]*** war an der Sigmund Freud Privatuniversität seit dem Studienjahr 2017/18 (Wintersemester) im Bachelor-Studiengang Humanmedizin mit Vertiefungsrichtung Humanmedizin und ab dem Studienjahr 2020/21 (Wintersemester) im Master-Studiengang Humanmedizin als ordentliche Studierende eingeschrieben. Mit wurde ***[Tochter.F...]*** graduiert (Dr. med. univ.) und exmatrikuliert.
***[Tochter.F...]*** hat somit vor dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet hat, das Studium der Humanmedizin an der Sigmund Freud Privatuniversität begonnen.
Ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde (oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad) ist gemäß § 4 Ärztegesetz 1998 ein Erfordernis zur Ausübung des ärztlichen Berufes.
Der Abschluss des Bachelorstudiums der Humanmedizin berechtigt damit noch zu keinerlei ärztlicher Berufsausübung. Hierauf wird auch im Ausbildungskompass des AMS (Arbeitsmarktservice) hingewiesen, wo als Berechtigungen, die mit dem Abschluss dieses Bachelorstudiums verbunden sind, angeführt werden die Zugangsberechtigung zu facheinschlägigen Master-Studien und dass der Abschluss des Bachelorstudiums Grundlage für das weiter Masterstudium Humanmedizin ist und berechtigt NICHT zur Berufsausübung als Arzt/Ärztin berechtigt (https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/105581-universitaetsstudium-humanmedizin/).
Das Bundesfinanzgericht führt daher in seiner Entscheidung vom zu rechtsrichtig aus:
"Der erstmögliche Studienabschluss des Studiums der Humanmedizin wird daher nicht bereits mit dem Abschluss des Bachelorstudiums erreicht, sondern erst mit dem Abschluss des Masterstudiums. Aus diesem Grund sind daher beim Studium der Humanmedizin das Bachelorstudium und das anschließende Masterstudium als Einheit zu sehen, da erst mit dem Abschluss des Masterstudium das Studium der Humanmedizin und damit die Berufsausbildung zum Arzt abgeschlossen ist, und erst das abgeschlossene Masterstudium zur Ausübung des Berufes als Arzt berechtigt."
Mit Abschluss des Bachelorstudiums der Humanmedizin liegt nach rechtsrichtiger Ansicht des Bundesfinanzgerichts gerade noch keine "abgeschlossene Berufsausbildung" vor und stellt das Masterstudium damit keine "weitere Berufsausbildung" dar, sondern ist Teil des aus Bachelor- und Masterstudium bestehenden Studiums der Humanmedizin.
Zudem bestehen keine sachlichen Gründe, das Studium der Humanmedizin an der Sigmund Freud Privatuniversität hinsichtlich der Frage seiner Dauer anders zu behandeln als die Studien an den Universitäten in Wien, Graz oder Innsbruck.
Somit beträgt die gesetzliche Studiendauer (§ 13 Abs 2 StudFG 1992) des Studiums der Humanmedizin bis zum erstmöglichen Studienabschluss an der Sigmund Freud Privatuniversität zwölf Semester und war diese gesetzliche Studiendauer im Oktober 2023 noch nicht überschritten. Daher sind im gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erfüllt.
Beweis: PV;
Bestätigung über Studienzeit an der SFU MED, Beilage ./1;
Bescheinigung über die Erlangung eines akademischen Grades, Beilage ./2.
Aus alledem wird daher gestellt der Antrag den hier bekämpften Bescheid, soweit er ***[Tochter.F...]*** betrifft ersatzlos aufzuheben und betreffend ***[Tochter.A...]*** entsprechend neu zu bemessen.

Das Finanzamt erließ (am ) eine abweisende Beschwerdevorentscheidung (vom ), dies mit folgender Begründung:
Unter folgenden Voraussetzungen steht bei einem Studium die Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag zu:
• Das Studium wird in dem Kalenderjahr begonnen, in das der 19. Geburtstag fällt
• Die gesetzliche Studiendauer des Studiums ohne Toleranzsemester beträgt mindestens
10 Semester
• Die gesetzliche Studiendauer ist noch nicht überschritten.
Mindestens eine dieser Voraussetzungen trifft nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums ist eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium betrieben wird. Nach Ansicht des VwGH stellt daher das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene weiterführende Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar. Eine "Zusammenrechnung" ist daher nicht möglich, der Verlängerungstatbestand ist daher nicht erfüllt.
Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom zu , widerspricht der bisherigen Rechtsprechung, es handelt sich hier um eine Einzelfallentscheidung.

Die Bf. brachte durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter (am ) den Vorlageantrag ohne Erstattung eines weiteren Vorbringens ein.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Das erste Kind der Beschwerdeführerin (Bf.) ***Tochter.F...***, geb. … .01.1998, begann im Wintersemester 2017/18 mit dem Bachelorstudium Medizin, welches sie im Wintersemester 2020/21 erfolgreich abgeschlossen hat. Anschließend absolvierte sie bis zum Sommersemester 2023 das Masterstudium Medizin.
Das zweite Kind der Bf. ***Tochter.A...***, geb. … .01.2000, hat ihr Studium Management und Marketing am erfolgreich abgeschlossen. Anschließend absolvierte sie ab August 2023 ein Auslandsstudium in Miami.
Die Bf. wurde mit Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom aufgefordert, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für F… für den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023 und für A… die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum April 2023 bis Juni 2023, sowie die anteilige Geschwisterstaffel insgesamt in Höhe von 3.641,10 EUR zurückzuzahlen. Ausführlich wird erläutert, dass für F… kein Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag besteht, da kein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens 10 Semester im Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen wurde. A… hat ab April 2023 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, da ihr Studium Management und Marketing bereits im März 2023 abgeschlossen wurde.
Am bringt die Bf., vertreten durch … fristgerecht eine Beschwerde ein. Angegeben wird, dass im gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für F… erfüllt seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Am beantragte die Bf. durch ihren Vertreter fristgerecht die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Zudem wurde erneut ein Vorlageantrag am eingebracht.
Beweismittel:
Zeugnis Studium A…
Bestätigung Auslandsstudium A…
Stellungnahme:
Zu A…:
Die Rückforderung der Familienbeihilfe für A… (April bis Juni 2023) wurde nicht bestritten. Da A… bereits ihr Studium im März abgeschlossen hat und von April bis Juni 2023 keine weitere Berufsausbildung bzw. Studium betrieben hat, steht für diese Zeit keine Familienbeihilfe zu.
Zu F…:
Gemäß § 2 Abs 1 lit j FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
Laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom (Ro 2023/16/0020-6) handelt es sich bei einem Studium der Humanmedizin, das in ein Bachelorstudium und ein darauf folgendes Masterstudium aufgeteilt ist, nicht um ein langes Studium im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967.
Das Masterstudium an einer Universität stellt gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene weiterführende Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar, eine Zusammenrechnung der Studiendauer von Bachelorstudium und Masterstudium ist daher zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nicht möglich.
Das Finanzamt beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Tochter ***Tochter.F...***:

F. wurde im Jänner 1998 geboren (Antrag auf Familienbeihilfe, in Beschwerde gezogener Bescheid), war somit im Oktober 2022 24-jährig.

Das Kalenderjahr, in dem F. das 19. Lebensjahr vollendet hat, war daher das (Kalender)Jahr 2017.

Seit dem Studienjahr 2017/18 (Wintersemester) war F. im Bachelor-Studiengang Humanmedizin mit Vertiefungsrichtung Humanmedizin und ab dem Studienjahr 2020/21 (Wintersemester) im Master Studiengang Humanmedizin an der Sigmund Freud Privatuniversität an der Fakultät für Medizin als ordentliche Studierende eingeschrieben. Nach Ablegen der letzten Prüfung wurde F. vom Masterstudium mit graduiert und exmatrikuliert.
Die Bachelor- und Master-Studiengänge der SFU MED umfassen studentische Leistungen im Umfang von jeweils 180 ECTS. Das Studium besteht in allen Bachelor- und Master-Studiengängen aus drei Studienjahren. Der Erwerb der 180 ECTS kann innerhalb einer Regelstudiendauer von sechs Semestern und einer Maximalstudiendauer von acht Semestern erfolgen. Der Abschluss des Studiengangs Bachelor Humanmedizin in den Vertiefungsrichtungen Humanmedizin und Zahnmedizin ist vorrangig Grundlage für den Abschluss als Human- oder Zahnmediziner*in an der SFU MED. Der erfolgreich absolvierte Bachelor gewährleistet die Zulassung zu den Studiengängen im Master. Erst mit dem erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums Humanmedizin wird der akademische Grad Dr. med. univ. bzw. Dr. med. dent. verliehen. (Bestätigung über Studienzeit vom )

Die Sigmund Freud Privatuniversität verlieh gemäß § 8 Abs. 1 Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020 i.d.g.F. ***F...***, BScMed, den akademischen Grad
"Doctor medicinae universae (Dr. med. univ.)
Begründung
Sie haben am die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verleihung des akademischen Grades i.V.m. dem Curriculum für den Studiengang Master Humanmedizin erfüllt. Daher war spruchgemäß zu entscheiden." (Bescheinigung über die Erlangung eines akademischen Grades vom )

Am Ende des sechsten Semesters - im Sommersemester 2020 - hatte F. das Bachelorstudium Humanmedizin absolviert.

Im anschließenden Wintersemester 2020/21 begann F. das Masterstudium Humanmedizin und befand sich im beschwerdegegenständlichen Wintersemester 2022/23 im fünften Semester und im beschwerdegegenständlichen Sommersemester 2023 im sechsten Semester.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, ab Oktober 2022, hat F. das 24. Lebensjahr vollendet gehabt und trat die Vollendung des 25. Lebensjahres im Laufe des Jänner 2023 ein.

Tochter ***Tochter.A...***:

A. wurde im Jänner 2000 geboren (Antrag auf Familienbeihilfe, in Beschwerde gezogener Bescheid).

Betreffend A. wurde die Bf. für den Zeitraum Oktober 2022 bis Juni 2023 zur Rückzahlung der Familienbeihilfe und für den Zeitraum April 2023 bis Juni 2023 zur Rückzahlung des Kinderabsetzbetrags verpflichtet.
Betreffend A. wurde von der Bf. lediglich der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid, soweit er diese Tochter betrifft, entsprechend neu zu bemessen.

Der sich auf die Tochter A. beziehenden Stellungnahme des Finanzamtes in der Beschwerdevorlage: "Zu A…: Die Rückforderung der Familienbeihilfe für A… (April bis Juni 2023) wurde nicht bestritten. Da A… bereits ihr Studium im März abgeschlossen hat und von April bis Juni 2023 keine weitere Berufsausbildung bzw. Studium betrieben hat, steht für diese Zeit keine Familienbeihilfe zu." wurde nichts entgegengesetzt.

2. Beweiswürdigung

Die im Einzelnen getroffenen Feststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Grundlagen, sind unstrittig und bedarf es daher keiner weiteren Ausführungen zur Beweiswürdigung.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 2 Abs. 1 FLAG bestimmt:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.

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Ärztin/Arzt in einem Krankenhaus (nach deiner Facharztausbildung)
Betriebsärztliche Tätigkeit
Medizinische Forschung
Öffentliche Verwaltung
Medizinjournalismus
Aufbau & Dauer des Studiums
Das Medizinstudium in Linz dauert insgesamt 12 Semester, wobei Bachelor und Master jeweils 6 Semester umfassen und dir abschließend der Titel Dr.(in) med. univ. verliehen wird.
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Ab dem fünften Semester im Bachelorstudium absolvierst du wöchentlich ein klinisches Praktikum und dein letztes Jahr im Master-Studium ist dein Klinisch-Praktisches Jahr. Hier lernst du die medizinischen Fragestellungen und Abläufe in unterschiedlichen klinischen Abteilungen von Krankenhäusern oder in allgemeinmedizinischen Praxen kennen. Zulassungsvoraussetzungen & Aufnahme
Für die Zulassung zum Humanmedizinstudium an der JKU musst du folgende Voraussetzungen erfüllen:
Allgemeine Universitätsreife (z.B. Matura)
Positiver Abschluss des MedAT Aufnahmetests, öffnet in einem neuen Fenster in Linz
Bei Fragen zu den Zulassungsvoraussetzungen wende dich an unser Zulassungsservice., öffnet in einem neuen Fenster
Bitte beachte: Für das Humanmedizinstudium benötigst du Latein-Kenntnisse. Sofern du Latein nicht an der Schule hattest (mind. 10 Wochenstunden), ist eine Ergänzungsprüfung abzulegen.
Nähere Regelungen zum Studium der Humanmedizin an der JKU finden sich im Curriculum zum Bachelorstudium (UK 033/303) und im Curriculum zum Masterstudium (UK 066/603).

Auf der Homepage der Sigmund Freud Privatuniversität (SFU) finden sich zum Studium der Humanmedizin auszugsweise folgende Informationen (med.sfu.ac.at/de/studium/…):
Studiengang Bachelor Humanmedizin (in den Vertiefungsrichtungen Human- und Zahnmedizin)
Fakultät Fakultät für Medizin
Dauer / ECTS 6 Semester / 180 ECTS
Akademischer Grad Bachelor of Science in Medical Sciences (BScMed) …
Der Bachelorstudiengang wird durch die erfolgreiche Absolvierung von Modulen und Skills Lines bestanden. Module sind Lehrveranstaltungsblöcke, in denen unmittelbares medizinisches Basiswissen aus den vorklinischen und klinischen Bereichen vermittelt wird, in der konkreten Patientenbehandlung geht dies bis zur Diagnosestellung. …
Studiengang Master Humanmedizin
Fakultät Fakultät für Medizin
Dauer / ECTS 6 Semester / 180 ECTS
Akademischer Grad Doctor medicinae universae (Dr. med. univ.) …
In den ersten vier Semestern des Masterstudiengangs werden die zuvor erworbenen Kenntnisse in den wiederkehrenden theoretisch-klinischen Systemblöcken symptomorientiert vertieft und um Aspekte der Behandlung erweitert. Ein Teil des Stundenplans bleibt dem Unterricht in blockübergreifenden Querschnittsfächern im Unterrichtsformat transdisziplinäre klinische Konferenz vorbehalten, dies betrifft die Fachgebiete Radiologie und Radioonkologie, Labormedizin, Pathologie und Mikrobiologie, molekulare Genetik, interdisziplinäre Schmerzmedizin, physikalische Medizin und Rehabilitation sowie klinische Pharmakologie. …

Im Erkenntnis vom , RV/5100562/2023, erwog das Bundesfinanzgericht:
Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde zum Studium der Humanmedizin an der JKU am , somit in jenem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet hat, zugelassen.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Voraussetzung der sublit. bb der genannten Bestimmung Fall erfüllt ist. Demnach muss die gesetzliche Studiendauer bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester betragen.
Das Bundesfinanzgericht hat in der Entscheidung , unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes , die Ansicht vertreten, dass das Bachelorstudium Humanmedizin an der JKU als ein eigenständiges Studium anzusehen wäre und mit dem Abschluss dieses Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen wäre. Die Zeiten für das Bachelorstudium und das anschließende Masterstudium der Humanmedizin könnten daher nicht zusammengerechnet werden, weshalb kein langes Studium im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. j sublit. bb FLAG 1967 vorläge.
Dieser Rechtsansicht kann sich der erkennende Richter aus den folgenden Gründen nicht anschließen:
Die JKU weist in der eingangs dargestellten Beschreibung des Studiums der Humanmedizin ausdrücklich darauf hin, dass dieses Studium 12 Semester dauert und erst mit dem Abschluss des Masterstudiums der Titel Dr.(in) med. univ. verliehen wird. Ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde (oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad) ist aber gemäß § 4 Ärztegesetz 1998 ein Erfordernis zur Ausübung des ärztlichen Berufes.
Der Abschluss des Bachelorstudiums der Humanmedizin berechtigt damit noch zu keinerlei ärztlicher Berufsausübung, worauf auch im Ausbildungskompass des Arbeitsmarktservice (https://www.ausbildungskompass.at/ausbildungen/105581-universitaetsstudium-humanmedizin/ ), auf den in der genannten BFG-Entscheidung verwiesen wurde, ausdrücklich hingewiesen wird. Als Berechtigungen, die mit dem Abschluss dieses Bachelorstudiums verbunden sind, werden dort angeführt:
Zugangsberechtigung zu facheinschlägigen Master-Studien
Der Abschluss des Bachelorstudiums ist Grundlage für das weiter Masterstudium Humanmedizin; der Abschluss berechtigt NICHT zur Berufsausübung als Arzt/Ärztin.
Der erstmögliche Studienabschluss des Studiums der Humanmedizin wird daher nicht bereits mit dem Abschluss des Bachelorstudiums erreicht, sondern erst mit dem Abschluss des Masterstudiums. Aus diesem Grund sind daher beim Studium der Humanmedizin das Bachelorstudium und das anschließende Masterstudium als Einheit zu sehen, da erst mit dem Abschluss des Masterstudiums das Studium der Humanmedizin und damit die Berufsausbildung zum Arzt abgeschlossen ist, und erst das abgeschlossene Masterstudium zur Ausübung des Berufes als Arzt berechtigt.
Damit sind auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom , 2011/16/0086 (und der Entscheidung vom , 2011/16/0066) auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da mit dem Abschluss des Bachelorstudiums der Humanmedizin gerade noch keine "abgeschlossene Berufsausbildung" vorliegt und das Masterstudium damit keine "weitere Berufsausbildung" darstellt, sondern Teil des aus Bachelor- und Masterstudium bestehenden Studiums der Humanmedizin ist.
Grund für die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin als kombiniertes Bachelor- und Masterstudium im Herbst 2014 war neben den von der JKU in der eingangs zitierten Studienbeschreibung angeführten Erwägungen vor allem wohl die Bestimmung des § 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002, derzufolge neu einzurichtende Studien nur mehr als Bachelorstudien, Masterstudien, Doktoratsstudien, kombinierte Master- und Doktoratsstudien oder Erweiterungsstudien eingerichtet werden dürfen.
Die Beschwerdeführerin weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass keine sachlichen Gründe ersichtlich sind, das Studium der Humanmedizin an der JKU Linz hinsichtlich der Frage seiner Dauer anders zu behandeln als die Studien an den Universitäten in Wien, Graz oder Innsbruck.
Da somit die gesetzliche Studiendauer (§ 13 Abs. 2 StudFG 1992) des Studiums der Humanmedizin bis zum erstmöglichen Studienabschluss auch an der JKU Linz zwölf Semester beträgt, und diese gesetzliche Studiendauer im Mai 2023 noch nicht überschritten war (vgl. dazu ), sind im gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erfüllt, und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Finanzamt erhob gegen dieses Erkenntnis Amtsrevision und entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Ro 2023/16/0020:
Der Revision wird Folge gegeben und der Spruchpunkt I.2) des angefochtenen Erkenntnisses dahin abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
"Die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom , mit dem ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2023 bis Mai 2023 abgewiesen wurde, wird als unbegründet abgewiesen."
Der Verwaltungsgerichtshof erwog wie folgt:
5 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch berechtigt.
6 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts sei die Tochter der Mitbeteiligten am geboren. Sie sei am zum Bachelorstudium Humanmedizin zugelassen worden. Dieses Studium habe sie am erfolgreich abgeschlossen. Seit dem sei die Tochter der Mitbeteiligten zum Masterstudium Humanmedizin zugelassen.
7 Gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
8 § 2 Abs. 1 lit. j FLAG stellt demnach für die Gewährung der Familienbeihilfe in diesem Zusammenhang auf den Beginn und die Dauer des ausgeübten Studiums ab.
9 Gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) sind ordentliche Studien die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien, die kombinierten Master- und Doktoratsstudien sowie die Erweiterungsstudien.
10 Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern (§ 51 Abs. 2 Z 4 UG). Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG).
11 Die Zulassung zu einem Bachelorstudium erlischt mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung (§ 68 Abs. 1 Z 6 UG) und wird nach Abschluss des Studiums ein akademischer Grad (hier: Bachelor of Science) verliehen. Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (§ 60 UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (§ 63 Abs. 1 Z 1 und § 64 UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u. a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus (§ 64 Abs. 3 UG; vgl. dazu bereits ).
12 In seinem Erkenntnis vom , 2011/16/0086, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium u.a. ein eigenständiges Studium im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellt.
13 Vor dem Hintergrund der im UG geregelten rechtlichen Grundlagen der ordentlichen Studien, die Bachelor- und Masterstudien klar trennen, besteht kein Grund für den Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsansicht nicht auch für die Auslegung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG zu vertreten.
14 Dies steht auch im Einklang mit den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, (RV 981 BlgNR 24. GP, 223 f). Dort wird die allgemeine Herabsetzung der Altersgrenze auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr maßgeblich damit begründet, dass "[d]urch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor -Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, [...] die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht" werde. Diese Herabsetzung führe daher "[i]m Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen" - somit aufgrund der allgemeinen Verkürzung der Studiendauer - deshalb "nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen". Der neu eingeführte § 2 Abs. 1 lit. j FLAG sollte dabei als neue Verlängerungsmöglichkeit die "besondere Situation" bei Studierenden berücksichtigen, "deren Studium mindestens zehn Semester dauert". Dies offensichtlich - und nachvollziehbarer Weise - deswegen, weil in diesen Fällen die studienrechtlichen Änderungen in der Form der "verkürzten" Bachelorstudien nicht schlagend geworden sind, womit die als generelle Rechtfertigung (und typisierend) angenommene Selbsterhaltungsfähigkeit gerade nicht "bereits" nach sechs Semestern erreicht wird. Auch die Materialien stellen sohin - vor dem Hintergrund der Einführung der Bachelor- und Masterstudien - ausdrücklich auf die Dauer des jeweiligen Studiums ab.
15 Dass, wie das Bundesfinanzgericht ausführt, keine sachlichen Gründe ersichtlich seien, das revisionsgegenständliche Studium der Humanmedizin hinsichtlich der Frage seiner Dauer anders zu behandeln, als die Studien an bestimmten anderen Universitäten, trifft angesichts der dargestellten rechtlichen Grundlagen nicht zu. Insbesondere erlangt die Absolventin bzw. der Absolvent des Bachelorstudiums einen akademischen Grad und es bietet sich - wie in der Revision zutreffend angeführt - die Möglichkeit, sich nach Abschluss des Bachelorstudiums in diversen (nichtärztlichen) Berufsfeldern zu engagieren. Zudem eröffnet der Abschluss des Bachelorstudiums neben der Zulassung zum Masterstudium Humanmedizin auch die Zulassung zu anderen Studien.
16 Das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Erkenntnis aus den genannten Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
17 Nach dem Gesagten erweist sich der Revisionsfall als entscheidungsreif, weshalb gemäß § 42 Abs. 4 VwGG im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Ersparnis weiteren Verfahrensaufwands in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Erkenntnis spruchgemäß abzuändern ist.

Auf Grund der Sachverhaltsidentität des vorliegenden Beschwerdefalles mit diesem vom Bundesfinanzgericht entschiedenen und in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof höchstgerichtlich beurteilten Fall genügt es, auf die voranstehenden Erwägungen dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.

Demzufolge verbleibt kein Spielraum für eine abweichende Beurteilung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung folgt - wie dem oben wiedergegebene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist - der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision nicht gegeben sind.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102042.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at