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ÖBA 9, September 2024, Seite 673

Der Ausschluss des gesamten Finanzsektors vom Fixkostenzuschuss, Ausfallsbonus und Verlustersatz nach dem COVID-19-Förderrecht ist gesetzes- und verfassungskonform

Fixkostenzuschuss-VO, Ausfallsbonus-VO, Verlustersatz-VO;

https://doi.org/10.47782/oeba202409067304

Es liegt innerhalb des dem Verordnungsgeber zustehenden Spielraumes, einen ganzen Sektor, nämlich den Finanzsektor, zu dem ua alle Unternehmen, welche Bankgeschäfte im Sinne des BWG durchführen, gehören, gleichermaßen von den in der Fixkostenzuschuss-VO, der Ausfallsbonus-VO und der Verlustersatz-VO festgelegten finanziellen Mitteln auszuschließen. Der Verordnungsgeber ist dementsprechend nicht verpflichtet, bei der Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen danach zu differenzieren, welche Bankgeschäfte ein (Kredit-)Institut betreibt.

ua

Rubrik betreut von:
Bearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister, Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre, Universität Linz
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