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Dritte haben keine Parteistellung und daher auch keine Akteneinsicht im aufsichtsbehördlichen Verfahren nach § 70 Abs 1 BWG.
§ 70 Abs 1 BWG, § 8 AVG, § 17 AVG;
https://doi.org/10.47782/oeba202409067202
§ 70 Abs 1 BWG normiert lediglich Aufsichtsbefugnisse der FMA in ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde, die sie jederzeit zur Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Kreditinstitute-Verbündeten und der Kreditinstitutsgruppen wahrnehmen kann. Im aufsichtsrechtlichen Verfahren haben Dritte keine Parteistellung iSd § 8 AVG und somit auch kein Akteneinsichtsrecht gem § 17 AVG.