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Darlehensschuld durch Novation
https://doi.org/10.47782/oeba202409066601
Schon vor dem DaKRÄG 2010 war die Zulässigkeit der Begründung einer Darlehensschuld durch Novation anerkannt. Da der Darlehensvertrag nach dem geltenden Recht nun sogar ein Konsensualvertrag ist, der bereits mit der Willenseinigung der Parteien zustande kommt und nur mehr die Rückgabepflicht des Darlehensnehmers an die Übergabe der Sachen knüpft (§ 983 ABGB), begegnet das „Darlehen kraft Novation“ weiterhin keinen Bedenken.
Aus der Begründung:
[1] Der Kl als Verkäufer und die Bekl als Käufer schlossen einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft des Kl samt dem darauf errichteten Wohnhaus und dem Inventar. Die Parteien vereinbarten zunächst mündlich einen Kaufpreis von € 420.000. Später modifizierten sie diese Vereinbarung: € 350.000 sollten auf die Liegenschaft samt dem Haus und € 70.000 auf das Inventar entfallen. Die grundbuchstaugliche Urkunde über den Liegenschaftskaufvertrag sollte den Kaufpreis mit € 350.000 ausweisen. Die dem Inventar zugeordneten € 70.000 wiederum sollte der Kl den Bekl „als Darlehen zuzählen“.
[2] Am unterfertigten die Parteien zwei schriftliche Vertragsurkunden – einen Kaufvertrag und...