Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Exekutionsaufschiebung: Zur Gefahr eines nicht oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils
https://doi.org/10.47782/oeba202409066501
Die Aufschiebung der Exekution setzt nach § 44 Abs 1 EO voraus, dass die Gefahr eines nicht oder schwer ersetzbaren Vermögensnachteils des Aufschiebungswerbers offenkundig ist oder von ihm konkret und schlüssig behauptet und bescheinigt wird.
Bei der Pfändung und Verwertung des Geschäftsanteils einer GmbH ist ein Vermögensnachteil des die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens beantragenden Verpflichteten erst in einem Verfahrensstadium offenkundig, in dem bereits ein Schätzungsgutachten vorliegt und daher der Verkauf des Geschäftsanteils unmittelbar bevorsteht. Wenn der Verpflichtete die Aufschiebung aber schon in der Anfangsphase des Exekutionsverfahrens beantragt, hat er den durch die Fortsetzung des Verfahrens drohenden Vermögensnachteil konkret zu behaupten und bescheinigen.
Aus der Begründung:
[1] Mit Beschluss vom bewilligte das BG Innere Stadt Wien dem Betreibenden gegen die Verpflichtete aufgrund des Vergleichs des Handelsgerichts Wien vom zur Hereinbringung von € 2,5 Mio sA (ua) die Rechteexekution auf ihren näher bezeichneten Geschäftsanteil an der F GmbH; die E über den Verwertungsantrag w...