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Zum Rechtsmissbrauch bei der Bankgarantie
§§ 880a, 1170b ABGB; § 381 EO.
https://doi.org/10.47782/oeba202409065901
Die Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist dann nicht mehr gegeben und Rechtsmissbrauch anzunehmen, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl schon eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und daher das Erhaltene jedenfalls sofort wieder herauszugeben hätte. Ein Missbrauchsfall liegt nur dann vor, wenn das Nichtbestehen des Anspruchs des Begünstigten im Valutaverhältnis zur Zeit der Inanspruchnahme der Garantie evident erwiesen ist. Die Beweislast trifft nach allgemeinen Grundsätzen denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei schon relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch den Ausschlag zugunsten des Rechtsausübenden geben.
Aus der Begründung:
[1] Die Rechtsvorgängerin der gefährdeten Partei (Letztere im Folgenden: Antragstellerin) beauftragte als Bauherrin die Gegnerin der gefährdeten Partei (Antragsgegnerin) als Generalunternehmerin mit der Durchführung eines Bauvorhabens. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich zur Fertigstellung der Wohnhausanlage bis zu einem Pauschalpreis von € 1,4 Mio (inklusive USt). Der Gen...