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AR aktuell 4, August 2024, Seite 143

Holzmüller/Gelatine-Grundsätze und Beteiligungserwerb

Martin Karollus

Gemäß § 103 Abs 2 AktG ist die Hauptversammlung in Fragen der Geschäftsführung nur dann zuständig, wenn ihr vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat eine Frage vorgelegt wird. Der BGH hat dem mit seinem Urteil vom , II ZR 174/80, noch „ungeschriebene Kompetenzen“ der Hauptversammlung hinzugefügt. Dieser Beitrag behandelt die Übertragbarkeit dieser Grundsätze in das österreichische Recht und deren Anwendbarkeit auf einen Beteiligungserwerb.

1. Judikatur des BGH

In seinem Urteil im Fall Holzmüller hat der BGH für die Ausgliederung eines Betriebs in eine Tochtergesellschaft eine Verpflichtung des Vorstands zur Vorlage an die Hauptversammlung angenommen: In Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Hauptversammlung nicht voll erfüllt sind, aber ein ihnen nahekommender oder durch die Satzung nicht gedeckter Sachverhalt gegeben ist, könne für den Vorstand die Vorlage an die Hauptversammlung, die an sich im Ermessen des Vorstands steht, ausnahmsweise zur Pflicht werden. Bei grundlegenden Entscheidungen, die so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse eingreifen, dass der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen kann, er dürfe si...

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