SWK-Spezial: Ertragsteuern 2024
1. Aufl. 2024
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S. 202Verfahrensrechtliche Aspekte der Wurzelberichtigung in der Praxis
Lorenz Schilling/Karl Stückler/Milica Perić
1. Bilanzberichtigung
Fehlerhafte Bilanzansätze sind zu berichtigen, wenn sie gegen zwingende steuerrechtliche Vorschriften bzw gegen allgemeine Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verstoßen (§ 4 Abs 2 Z 2 EStG). Der unrichtige Bilanzansatz ist daher durch einen steuerlich zulässigen Bilanzansatz zu ersetzen.
Die Steuerbilanz erwächst nicht in Rechtskraft. Daher sind die unrichtigen Bilanzen „an der Wurzel“ zu berichtigen, also im Jahr der Entstehung des Fehlers, wobei aufgrund des Grundsatzes des Bilanzenzusammenhangs auch alle Folgebilanzen zu berichtigen sind. Die Berichtigung einer fehlerhaften Steuerbilanz ist auch dann vorzunehmen, wenn sich die Korrektur im Fehlerjahr („an der Wurzel“) aufgrund eingetretener Rechtskraft des jeweiligen Abgabenbescheides steuerlich nicht mehr auswirkt. Steuerliche Konsequenzen können sich im Fehlerjahr jedoch nur dann ergeben, wenn nach den Bestimmungen der BAO verfahrensrechtlich eine Abänderung des betroffenen Abgabenbescheides zulässig ist. Ist die Bemessungsverjährung für das betreffende Fehlerjahr noch nicht eingetreten und sind die jeweiligen verfahre...