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Haftung bei Mitbetrieb einer Glücksspiel-Website
Entscheidung: 1 Ob 52/24i.
Im Mitbetrieb einer für verbotene Ausspielungen genutzten Website liegt eine unmittelbare Beteiligung an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels, die eine Haftung für die vom Spieler erlittenen Verluste begründet, auch wenn die Mitbetreiberin selbst nicht Vertragspartnerin für die getätigten Spiele wird.