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SWI 9, September 2024, Seite 510

Rückerstattungszinsen gemäß COFAG-NoAG

Mit , 2024-0.584.522, BMF-AV 2024/106, werden die Rückerstattungszinsen gemäß COFAG-NoAG in den Zinsanpassungserlass aufgenommen.

Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde-, Umsatzsteuer- und Rückerstattungszinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig (§§ 212 Abs 2, 212a Abs 9, 205 Abs 2, 205a Abs 4, 205c Abs 5 BAO, § 16 COFAG-NoAG).

Mit BGBl II 2002/309 wurde die Bezugsgröße für den Basiszinssatz auf die Veränderungen des Zinssatzes der Hauptrefinanzierungsoperationen umgestellt. Der Basiszinssatz verändert sich gemäß § 1 Basis- und Referenzzinssatzverordnung idF BGBl II 2002/309, entsprechend dem von der EZB auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz. Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit der jeweils letzten Änderung des Basiszinssatzes bleiben dabei außer Betracht. Seither ergaben sich aufgrund der vom EZB-Rat beschlossenen Zinssatzänderungen folgende Änderungen des Basiszinssatzes:


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Wirksamkeit ab
Basiszinssatz
Stundungszinsen
Aussetzungszinsen
Anspruchszinsen
Beschwerdezinsen
Umsatzsteuerzinsen
Zinen gemäß § 16 Abs 1 Satz 1 COFAG-NoAG
Zinen gemäß § 16 Abs 1 Satz 2 COFAG-NoAG
3,88 %
5,88 %
5,88 %
5,88 %
5,88 %
5,88 %
3,88 %
8,38 %
5,88 %
5,88 %
5,88 %
5,88 %
3,88 %
8,38 %
5,88 %
5,88 %
5,88 %
5,88 %
5,88 %

Dieser Erlass ersetzt den

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