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Zum Auskunftsanspruch im nachehelichen Aufteilungsverfahren betreffend die Einbringung von Vermögen in eine Privatstiftung
Art XLII EGZPO
1. Die (eigentliche) Auskunftspflicht (Offenlegung) kann sich im Aufteilungsverfahren nur auf jenes der Aufteilung unterliegende Vermögen beziehen, das im Aufteilungszeitpunkt (Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft) noch vorhanden ist oder dessen Wert gem § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist.
2. Die Zuwendung ehelichen Vermögens an eine Privatstiftung steht regelmäßig im Widerspruch zur bisherigen Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehepartner.
3. Hat der Stifter innerhalb der Zweijahresfrist des § 91 Abs 1 EheG eine für den (früheren) Ehepartner benachteiligende Änderung vorgenommen, ist ihm zum Ausgleich der Vermögensverschiebung in die Privatstiftung eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen.
4. Hat ein Ex-Gatte als Begünstigter gegenüber der Privatstiftung einen Auskunftsanspruch nach § 30 PSG, so kann der andere Ex-Gatte im Aufteilungsverfahren auf der Grundlage analoger Anwendung von Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO – bei Vorliegen dessen Voraussetzungen – Auskunft über den Wert des in die Stiftung eingebrachten Ehevermögens zu diesem Zeitpunkt verlangen.
5. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die begehrte Auskunftserteilung ...