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ASoK 9, September 2024, Seite 363

II. Novelle des ASVG, des GSVG und des BSVG betreffend die Nichtanrechnung unter anderem von Versehrtenrenten auf die Ausgleichszulage

Isabell Doll

Mit der Novelle BGBl I 2024/109 wurde die taxative Aufzählung jener Einkommen, die bei der Berechnung der Ausgleichszulage außer Betracht zu bleiben haben, um bestimmte Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem ASVG, dem BSVG und dem B-KUVG erweitert.

Die Versehrtenrente, das Versehrtengeld sowie die Integritätsabgeltung nach dem ASVG und dem B-KUVG stellen Geldleistungen dar, die der Entschädigung der Versicherten für die Minderung der Erwerbsfähigkeit, die trotz Unfallheilbehandlung und Rehabilitationsmaßnahmen zurückgeblieben ist, dienen. Damit sollen auch aus einem Unfall oder einer Erkrankung erwachsende Kosten und Aufwände (etwa für spezielle Therapien oder Hilfsmittel) abgedeckt werden. Der Bezug einer Ausgleichszulage, die der Abdeckung des Grundbedarfs der allgemeinen Lebenshaltungskosten dient, wird dadurch in Zukunft nicht mehr geschmälert.

S. 364 Weiters sollen die Betriebsrente, das Versehrtengeld sowie die Integritätsabgeltung nach dem BSVG von der Anrechnung ausgenommen werden.

Die Anrechnung soll auch bei der Abfindung von Versehrtenrenten sowie bei der Abfindung oder Abfertigung von Betriebsrenten unterbleiben.

In Anlehnung an diese Neufassung im ASVG und im Parallelrecht wird eine en...

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