8. Teil Behörden und Verfahren
§ 60. Nichtigkeitsgründe
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 137 der Bauordnung für Wien sind Bescheide des Magistrates mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes), wenn sie einer zwingenden Vorschrift dieses Gesetzes widersprechen. Bescheide, die lediglich den Vorschriften des 2. Abschnittes des 2. Teiles oder des 2. Abschnittes des 4. Teiles zuwiderlaufen, können aber nur bis zur Beendigung des Rohbaues (§ 127 der Bauordnung für Wien) als nichtig erklärt werden.
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FAAAF-36722