WGarG 2008 § 55. Bemessung der Ausgleichsabgabe, LGBl. Nr. 34/2009, gültig ab 01.01.2014
6. Teil Ausgleichsabgabe
§ 55. Bemessung der Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe wird mit gesondertem Bescheid bemessen. Die Erhebung einer Beschwerde nach § 52 Abs. 1 hindert nicht die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe.
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FAAAF-36722