2. Teil Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen
3. Abschnitt Kraftbetriebene Parkeinrichtungen – Allgemeines
§ 10. Unterlagen, Vorprüfung und Abnahmeprüfung
(1) Als Unterlagen für die Vorprüfung von automatischen Parksystemen, für die Abnahmeprüfung kraftbetriebener Parkeinrichtungen sowie für die Anzeige sind erforderlich:
1. Plan der kraftbetriebenen Parkeinrichtung mit folgenden Darstellungen:
a) die Lage der kraftbetriebenen Parkeinrichtung sowie der Zugang von der öffentlichen Verkehrsfläche;
b) die durch den Betrieb der kraftbetriebenen Parkeinrichtung auf das Bauwerk ausgeübten Einwirkungen;
2. Beschreibung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung:
a) die Adresse des Aufstellungsortes;
b) die Einsatzbedingungen;
c) der Typ der kraftbetriebenen Parkeinrichtung, die Art der Benützung, die Antriebsart, die Nennlast der Lastaufnahmemittel;
d) der Montagebetrieb für die Errichtung oder Änderung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung;
e) das Baujahr und die Anlagennummer;
f) die Anzahl der Stellplätze;
g) die Baustoffe der Umwehrung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung;
h) die Art des Triebwerkes (Aggregates), der Tragmittel und der Steuerung;
i) die Angabe, wie der Nachweis erbracht wird, dass die kraftbetriebene Parkeinrichtung dem Stand der Technik entspricht (zB Einhaltung von technischen Normen beziehungsweise von grundlegenden Sicherheitsanforderungen);
3. statische Vorbemessung über die Aufnahme und Ableitung der durch den Betrieb der kraftbetriebenen Parkeinrichtung auf das Bauwerk ausgeübten Einwirkungen oder ein Gutachten, dass auf Grund der Geringfügigkeit des Bauvorhabens aus statischen Belangen keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums gegeben ist; diese Unterlagen sind von einem oder einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen.
(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind
1. vom Verfasser oder der Verfasserin und
2. vom befugten Errichter oder der befugten Errichterin der kraftbetriebenen Parkeinrichtung oder vom Montagebetrieb (Berechtigten)
zu unterfertigen.
(3) Bei der wesentlichen Änderung einer kraftbetriebenen Parkeinrichtung genügen jene Darstellungen und Angaben, mit denen die Änderung beschrieben wird.
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