WGarG 2008 § 1. Anwendungsbereich, LGBl. Nr. 26/2014, gültig ab 16.07.2014

1. Teil Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

(1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen:

1. Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen,

2. kraftbetriebene Parkeinrichtungen und

3. Tankstellen.

(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 bezeichneten Bauwerke und Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.

(3) Dieses Gesetz hat insoweit keine Geltung, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt.

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