VStG § 52. Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des
Beschuldigten, BGBl. I Nr. 20/2009, gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013
II.
Teil: Verwaltungsstrafverfahren5. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden
§ 52. Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten
Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens ist nur innerhalb der in § 31 Abs. 2 bezeichneten Frist zulässig.
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DAAAF-36701