5. Abschnitt Sonstige Abänderung von Bescheiden
§ 52. Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten
6. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden
Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens ist nur innerhalb der in § 31 Abs. 2 bezeichneten Frist zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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DAAAF-36701