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VStG § 52. Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten, gültig ab 01.01.2014

5. Abschnitt Sonstige Abänderung von Bescheiden

§ 52. Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten

5. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden

Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens ist nur innerhalb der in § 31 Abs. 1 bezeichneten Frist zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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DAAAF-36701