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VStG § 52. Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten, BGBl. I Nr. 33/2013, gültig ab 01.01.2014

II. Teil: Verwaltungsstrafverfahren

5. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden

§ 52. Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten

Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens ist nur innerhalb der in § 31 Abs. 1 bezeichneten Frist zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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DAAAF-36701