VStG § 13. Verhängung einer Geldstrafe, gültig ab 01.01.2002

§ 13. Verhängung einer Geldstrafe

Abgesehen von Organstrafverfügungen ist mindestens eine Geldstrafe von 7 Euro zu verhängen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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DAAAF-36701