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TBO 2022 § 52c. Weiters anzuwendende Bestimmungen, LGBl.Nr. 73/2024, gültig ab 15.11.2024

Abschnitt 7a Regelungen für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie

§ 52c. Weiters anzuwendende Bestimmungen

(1) Für bewilligungspflichtige Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie gelten § 34 Abs. 3, 4 und 7 bis 14, § 35 Abs. 1, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, § 37 Abs. 1, § 38, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44 Abs. 1 bis 6, § 45, § 46 Abs. 1, 3 bis 6 und 8, § 47 sowie § 48 sinngemäß.

(2) Für anzeigepflichtige Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie gelten § 30 Abs. 1 bis 6 und 8, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 und 6, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44 Abs. 3 bis 6, § 46 Abs. 1 bis 6 und 8, § 47 sowie § 48 sinngemäß.

(3) Für Vorhaben nach § 52b Abs. 3 gilt § 46 Abs. 7 sinngemäß.

(4) Abweichend von Abs. 1 ist § 37 Abs. 1 erster Satz für Vorhaben nach § 52a Abs. 4 nicht anzuwenden. Weiters gilt für diese Vorhaben § 30 mit der Maßgabe, dass anstelle der zweimonatigen Frist in § 30 Abs. 3, 4, 5 und § 37 Abs. 2 die in § 52b Abs. 3 angeführte einmonatige Frist anzuwenden ist.

(5) Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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WAAAF-36670