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Vorsteuerberichtigung: Die Bedeutung des Bereicherungsverbotes im Rahmen der zu übenden Ermessensentscheidung
Im gegenständlichen Fall war strittig, ob die Leistungsempfängerin zwingend verpflichtet war, den Vorsteuerabzug zu berichtigen, weil sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass der Leistende ein Nichtunternehmer war und zu Unrecht Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, obwohl die im Werkvertragshonorar ausgewiesene Umsatzsteuer an den Leistenden bezahlt, aber in der weiteren Folge von diesem nicht mehr erlangt werden konnte.
1. Der Fall
Die Leistungsempfängerin beanspruchte in den Jahren 2005 bis 2009 Vorsteuern aus einem Werkvertrag. Der Leistende stellte die entsprechenden Steuerbeträge in Rechnung. Im Zuge einer Prüfung der Sozialversicherungsabgaben wurde der Werkvertrag als Dienstverhältnis umqualifiziert. Dies wurde im Jahr 2013 vom Höchstgericht bestätigt. Daher wurde die Umsatzsteuer zu Unrecht in Rechnung gestellt. In der weiteren Folge berichtigte der Leistende seine Rechnungen und teilte dies der Leistungsempfängerin (Bf) mit, die die Annahme des eingeschriebenen Briefes verweigerte. Eine Rückzahlung bzw Erstattung des vereinnahmten Steuerbetrages durch den Leist...