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Amtsrevision zu einem Beschluss über eine vorläufige Anordnung zur Nachzahlung der Familienbeihilfe in nicht indexierter Höhe
Die Indexierung der Familienbeihilfe beschäftigt das BFG neuerlich. Ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH ist anhängig. Inzwischen hat das BFG eine vorläufige Anordnung getroffen: Die Beträge sind ungekürzt zu gewähren und sofort nachzuzahlen.
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RV/7103708/2020; , RE/7100004/2020, Revision nicht zugelassen, Amtsrevision eingebracht. |
1. Der Fall
Gegen den Abweisungsbescheid betreffend den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages ab in nicht indexierter Höhe für zwei Kinder in Tschechien ist beim BFG eine Beschwerde anhängig. Es handelt sich dabei um einen anderen Fall als jenen, der dem Vorabentscheidungsersuchen (Art 267 AEUV) des /2020, zugrunde liegt.
Das BFG hat auch in diesem Fall mit Beschluss vom , RE/7100004/2020, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet und die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 290 Abs 2 BAO bis zum Ergehen des EuGH-Urteils ausgesetzt.
Mit gesondertem Beschluss vom , RV/7103708/2020 hat das /2020 eine vorläufige Anordnung getroffen: Die Familienbeihilfe- und Kinderabsetzbeträge seien im Streitzeitraum ungekürzt zu gewähren...