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Beteiligungsertragsbefreiung für Zuwendungen nach dem Verkauf der Anteile
Bei einem Beteiligungstausch wurde zusätzlich eine Dividende iHv 400.000,00 Euro vereinbart, die bei der Generalversammlung beschlossen und danach ausgeschüttet wurde. Strittig ist in diesem Fall, ob diese Dividende nach § 10 Abs 1 KStG 1988 beteiligungsertragsbefreit ist oder als körperschaftspflichtiger Veräußerungserlös anzusehen ist.
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RV/5100129/2020, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Im Geschäftsjahr 2013/14 kam es zu einem Beteiligungstausch in Höhe von 23.160.000,00 Euro: Sämtliche vom Konzern AG (A) gehaltenen Anteile an der OÖ A AG (C) wurden an deren Hauptgesellschafter, die Beschwerdeführerin (Bf), veräußert. Im Gegenzug erhielt die C 44 %-Anteile an der B D GmbH (B), gehalten durch die Bf. Zusätzlich wurde eine Ausgleichszahlung iHv 400.000,00 Euro vereinbart. Die Bf erhielt unabhängig vom tatsächlichen Bilanzgewinn der B in diesem Geschäftsjahr eine pauschale Gewinnausschüttung iHv 400.000,00 Euro. Der Betrag wurde gem § 880 a ABGB garantiert, ungeachtet des tatsächlichen Bilanzgewinns der Gesellschaft B für das Geschäftsjahr 2013/14.
2. Die Entscheidung
Im Zuge einer Außenprüfung gemäß § 147 BAO wurde festgestellt, dass kein befreiter Beteiligungsertrag gem § 10 Abs 1 KStG 1988 vorliegt, da die vorbehaltene Div...