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Verjährung betreffend Rückforderungsanspruch einer Forschungsprämie
Im Erkenntnis vom , Ro 2020/15/0009, ist der VwGH der im Erkenntnis vom , RV/1100126/2018, vertretenen Rechtsansicht des BFG, wonach betreffend Festsetzung der Forschungsprämie für das Jahr 2010 die Verjährung gemäß § 208 Abs 1 lit a BAO erst mit Ablauf des Jahres der Geltendmachung – somit mit Ablauf des Jahres 2011 – beginnt, gefolgt.
Der VwGH hat sich auch der im Erkenntnis des BFG ausgedrückten Rechtsmeinung bezüglich Nichtvorliegens der Voraussetzungen einer eigenbetrieblichen Forschung iSd § 4 Abs 4 Z 4 EStG 1988 angeschlossen. Somit waren diesbezügliche Aufwendungen aus der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Höhe der Forschungsprämie für das Jahr 2010 auszuscheiden.
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Ro 2020/15/0009, RV/1100126/2018, Revision zugelassen |
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin (Bf) machte in einer Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2010 vom ua eine Forschungsprämie in Höhe von 2.728.244,32 Euro geltend. Dieser Betrag wurde am – mit Wirksamkeit vom – am Abgabenkonto gutgeschrieben.
Bei der Bf wurde am eine Außenprüfung begonnen, welche ua auch die Forschungsprämie 2010 betraf. In der daraufhin erfolgten Niederschrift über die Schlussbesprechung zur Außenprüfung vom wurde ausgeführt, dass betr...