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Einschränkung einer Geschäftsführerhaftung im Rahmen der Ermessensübung
Entscheidung: RV/5101146/2019, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 9 BAO.
Das Ausmaß des Vertreterverschuldens ist zwar bei der Prüfung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme nicht zu quantifizieren, da eine bestimmte Schuldform nicht gefordert wird und auch leichte Fahrlässigkeit genügt (Ritz, BAO6, § 9 Tz 18 mit Judikaturnachweisen). Im Rahmen der Ermessensübung kann das Ausmaß des Verschuldens bei der Bestimmung des Haftungsumfanges jedoch Berücksichtigung finden (; Stoll, BAO, 127; ).
Es ist daher auch sachgerecht, das steuerliche Verhalten des Haftungsschuldners als Vertreter der Primärschuldnerin gegenüber dem Abgabengläubiger im haftungsrelevanten Zeitraum als Ermessenskriterium heranzuziehen.