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VwGH-Entscheidung zur Rückzahlung von Arbeitslosengeld als Werbungskosten
Der VwGH hat erstmals entschieden, dass die Rückzahlung von grundsätzlich steuerfreiem Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, deren Erhalt im Wege des besonderen Progressionsvorbehalts nach § 3 Abs 2 EStG erfasst wurde, im Jahr der Rückzahlung abzugsfähige Werbungskosten darstellen kann. Die Ausgangslage, die Hintergründe und die rechtliche Beurteilung des Falls werden in diesem Artikel behandelt.
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Ro 2018/13/0009, RV/7101408/2017 |
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer (Bf) erzielte im Jahr 2012 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Dienstverhältnis zur X-GmbH, das am begann und am endete, und einem Dienstverhältnis zur Y-GmbH, das in den Jahren 2009 und 2010 bestanden hatte (Gehaltsnachzahlungen). Darüber hinaus bezog er in diesem Jahr auch Notstandshilfe iHv insgesamt 7.121,30 Euro.
Dieser Betrag wurde im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes vom aufgrund des besonderen Progressionsvorbehalts nach § 3 Abs 2 EStG und der auf Grundlage der genannten Bestimmung durchzuführenden Kontrollrechnung in voller Höhe angesetzt (Hinzurechnungsvariante) und somit im Ergebnis nach Tarif versteuert, als würde es sich um steuerpfli...