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„Einbringung“ eines Hoheitsbetriebs – Firmenwert ist aktivierungspflichtig
Die Einlage von Hoheitsbetrieben einer Körperschaft öffentlichen Rechts iSd § 2 Abs 5 KStG in eine Kapitalgesellschaft unterliegt nicht Art III UmgrStG. Sie richtet sich vielmehr nach § 6 Z 14 EStG und ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Nach Ansicht des BFG darf bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft allerdings kein „originärer“ Firmenwert des Hoheitsbetriebes aktiviert werden. Dem hat der VwGH jüngst widersprochen. Aus dem Erkenntnis des VwGH lassen sich Rückschlüsse auf alle „verunglückte Einbringungen“ von (Teil-)Betrieben ziehen, die nicht dem Art III UmgrStG unterliegen.
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1. Der Fall
Die Revisionswerberin – die WS GmbH – wurde am von der Gemeinde X als 100%ige Gesellschafterin errichtet. Deren Unternehmensgegenstand liegt im Betrieb der Stadtwerke mit den Teilbereichen „Abwasserentsorgung“, „Müllentsorgung“ und „Wasserversorgung“ samt „Stadionbad“. Mit Sacheinlagevertrag vom brachte die Stadtgemeinde X die Stadtwerke, bestehend aus diesen Teilbetrieben, rückwirkend zum Stichtag in die WS GmbH ein. Infolge Identität der Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse unterblieb die Gewährung einer Gegenleistung.
Für den Teilbetrieb „Abfallbeseitigun...