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Das Normgefüge der grunderwerbsteuerlichen Anteilsvereinigung
Dieser Artikel befasst sich mit § 1 Abs 3 GrEStG 1987 BGBl 1987/309 aus der Sicht des durch das JStG 2018 BGBl I 2018/62 in § 1 Abs 3 GrEStG eingefügten Satzes: „Ein inländisches Grundstück gehört zum Vermögen einer Gesellschaft, wenn sie das Grundstück durch einen Rechtsvorgang gem Abs 1 oder Abs 2 erworben hat.“ Loser/Urtz fassen den Hintergrund dieser Neuerung zusammen: Im JStG 2018 BGBl I 2018/62 wurden bezüglich § 1 GrEStG Maßnahmen getroffen, um nur unmittelbare Anteilsvereinigungen zu besteuern, nicht aber die bloß mittelbare Anteilsvereinigung, wenn das Grundstück im Eigentum der Tochtergesellschaft steht, aber nicht Anteile an dieser Tochter-, sondern die Anteile an der übergeordneten Muttergesellschaft verkauft werden. Anhand der beiden Monografien zur grunderwerbsteuerlichen „Anteilsvereinigung“ von Gassner (österreichische Rechtslage) und Rothenöder (deutsche Rechtslage) wird versucht, eine Ausdifferenzierung dieses komplexen Normgefüges vorzunehmen und eine Einteilung zu finden. Das erfordert sowohl Überlegungen zur rechtlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise als auch der Rechtslage zum deutschen Grunderwerbsteuergesetz einen Raum zu geben. Obwohl durch das JStG 2018 BGBl I 2018/62 in § 1 Abs 2a GrEStG dieselbe Passage Einga...