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Anrechnung ausländischer Quellensteuer
EStG § 34c Abs. 1 S. 4, § 34c Abs. 6 S. 1, § 34c Abs. 6 S. 2; KStG § 26 Abs. 6 S. 1; EStG VZ 2011; DBA CHN Art. 12; KStG VZ 2011; DBA CHN Art. 24
Die im Rahmen der Ermittlung der Höhe der anzurechnenden ausländischen Quellensteuern maßgebende Regelung des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG enthält mit der Bezugnahme auf die „diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen“ einen spezifischen Veranlassungsbezug, der den Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt.
BFH Urt. - I R 14/19 - ECLI:DE:BFH:2022:U.170822.IR14.19.0
Das Problem: Für in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige besteht die Möglichkeit einer Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die deutsche Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer (§ 34c EStG, § 26 KStG). Anrechenbar ist die im Ausland festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer. Diese – regelmäßig auf die gezahlte Vergütung (Bruttogröße) erhobene – ausländische Quellensteuer ist jedoch höchstens auf den Betrag der inländischen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer anrechenbar, der auf die Einkünfte (Nettogröße) aus diesem (vgl. § 68a EStDV) Staat entfällt (Anrechnungshöchstbetrag).
Die Ermittlung der anrechenbaren ausländischen Steuern wird in...