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Bindung des BFG an Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Urteils des Strafgerichts
Entscheidung: RV/2100287/2018, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 116 BAO.
(B. R.) – Ein rechtskräftiges Urteil des Landesgerichts für Strafsachen, wonach der Beschwerdeführer wegen Abgabenhinterziehung verurteilt wird, ist für die Beurteilung des Sachverhalts durch das BFG bindend.
Der Beschwerdeführer war in den Streitjahren Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Als Folge einer Außenprüfung bei der GmbH wurden verdeckte Ausschüttungen an ihn festgestellt. Mit den angefochtenen Bescheiden setzte das Finanzamt KESt für die in Form der verdeckten Ausschüttungen an den Beschwerdeführer zugeflossenen Kapitalerträge fest, die dem Beschwerdeführer als Empfänger der Kapitalerträge vorgeschrieben wurde.
Im Beschwerdefall liegt ein rechtskräftiges Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vor, worin festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die von ihm in wiederholten Auszahlungen getätigten Gewinnausschüttungen an sich selbst gegenüber dem zuständigen Finanzamt verschwiegen hatte und die daraus resultierenden Kapitalertragsteuerbeträge nicht einbehalten und nicht binnen einer Woche an das zuständige Finanzamt abgeführt hatte. Dadurch hat er eine Verkürzung von Kapitalertragss...