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Umfang der Ermittlungspflicht des Bundesfinanzgerichts
Entscheidung: .
Norm: § 115 Abs 1, 269 Abs 1 BAO.
(B. R.) – Nach § 115 iVm § 269 Abs 1 BAO ist es grundsätzlich Aufgabe des BFG, auch die sachverhaltsmäßigen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung zu ermitteln; das BFG kann sich daher nicht auf fehlende Ermittlungen und allfällige Beweislasten des Finanzamtes zurückziehen. Es ist vielmehr seine Aufgabe, die Erhebungen des Finanzamtes zu ergänzen (oder nach § 269 Abs 2 BAO ergänzen zu lassen) und sodann alle erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, die für eine abschließende Beurteilung der strittigen Frage erforderlich sind.