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BFGjournal 2, Februar 2019, Seite 83

Werbungskosten – Verkehrsunfall (Totalschaden) auf Fahrt vom Dienstort zum Wohnort

Entscheidung: RV/7103816/2018, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988.

Auch bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt es sich um beruflich veranlasste Fahrten (vgl ). Aufwendungen wegen eines auf einer solchen Fahrt erlittenen Verkehrsunfalls können grundsätzlich zu Werbungskosten führen. Dies auch neben den Pauschbeträgen nach § 16 Abs 1 Z 6 EStG, weil die dort statuierte Abgeltungswirkung (§ 16 Abs 1 Z 6 lit c Satz 2 EStG) nur die typischerweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallenden Kosten betrifft.

Aus der Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung wegen eines Totalschadens ist kein Privatanteil auszuscheiden. Vielmehr ist auf den Anlass der Fahrt, auf der ein Schaden entstanden ist, abzustellen. Erfolgt die Fahrt aus einem privaten Anlass, kann die außergewöhnliche technische Abnutzung überhaupt nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Ereignet sich der Verkehrsunfall aber auf einer beruflich veranlassten Fahrt, so ist auch die außergewöhnliche technische Abnutzung insgesamt beruflich veranlasst und um keinen Privatanteil zu mindern (vgl schon ).

Aufgrund der Judikatur des VwGH, wonach ein Verkehrsunfall, der auf eine...

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