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Lohnkontenführung und verlängerte Verjährungsfristen
In seinem Erkenntnis vom , Ra 2017/15/0044, hat der VwGH zu Recht erkannt, dass das falsche Führen von Lohnkonten nur in einer bestimmten Konstellation zu einer verlängerten Verjährungsfrist von zehn Jahren führen kann. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Thema Finanzstrafrecht und Lohnverrechnung ist nicht allzu dicht, sodass dieses Erkenntnis durchaus einer genaueren Betrachtung unterzogen werden sollte.
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Ra 2017/15/0044; RV/4100217/2013 (gem § 23 Abs 3 BFGG nicht veröffentlicht) |
1. Der Fall
1.1. Der Sachverhalt
Auf Grundlage eines Amtshilfeersuchens der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft wurde bei einem Sportverein eine Außenprüfung gem § 99 Abs 2 FinStrG durchgeführt. Aufgrund von sichergestellten Buchhaltungsunterlagen wurde der dringende Verdacht der Abgabenhinterziehung geäußert. Die Höhe der zugeflossenen Bezüge an die Spieler gehe dabei weder aus den Unterlagen der Lohnverrechnung noch aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hervor. Für bestimmte Jahre sei lediglich für einen Spieler ein Lohnkonto geführt worden. Die sichergestellten Unterlagen weisen jedoch auf weitere Dienstnehmer hin. Die Bemessungsgrundlagen waren demnach auf dem Schätzungsweg zu ermitteln....