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Haftung für Abgaben aus einer Zeit vor Übernahme der Geschäftsführungsfunktion
Entscheidung: RV/2101045/2018, Revision nicht zugelassen (Aufhebung des Haftungsbescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde).
Norm: § 9 Abs 1 BAO.
(M. R.) – Die Verantwortung als Geschäftsführer einer Gesellschaft beginnt nicht erst mit der Begründung der Vertretungsfunktion, weil der Geschäftsführer auch verpflichtet ist, bis dahin angesammelte Abgabenrückstände zu begleichen ().
Es kommt nicht darauf an, dass der die Steuerpflicht der Gesellschaft auslösende Sachverhalt vor der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit verwirklicht worden ist, weil die Pflicht der Gesellschaft zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet und die Gesellschaft verpflichtet bleibt, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen ().
Die Haftung nach § 9 BAO setzt jedoch ein Verschulden des Geschäftsführers an der Pflichtverletzung (und damit am Abgabenausfall) voraus.
Gibt es keine Hinweise, aus denen der Geschäftsführer schließen könnte, dass die Steuererklärungen oder (bei Selbstbemessungsabgaben) Selbstberechnungen der zu entrichtenden Abgaben unrichtig gewesen seien...