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Verschmelzungsverlust kann zu verdeckter Ausschüttung führen
Nach der Rechtsprechung von BFH und BFG kann es im Rahmen einer Fusion (Art I UmgrStG) zu verdeckten Ausschüttungen kommen, wenn eine mittellose Gesellschaft aufgenommen und dadurch ein Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft begünstigt wird.
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(nicht veröffentlicht gem § 23 Abs 3 BFGG); BFH , V I R 46/16 |
1. Deutschland (BFH , V I R 46/16)
2.1. Allgemeines
Sowohl in Österreich als auch in Deutschland erfasst eine verdeckte Ausschüttung Einkommensverwendungen einer Körperschaft zugunsten ihrer Gesellschafter. Das setzt die Bereicherung der Gesellschafter einer juristischen Person auf Kosten der Gesellschaft ausschließlich aus gesellschaftsrechtlichen Gründen (causa societatis) voraus.
Das Vorliegen der verdeckten Ausschüttung durch die Verschmelzung der beiden verbundenen Gesellschaften stützte das deutsche Höchstgericht vor allem darauf, dass diese
Im Vordergrund stand dort die Nutzung der Fusion zur Erhöhung der Verwertbarkeit der Gesellschafterdarlehensforderungen durch einen Schuldnerwechsel im Interesse und zum alleinigen Vorteil der Gesellschafter. Dass hierdurch das von der aufnehmenden Gesellschaft erzielte Einkommen aus außerbetrieblichen Gründen verringert wurde...