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Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und nicht einbezahlte Stammeinlagen
Das BFG befasste sich mit der Frage, ob die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 29 EStG auch auf eine Ausschüttung anwendbar ist, die im Zuge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln („Kapitalberichtigung“, „nominelle Kapitalerhöhung“) zur Begleichung einer noch nicht eingezahlten Stammeinlage des Gesellschafters verwendet wird. Im Ergebnis verneinte das BFG die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung und bestätigte die KESt-pflichtige Ausschüttung.
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RV/7103076/2010, Revision zugelassen (nicht eingebracht) |
1. Der Fall
1.1. Sachverhalt
Die beschwerdeführende GmbH nahm im Jahr 2008 eine Gewinnausschüttung iHv 82.500 Euro vor. Anschließend wurde im Firmenbuch eine tatsächliche Kapitalerhöhung iHv 65.000 Euro vermerkt und eingetragen.
Buchhalterisch wurde der gesamte Betrag der Gewinnausschüttung iHv 82.500 Euro auf das Konto Stammkapital umgebucht und dabei die bis zum Zeitpunkt nicht einbezahlte Stammeinlage iHv 17.500 Euro abgedeckt. Das neue Stammkapital wies in der Bilanz somit einen Stand von 100.000 Euro auf. Die Gewinnausschüttung wurde nicht der Kapitalertragsteuer unterzogen.
1.2. Ansicht der Betriebsprüfung
„Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Gewährung von Freian...