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Leibrentengebühr bei Übergabe einer Apotheke
Entscheidung: RV/5101028/2016, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 16 BewG 1955; § 33 TP 17 GebG 1957.
Der gemeine Wert der Leibrente ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln (§ 16 BewG). Wird ein Unternehmen im Ganzen überlassen, ist die nach dem BewG 1955 ermittelte Summe der Teilwerte der beweglichen Wirtschaftsgüter abzüglich der nach denselben Grundsätzen ermittelten betrieblichen Passiva dem nach § 16 BewG kapitalisierten Wert der Leibrente gegenüberzustellen. Die mit unbeweglichem Betriebsvermögen in Zusammenhang stehenden Lasten sind nicht auszuscheiden. Gleiches gilt bei der Übergabe eines Komplementäranteils.