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Unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Liegenschaft durch den Gesellschafter als Nutzungseinlage
Entscheidung: RV/7104583/2016, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 19 Abs 1 EStG 1988; § 8 Abs 1 KStG 1988.
Wird ein fremdübliches Mietentgelt vereinbart und in weiterer Folge auf das Miet- bzw Nutzungsentgelt ganz oder teilweise verzichtet, dann liegt ein Fall des Forderungsverzichts und kein Fall der Nutzungseinlage vor, der die unentgeltliche Nutzungsüberlassung zugrunde liegt. Im Fall eines Forderungsverzichts (Verzicht auf Mietentgelt) durch den beteiligten Gesellschafter ist gemäß dem nach § 6 Z 14 lit b EStG anzuwendenden Tauschgrundsatz ein Zufluss an den Gesellschafter in Höhe des Tageswerts der Forderung im Zeitpunkt des Verzichts anzunehmen.