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BFGjournal 2, Februar 2018, Seite 72

Keine Anrechenbarkeit einer Commercial Activity Tax

Jan Knesl, Pavel Knesl und Michael Zwick

Das BFG befasste sich mit der Frage, ob die Commercial Activity Tax des US-Bundesstaates Ohio als eine „Steuer vom Einkommen lokaler Gebietskörperschaften“ nach § 1 Abs 3 der Doppelbesteuerungs-VO zu § 48 BAO (BGBl II 2002/474) auf eine allfällige österreichische Körperschaftsteuer anrechenbar sei. Im Ergebnis wurde dies vom erkennenden Senat verneint.


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RV/1100384/2013, Revision zugelassen
§ 48 BAO; § 1 Abs 3 VO betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerung; EAS 3327, 3216

1. Der Fall

Die Beschwerdeführerin, eine österreichische GmbH, unterlag aufgrund geschäftlicher Aktivitäten im US-Bundesstaat Ohio in den Jahren 2010 und 2011 einer in diesem Bundesstaat erhobenen Commercial Activity Tax (CAT). Anfang 2013 begehrte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der zunächst erklärungsgemäß ergangenen Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011. Dies deshalb, weil nach ihrer Ansicht die in den Jahren 2010 und 2011 entrichtete CAT aufgrund von § 1 Abs 3 Doppelbesteuerungs-VO in den jeweils streitgegenständlichen Veranlagungsjahren auf die österreichische Körperschaftsteuerschuld anzurechnen sei. Eine in dieser Sache von der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin an das BMF g...

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