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Die Errichtung einer Kapelle durch den Betreiber eines Pflegeheims ist betrieblich veranlasst
Der Betreiber eines Pflegeheims für psychisch Kranke errichtete eine Kapelle. Im vorliegenden Fall war strittig, ob die Errichtung dieser Kapelle aus betrieblichen oder privaten Motiven erfolgte. Das BFG vertritt die Auffassung, dass sie objektiv zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt ist. Daher waren die Aufwendungen für die Kapelle abzugsfähig. Weiters zählt sie zum Unternehmen (§ 12 Abs 2 UStG), weshalb auch der Vorsteuerabzug in Bezug auf ihre Errichtungskosten zulässig war.
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RV/4100420/2014, Revision zugelassen (keine Amtsrevision eingebracht) |
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer betreibt seit 1994 ein Pflegeheim für psychisch Kranke. Er ließ eine Kapelle errichten, in der zweimal pro Monat Gottesdienste stattfinden, die die Einwohner des Pflegeheims besuchen können. Abgesehen von diesen Zeiten bleibt die Kapelle versperrt.
Das Finanzamt ist der Ansicht, die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Kapelle seien nicht betrieblich veranlasst, zumal sich die Kapelle zwischen einer Lagerhalle und dem Pflegeheim befindet. Zudem stünden im Umkreis des Pflegeheims zwei weitere Kapellen bzw Kirchen zur Verfügung und hätten die Gottesdienste bisher im Speisesaal des Pflegeheims stattgef...